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Entscheidung

IX ZB 5/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120123BIXZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIXZB5.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 5/22 vom 12. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 12. Januar 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2021 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.985,29 € festgesetzt. Gründe: I. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsge- bühren hat das Amtsgericht unter Aufhebung des zuvor ergangenen Versäum- nisurteils abgewiesen. Gegen das ihr am 24. April 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem die Klägerin ihre Berufung nicht innerhalb der bis zum 24. Juli 2019 verlängerten Frist begründet hatte, hat das Landgericht die Berufung mit Beschluss vom 6. August 2019 verworfen. Der Beschluss wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Postzustellungsurkunde 1 - 3 - am 17. Oktober 2019 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 hat die Klägerin die Berufungsbegrün- dung vorgelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver- säumung der Wiedereinsetzungsfrist mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 ab- gelehnt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung nicht erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zur Akte gelangte Postzustel- lungsurkunde erbringe gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass der die Berufung verwerfende Beschluss dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Oktober 2019 zugestellt worden sei. Die Behauptungen der Klägerin und die Glaubhaftmachung durch Vorlage der eidesstattlichen Versiche- rung ihres früheren Prozessbevollmächtigten reichten nicht aus, um die Beweis- 2 3 4 - 4 - wirkung der Zustellungsurkunde zu entkräften. Der Vortrag der Klägerin be- schränke sich auf die Behauptung, ihr früherer Prozessbevollmächtigter habe den Beschluss nicht erhalten, und auf eine Sammlung alternativer Mutmaßungen zu den Gründen hierfür. Eines vorherigen richterlichen Hinweises auf den inso- weit unzureichenden Vortrag der Klägerin habe es nicht bedurft, nachdem der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 6. April 2021 alle erforderlichen Gesichts- punkte thematisiert habe und der Klägerin ausreichend Gelegenheit zur Stellung- nahme hierzu eingeräumt worden sei. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin abgelehnt, ohne dass ihm dabei zulassungsbedürftige Rechtsfehler unterlaufen sind. a) Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen, hier also die ordnungsgemäße Zustellung an den früheren Prozessbevollmäch- tigten der Klägerin. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Zur Führung des Gegenbeweises ist grundsätz- lich der volle Beweis der Urkundenunrichtigkeit erforderlich. Im Wiedereinset- zungsverfahren reicht allerdings für die Entkräftung der Beweiskraft der Postzu- stellungsurkunde gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Glaubhaftmachung aus (BGH, Beschluss vom 3. März 1983 - IX ZB 4/83, MDR 1983, 749; vom 5. Okto- ber 2000 - X ZB 13/00, NJW-RR 2001, 571; vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39/19, MDR 2020, 431 Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde nur durch die substantiierte Darlegung und Glaubhaft- machung des Gegenteils entkräftet werden. Dabei dürfen die Anforderungen an 5 6 7 - 5 - die darlegungsbelastete Partei nicht überspannt werden. Die nur pauschale Be- hauptung, das zugestellte Schriftstück nicht bekommen zu haben, entkräftet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde allerdings nicht (BGH, Urteil vom 10. Novem- ber 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2002, 1008). Vielmehr bedarf es konkreten Vortrags, ob und durch welche Per- sonen der Briefkasten regelmäßig geleert wird und welche Vorkehrungen getrof- fen werden, dass eingegangene Brief- und sonstige Postsendungen sorgfältig gesichtet werden (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 48/01, juris Rn. 12). b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht den An- trag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht bereits aufgrund Zustellung am 17. Oktober 2019, sondern erst nach Akteneinsicht in die Verfahrensakten am 18. Juni 2020 von dem Verwerfungsbeschluss vom 6. August 2019 Kenntnis er- langt hat. aa) Auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an das Beweismaß überspannt, weil es offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Gegenbeweis auch im Wiedereinsetzungsverfahren nur im Wege des Vollbewei- ses erbracht werden könne, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob eine eidesstattliche Versicherung des frühe- ren Prozessbevollmächtigten ausreicht oder dieser als Zeuge zu vernehmen wäre; denn es hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass seine Zeugenaus- sage dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung entspricht. Soweit das Beru- fungsgericht annimmt, dass der von ihm als richtig unterstellte Vortrag der Klä- gerin nicht geeignet ist, die Beweiskraft zu erschüttern, ist diese Würdigung rechtsfehlerfrei. 8 9 - 6 - Der durch eine eidesstattliche Versicherung ihres früheren Prozessbevoll- mächtigten glaubhaft gemachte Vortrag der Klägerin beschränkte sich darauf, dass ihr früherer Prozessbevollmächtigter den Beschluss nicht erhalten habe, sein Briefkasten stets ordnungsgemäß beschriftet gewesen sei und er in der Ver- gangenheit schon des Öfteren beobachtet habe, dass Postzustellungsumschläge durch die Zustellungsunternehmen oben auf der Briefkastenanlage abgelegt wor- den seien. Weitere Ausführungen zur üblichen Vorgehensweise des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Entgegennahme von Post oder Zu- stellungsbriefen hat die Klägerin ebenso wenig gemacht wie zu den im vorliegen- den Fall maßgeblichen Umständen der von dem früheren Zustellungsbevoll- mächtigten beobachteten Ablage von Zustellungsbriefen auf der Briefkastenan- lage und den von ihm im Hinblick darauf getroffenen Vorkehrungen. Es fehlte damit bereits an der für eine Glaubhaftmachung notwendigen, aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag übergan- gen hat, wonach ihr früherer Prozessbevollmächtigter den Beschluss nicht nur nicht bekommen habe, sondern dieser niemals in seinen Geschäftsbriefkasten eingelegt worden sei. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres früheren Prozessbevollmächtigen vom 20. August 2020 hat die Klägerin nämlich nur die Darlegung glaubhaft gemacht, dieser habe das Schriftstück trotz ord- nungsgemäßer Beschriftung seines Briefkastens nicht zugestellt erhalten und ihm sei nicht näher bekannt, warum es ihm nicht zugegangen sei. bb) Soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals dargelegt und glaub- haft gemacht wird, dass der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen 10 11 12 - 7 - Briefkasten stets selbst leert und welche Vorkehrungen er hierbei trifft oder ge- troffen hat, damit ihn Zustellungsbriefe erreichen, wird diese Schilderung den vor- genannten Anforderungen gerecht. Sie kann aber im Rechtsbeschwerdeverfah- ren nicht mehr berücksichtigt werden. Gemäß § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antrags- frist vorgetragen werden. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Anga- ben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7). Eine solche Ver- vollständigung der Angaben kann auch noch mit der Rechtsbeschwerde erfolgen. Darum handelt es sich bei dem neuen Vortrag der Klägerin im Rechtsbe- schwerdeverfahren aber nicht. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags war nicht unklar oder ergänzungsbedürftig; es mangelte vielmehr insgesamt an der notwendigen geschlossenen Schilderung aller Abläufe bei der Entgegen- nahme von Zustellungsbriefen. Wenn die insoweit darlegungspflichtige Partei nichts zur Posteingangskontrolle vorgetragen hat, ist das Gericht nicht nach § 139 Abs. 1 ZPO verpflichtet, auf den insoweit notwendigen Vortrag hinzuwei- sen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 9 zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Übermittlung eines fristgebunde- nen Schriftsatzes). cc) Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtli- chen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht ihr keine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz des Beklagten vom 6. April 2021 gesetzt hat. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt der an einem Rechtsstreit beteiligten Partei ein Recht darauf, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden 13 14 15 - 8 - Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, also grundsätzlich auch zu jeder dem Gericht unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffas- sung (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 60, 175, 210). Eine förmliche Fristsetzung durch das Gericht ist hierfür allerdings nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 2 BvR 1555/11, juris Rn. 4). Die Klägerin hatte vorliegend - auch ohne Fristsetzung - ausreichend Gelegenheit, auf den ihr mit Verfügung vom 3. September 2021 übermittelten Schriftsatz der Gegenseite zu erwidern, dd) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund- sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung beizutragen. Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 17.04.2019 - 9 C 277/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2021 - 15 S 14/19 - 16