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Entscheidung

I ZB 122/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123BIZB122
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123BIZB122.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 122/22 vom 11. Januar 2023 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saar- ländischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2022 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung bean- tragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Beschwerde einge- legt. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass ei- ner einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Re- vision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines 1 2 3 - 3 - Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Be- schlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.09.2022 - 15 O 146/22 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.11.2022 - 4 W 52/22 - 4