Beschluss
9 U 73/24
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0702.9U73.24.00
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Leitsätze
1. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen der ordnungsgemäßen Ersatzzustellung.
2. Beginnt durch die Zustellung die Frist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO, ist zur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO der volle Beweis der Urkundenunrichtigkeit erforderlich. Eine Glaubhaftmachung genügt nicht.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.9.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen der ordnungsgemäßen Ersatzzustellung. 2. Beginnt durch die Zustellung die Frist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO, ist zur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO der volle Beweis der Urkundenunrichtigkeit erforderlich. Eine Glaubhaftmachung genügt nicht. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.9.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstands und der Anträge im Berufungsverfahren wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22.5.2025 (Bl. 109 ff. eA OLG) verwiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.6.2025 (Bl. 132 ff. eA OLG), auf welchen Bezug genommen wird, zum Hinweisbeschluss Stellung genommen. II. Das Rechtsmittel des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. 1. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 22.5.2025 (Bl. 109 ff. eA OLG) verwiesen. Die ergänzenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 25.6.2025 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. a) Im Rahmen der Anwendung von § 182 ZPO (und § 418 Abs. 1 und 2 ZPO) sind nicht veränderte Gegebenheiten der Zustellung durch die Deutsche Post AG in den vergangenen Jahren zu berücksichtigen. Der Beklagte behauptet, Zustellungen funktionierten heute nicht mehr zuverlässig und es komme aufgrund der Tatsache, dass Zusteller heute meist schlecht bezahlt, ohne festes Einsatzgebiet und unter Zeitdruck seien sowie schlecht Deutsch sprächen, regelmäßig zu fehlerhaften Zustellungen. Im Zeitpunkt der vom Senat im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten noch andere Verhältnisse geherrscht. Zwar ist zutreffend, dass die vom Senat zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2005 - III ZR 104/05 - bereits rund 20 Jahre alt ist und sich das Berufsbild des Postzustellers seitdem verändert hat. Dass es sich bei einer Postzustellungsurkunde um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO handelt, wird aber auch in neueren höchstrichterlichen Entscheidungen nicht angezweifelt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9.1.2023 - 2 BvR 2697/18, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 22.8.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12.1.2023 - IX ZB 5/22, juris Rn. 6). Dies gilt auch für das Erfordernis, dass der Zustellungsadressat den vollen Beweis der Unrichtigkeit der in der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zu erbringen hat, die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig zu entkräften ist und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22.8.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23, juris Rn. 7 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 104/05, juris Rn. 12). b) Soweit der Beklagte meint, der Bundesgerichtshof lasse eine Glaubhaftmachung der für die Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde sprechenden Tatsachen ausreichen, verkennt er, dass es in dem von ihm angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2023 - IX ZB 5/22, in der sich das vom Beklagten herangezogene Zitat befindet, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht, für welche das Gesetz in § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung ausdrücklich ausreichen lässt. Dass eine Glaubhaftmachung hingegen für die hier entscheidende Frage, ob die Einspruchsfrist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO angelaufen ist, nicht genügt, führt der Beklagte auf Seite 4 seiner Stellungnahme vom 25.6.2025 (vgl. Bl. 135 eA OLG) selbst aus. Dass dem Adressaten faktisch nur die eidesstattliche Versicherung, das zuzustellende Dokument nicht in seinem Briefkasten vorgefunden zu haben, zur Verfügung steht, ist unzutreffend. Es wäre möglich gewesen, den Zusteller als Zeugen dafür zu benennen, dass dieser den Vollstreckungsbescheid am 9.12.2023 nicht in den Briefkasten des Klägers eingeworfen hat. Ob zu erwarten ist, dass der Zusteller noch eine tatsächliche Erinnerung an die betreffende Zustellung hat, ist für die Frage der grundsätzlichen Verfügbarkeit des Beweismittels nicht relevant (vgl. BFH, Beschluss vom 22.3.2023 - X B 135/21, juris Rn. 19). Entgegen der Behauptung des Beklagten befindet sich auf der Zustellungsurkunde auch nicht lediglich „die nicht angreifbare Paraphe eines für den Vollstreckungsbescheid willkürlich ausgewählten Zustellers“. Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO muss die Zustellungsurkunde Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers enthalten. Auch im Streitfall ist der Name des Zustellers, welcher den Vollstreckungsbescheid in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen haben will, aus den Akten ersichtlich (vgl. Bl. 7 eA LG), so dass dieser als Zeuge benannt werden kann. c) Soweit der Beklagte weiter der Auffassung ist, der Bundesgerichtshof setzte im Zusammenhang mit §§ 178, 182 ZPO voraus, dass der Briefkasten dem Adressaten eindeutig zuzuordnen, für den Postempfang eingerichtet sowie für eine sichere Aufbewahrung geeignet sei und sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde, behauptet er bereits nicht, dass dies auf seinen Briefkasten nicht zutreffe. Dass ortsfremde Zusteller Dokumente einfach irgendwo zustellen, um keine Rückläufer zu erhalten, ist eine Unterstellung ins Blaue hinein, für die der Beklagte keine Belege anführt. Zudem würde eine vorsätzliche Falschzustellung gerade dazu führen, dass es zu Rückläufern kommt. Soweit der Beklagte ebenfalls ins Blaue hinein behauptet, Zusteller seien nicht mehr Angestellte der Deutsche Post AG, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Zusteller im Streitfall nicht im Rahmen der in § 33 Abs. 1 S. 2 PostG in der vom 1.1.2000 bis zum 18.7.2024 gültigen Fassung (entspricht § 61 S. 2 PostG in der seit dem 19.7.2024 gültigen Fassung) geregelten Beleihung tätig geworden sind. d) Der Senat hat im Hinweisbeschluss nicht die Auffassung vertreten, eine etwaige objektive Falschbeurkundung des Zustellers stelle eine Straftat gemäß § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) dar. e) Soweit der Beklagte im Zusammenhang mit dem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist schließlich meint, er habe durch die Zustellung der „Pfändungsverfügung“ keine ausreichende Kenntnis erlangt, da die „Pfändungsmitteilung“ die Daten des Vollstreckungsbescheides nicht enthalte, kann dem nicht gefolgt werden. Ausweislich der Ausführungen im Hinweisbeschlusses begann die Frist gemäß § 234 Abs. 1 und 2 ZPO mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 12.4.2024 zu laufen. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auf Seite 2 der Vollstreckungstitel mit „Vollstreckungsbescheid des AG Stadt1 vom 07.12.23 zum AZ …“ benannt. Diese Daten ermöglichen eine Nachfrage beim Amtsgericht Stadt1, wofür dem Beklagten gemäß § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO zwei Wochen zur Verfügung standen. Bei der Länge der Frist handelt es sich um eine gesetzgeberische Entscheidung. § 234 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Partei Kenntnis aller Einzelheiten des Vollstreckungstitels haben muss, insbesondere nicht, dass die geltend gemachte Forderung für den Zustellungsadressaten bereits aufgrund der ihm vorliegenden Informationen prüfbar und nachrechenbar ist. f) Soweit der Beklagte im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht klarstellt, dass er durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Kenntnis vom Inhalt des Vollstreckungsbescheides erlangt habe sowie dass er nicht bereits durch die Separierung des gepfändeten Betrages, sondern durch die spätere Information der Bank1 von der Pfändung Kenntnis erhalten habe, hat der Senat seiner Entscheidung nichts Gegenteiliges zugrunde gelegt. 2. Über die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage war folglich nicht zu entscheiden. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 45 Abs. 1 S. 1 und 3, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 22.05.2025 folgender Hinweis (- die Red.) In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Das Landgericht hat Einspruch des Beklagten vom 25.4.2024 gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stadt1 vom 7.12.2023 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Die Berufungsangriffe des Beklagten können dies nicht in Frage stellen. Über die im Berufungsverfahren erstmals erhobene Widerklage ist in diesem Fall nicht zu entscheiden, da sie ihre Wirkung in entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO verliert. I. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Verwerfung seines Einspruchs einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig. Die Parteien streiten über Forderungen aus Kaufverträgen über verschiedene Fahrzeuge. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Stadt1 gegen den Beklagten am 16.11.2023 zunächst einen Mahnbescheid und am 7.12.2023 einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Diese Bescheide sollen dem Beklagten - was streitig ist - ausweislich Zustellungsurkunden der Deutsche Post AG am 21.11.2023 bzw. am 9.12.2023 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden sein. Die Klägerin hat am 15.1.2024 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 3.561,81 € beantragt, der am 8.4.2024 erlassen und von dem Gerichtsvollzieher Y am 12.4.2024 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 56 ff. LGA). Am selben Tag hat die Bank1 Stadt2 den Betrag von 3.721,54 € vom Konto des Beklagten separiert und ihn an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin überwiesen, wovon der Beklagte am 16.4.2024 Kenntnis erhalten hat. Am 25.4.2024 hat der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Klärung der Kontopfändung beauftragt. Mit Schreiben vom selben Tag hat dieser für den Beklagten Widerspruch im Mahnverfahren erhoben und mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 26.4.2024 Akteneinsicht zur Prüfung eines erforderlichenfalls zu stellenden Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da der Beklagte erst durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Kenntnis vom Vollstreckungsbescheid erlangt habe (vgl. Bl. 19 LGA). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat am 10.5.2024 Akteneinsicht erhalten und mit Schriftsatz vom selben Tag unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung des Beklagten, wonach dieser weder den Mahnbescheid noch den Vollstreckungsbescheid erhalten habe (vgl. Bl. 46 LGA), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Mit Urteil vom 3.9.2024 hat das Landgericht den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Einspruch nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen gemäß §§ 700, 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. Der durch eidesstattliche Versicherung des Beklagten gestützte Vortrag, den Vollstreckungsbescheid nicht erhalten zu haben, werde durch die Zustellungsurkunde widerlegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen. Die Wiedereinsetzungsfrist betrage gemäß § 234 Abs. 1 ZPO zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Der Kläger habe unwidersprochen vorgetragen, dass dem Beklagten der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 12.4.2024 zugestellt worden sei. Hiermit habe der Beklagte zugleich Kenntnis von dem Erlass des Vollstreckungsbescheids erlangt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei aber erst am 10.5.2024 beantragt worden. Damit komme eine Wiedereinsetzung unabhängig von der Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht mehr in Betracht. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Es ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft aus der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Kenntnis der Zustellung des Vollstreckungstitels geschlossen. Eine solche Kenntnis erfordere Kenntnis der Urkunde selbst. Auch habe das Landgericht die eidesstattliche Versicherung des Beklagten, weder Mahn- noch Vollstreckungsbescheid erhalten zu haben, nicht gewürdigt. Die Zustellungsurkunde habe nicht den Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung. Diese sei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein Beweismittel nach § 294 ZPO und damit ein Beweismittel für den Strengbeweis. Das Gericht hätte daher der Zustellungsurkunde nicht Vorrang vor der Glaubwürdigkeit der eidesstattlichen Versicherung einräumen dürfen. Auch habe das Gericht einen Irrtum des Zustellers nicht erwogen. Der Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: Das Urteil des Landgericht Hanau 9 O 521/24 vom 3.9.2024 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, ihm stehe gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ein Anspruch auf Rückzahlung des von seinem Konto gepfändeten Betrages zu. Der Beklagte beantragt daher im Wege der Widerklage, die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten 3.721,54 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszins seit 13.4.2024 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie behauptet, die Vollstreckung sei rechtmäßig erfolgt und dem Beklagten sei hierdurch kein Schaden entstanden. II. Die Berufung kann keinen Erfolg haben. 1. Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen, da dieser nicht innerhalb der Notfrist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden ist. a) Der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO beginnt mit der wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Diese soll im Streitfall gemäß § 178 ZPO durch Ersatzzustellung erfolgt und durch Postzustellungsurkunde (§ 182 ZPO) nachgewiesen sein. Soweit der Beklagte behauptet, die Zustellungsurkunde sei falsch und der Vollstreckungsbescheid tatsächlich nicht zugestellt worden, betrifft dies daher bereits die Frage, ob die Einspruchsfrist am 9.12.2023 zu laufen begonnen hat. Wäre dies nicht der Fall, kommt es auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an. b) Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen, hier also die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungsbescheides gemäß § 180 ZPO an den Beklagten. Nach § 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Zur Führung des Gegenbeweises ist der volle Beweis der Urkundenunrichtigkeit erforderlich, sofern nicht das Gesetz eine Glaubhaftmachung ausdrücklich ausreichen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.1.2023 - IX ZB 5/22, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28.1.2020 - VIII ZB 39/19, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Hierbei genügt es nicht, wenn der Adressat der Zustellung schlicht behauptet, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Dies folgt bereits daraus, dass es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf ankommt, ob und wann er das Dokument seiner Empfangsvorrichtung entnommen und ob er es tatsächlich zu Kenntnis genommen hat. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert vielmehr den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 104/05, juris Rn. 12). c) Im Streitfall ist der Vollbeweis der Umstände, die die Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde begründen, zu führen, da die Frage der Zustellung des Vollstreckungsbescheides - wie ausgeführt - bereits das Anlaufen der Einspruchsfrist betrifft und daher nicht nach dem Maßstab des § 236 Abs. S. 1 2. Hs. ZPO, der Glaubhaftmachung ausreichen lässt, zu prüfen ist. Der Beklagte legt lediglich eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach er weder Mahnbescheid noch Vollstreckungsbescheid in seinem Briefkasten vorgefunden haben will. Bei der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich allerdings nicht um ein Beweismittel, sondern um ein Mittel der Glaubhaftmachung. Dieses ist unabhängig von der Frage, ob der an Eides statt versicherte Sachverhalt im Streitfall genügt, die Richtigkeit der Zustellungsurkunde zu entkräften (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.1.2023 - IX ZB 5/22, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 1.7.2002 - AnwZ (B) 48/01, juris Rn. 12), nicht geeignet, den Vollbeweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde zu erbringen. 2. Geht man auf dieser Grundlage davon aus, dass die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde nicht widerlegt und der Vollstreckungsbescheid dem Beklagten wirksam am 9.12.2023 zugestellt worden ist, lagen auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist nicht vor. Insoweit hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass der Beklagte - unterstellt, er hat zuvor weder Mahn- noch Vollstreckungsbescheid zur Kenntnis genommen - spätestens durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 12.4.2024 Kenntnis von der Existenz des Vollstreckungsbescheides erlangt hat. Auf diesen wird auf Seite 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausdrücklich Bezug genommen (vgl. Bl. 57 LGA). Hiermit war das Hindernis - die Unkenntnis der ergangenen Entscheidung - im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO behoben, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO begann zu laufen und endete mit Ablauf des 26.4.2024. Der Fristbeginn im Rahmen von § 234 ZPO setzt (anders als § 189 ZPO) nicht voraus, dass dem Beklagten die ergangene Entscheidung insgesamt zur Kenntnis gelangt, da die durch den Vollstreckungsversuch erlangten Kenntnis, dass ein entsprechender Titel in der Welt ist, jedenfalls eine verschuldete Unkenntnis begründet, da die Möglichkeit zur Nachfrage besteht (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, § 234 Rn. 6). Der am 10.5.2024 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte damit außerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO. 3. Es kann daher dahinstehen, ob - wie vom Beklagten beantragt - bei Erfolg des Rechtsmittels das angefochtene Urteil tatsächlich dahingehend abzuändern wäre, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. 4. Über die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ist nicht zu entscheiden. Eine zweitinstanzliche Widerklage hindert das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert die Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 3.11.2016 - III ZR 84/15, juris Rn. 14 m.w.N.). Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Senat weist den Beklagten ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1222 KV GKG kostenprivilegierten Berufungsrücknahme hin und regt eine dahingehende Prüfung an. Es ist außerdem beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf bis zu 4.000 € festzusetzen. Die Widerklage wirkt jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend, da sie denselben Gegenstand betrifft.