Entscheidung
III ZA 15/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZA15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260123BIIIZA15.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 15/22 vom 26. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 26. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkam- mer des Landgerichts Gera vom 6. Juli 2022 - 7 T 344/21 - zu be- willigen, wird abgelehnt. Gründe: I. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung stationärer Behandlungs- kosten in Höhe von 2.469,86 € verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht, soweit sie sich gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs hinsichtlich des Richters am Amtsgericht gerichtet hat, als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Den Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfah- ren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil zu bewilligen, soweit seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat der Se- nat mit Beschluss vom 13. Januar 2022 - III ZA 19/21 - abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 15. November 2021 hat der Beklagte gegenüber dem Landgericht klarge- stellt, dass sein Vortrag in der Berufungsbegründung bezüglich des Beschlusses, 1 - 3 - durch den das Amtsgericht sein Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu- rückgewiesen hat, als sofortige Beschwerde gewertet werden soll. Das Landge- richt hat sodann mit Beschluss vom 6. Juli 2022, der dem Prozessbevollmächtig- ten des Beklagten in der Berufungsinstanz am 14. Juli 2022 zugestellt worden ist, die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbe- schwerde zugelassen. Mit am 15. August 2022 (Montag) beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben vom selben Tag hat der Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Zugleich hat er Prozesskosten- hilfe für dieses Verfahren beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt. Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 9. September 2022 ist der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 7. Oktober 2022 um Mitteilung gebeten worden, wovon er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite, da er in seinem Antrag - abgesehen von einer Kurz- zeitbeschäftigung im Mai 2022 - keinerlei Einkünfte angegeben habe, und gege- benenfalls entsprechende Belege vorzulegen. Außerdem ist er aufgefordert wor- den, im Falle des Bezugs von Sozialleistungen einen aktuellen Bescheid zu über- senden. Der Beklagte hat darauf nicht geantwortet. II. Der Senat versteht das Schreiben des Beklagten vom 15. August 2022 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbe- schwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 6. Juli 2022. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Rechtsbe- schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Be- klagte zudem die ihm für ergänzende Angaben und zur Auflösung von Wider- sprüchen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen ließ (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 2 - 4 - 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist verfristet (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie nicht binnen eines Monats nach der am 14. Juli 2022 erfolgten Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde. 2. Ein Gesuch des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. a) Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung (hier: die formgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt) wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unter- bleibt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskos- tenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Insbesondere ist erforderlich, dass die Partei dem rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfegesuch gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beifügt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, BeckRS 2014, 16213 Rn. 3 und vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 5, 7 und vom 27. Juli 2021 - XI ZA 1/21, FamRZ 2021, 1722 Rn. 4). 3 4 5 - 5 - Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die - wie der Beklagte - nach ihren Angaben nur über geringfügige Geldmittel und keine regelmäßigen Einnah- men verfügen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, auf welche Weise der Lebensunterhalt finanziert wird. Freiwillige Zuwendungen Dritter stellen grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 115 ZPO dar, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei derartigen Leistungen müssen eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleis- tung vorgelegt werden. Von einem arbeitsfähigen Antragsteller ist zudem zu er- warten, dass er darlegt und glaubhaft macht, warum sein Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden kann (Senat, Beschluss vom 25. April 2019 aaO; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2017 aaO Rn. 7, 9 f und vom 27. Juli 2021 aaO Rn. 7). b) Diesen Anforderungen an die Darlegung seiner Bedürftigkeit hat der Beklagte nicht genügt. Zwar wurde der Prozesskostenhilfeantrag am 15. August 2022 und mithin am letzten Tag der Einlegungsfrist eingereicht (§ 222 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB). Mangels nachvollzieh- baren Vortrags zu der Frage, wie er seinen Lebensunterhalt konkret bestreitet, musste der Beklagte jedoch mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rech- nen. In dem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er im Abschnitt E lediglich eine Lohnzahlung aus einer einmaligen Kurzzeitbe- schäftigung im Mai 2022 in Höhe von 1.232,52 € angegeben und weitere (einma- lige oder regelmäßige) Einnahmen verneint. Im Abschnitt G wurden ein Bargeld- bestand von 88,60 € und als sonstiger Vermögenswert eine Entgeltnachzah- lungsforderung von 1.477,80 € aufgeführt. Darüber hinausgehende Angaben hat der Beklagte in dem Formular nicht gemacht. Aus dem Prozesskostenhilfege- such vom 15. August 2022 selbst ergibt sich lediglich, dass er ohne festen Wohn- 6 - 6 - sitz sei und teilweise von Spenden lebe. Nähere Angaben hierzu fehlen. Der Be- klagte konnte daher vernünftigerweise bereits nicht darauf vertrauen, dass er auf Grund dieser rudimentären Angaben in dem Prozesskostenhilfegesuch und in der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ Prozess- kostenhilfe (ohne Ratenzahlung) erhalten würde. 3. Da der Beklagte die Anfrage der Rechtspflegerin vom 9. September 2022, auf welche Weise er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite und ob er Sozial- leistungen beziehe, nicht beantwortet hat, war die beantragte Prozesskostenhilfe auch aus diesem Grund zu versagen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 06.07.2022 - 7 T 344/21 - AG Jena, Entscheidung vom 06.11.2020 - 26 C 451/20 - 7