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Entscheidung

1 StR 451/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260123B1STR451
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260123B1STR451.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 451/22 vom 26. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2023 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen: 1. Der – an einen Hilfsbeweisantrag anknüpfenden – Verfahrensrüge, das Land- gericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) versto- ßen, dass es den Finanzbeamten L. nicht zum Inhalt eines Gesprächs am 20. August 2010 vernommen habe (Revisionsbegründung S. 84-88), verhilft auch nicht zum Erfolg, dass der Beschwerdeführer (erst) in seinen Ausführungen zum Beruhen eine weitere Behauptung aufgestellt hat. Auch insoweit greift der Vor- tragsmangel (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass der Angeklagte den – in der Hauptverhandlung verlesenen – Vermerk des Steuerberaters So. über sein Gespräch mit dem Vorsteher des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. nicht vorgelegt hat. Darüber hinaus ist das Gespräch auf UA S. 24 f., 275 aus revisionsrechtlicher Sicht erschöpfend abgehandelt. Erst recht vor diesem Hin- tergrund sind dem Vortrag, der Steuerberater So. und der Rechtsanwalt S. hätten im Auftrag des Angeklagten mit dem Vorsteher L. gespro- chen, um „alle Prüfungsmaßnahmen“ umzusetzen, die aus dessen Sicht an die Überprüfung der Lieferanten im Altgoldhandel zu stellen waren, keine weiterge- henden ausreichend konkreten Tatsachenbehauptungen zu entnehmen, die zu L. s Vernehmung gedrängt hätten, ungeachtet der Frage, warum solche nicht bereits Gegenstand des Hilfsbeweisantrags waren. - 3 - 2. In sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Landgericht – neben der nicht zu bean- standenden Einstufung der Zeugin A. als „Scheinlieferantin“ (vgl. dazu nur BFH, Urteile vom 14. Februar 2019 – V R 47/16, BFHE 264, 76 Rn. 20, 25 und vom 10. September 2015 – V R 17/14 Rn. 27; Beschluss vom 15. Juli 2020 – V B 9/19 Rn. 7 f.; je mwN) – bezüglich des Gesichtspunkts einer „vorhergehen- den Umsatzstufe“ rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass die Verantwortlichen der (un- mittelbaren) Lieferanten der M. GmbH – nicht etwa die der Vorlieferan- ten – gegen ihre umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten – durch Nichtabgabe, Abgabe von unvollständigen Umsatzsteuererklärungen oder unberechtigten Vor- steuerabzug aus Eingangsscheinrechnungen – in strafbarer Weise verstießen. Allein in Bezug auf die ST. GmbH ist das – dem Angeklagten rechtsfeh- lerfrei zugerechnete – „mehrwertsteuerbetrugsrelevante“ Verhalten in der Liefer- kette bei deren Lieferantin, der E. GmbH, festzustellen (UA S. 198). Sofern der steuerstrafrechtliche Verstoß der Verfügungsbefugten einer Lieferan- tin, der Al. AG, (allein) darin bestanden haben sollte, gewerbsmäßig Um- satzsteuerzahllasten nicht zu erfüllen (vgl. UA S. 90), lässt dies den Schuldspruch bei den Taten 6 und 7 schon deswegen unberührt, weil die M. GmbH auch in den Monaten November und Dezember 2010 ohnehin unberechtigt Vor- steuer aus den an andere Lieferanten gestellten Gutschriften geltend machte. Auf der Strafzumessungsebene sind die von der Al. AG nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge (die etwas mehr als 1 % des Gesamtvorsteuerbetrags im - 4 - November 2010 und fast 13 % im Dezember 2010 entsprechen) dem Angeklag- ten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen. Jäger Wimmer Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Berlin, 01.12.2021 - 514 KLs 1/20 245 Js 308/13