Entscheidung
I ZB 42/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:250620BIZB42
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:250620BIZB42.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/20 vom 25. Juni 2020 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Odörfer beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - vom 24. März 2020 wird auf Kosten der Antrag- steller als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Antragsteller haben den Erlass einer einstweiligen Verfügung be- antragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen ge- richtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht zurückge- wiesen. Die Antragsteller haben hiergegen beim Bundesgerichtshof Nichtzulas- sungsbeschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel der Antragsteller ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweili- gen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbe- schwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Ver- fügung gegen eine - wie hier - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug 1 2 3 - 3 - (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - I ZB 75/19). Koch Schaffert Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 12.03.2020 - 55 C 467/20 - LG Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2020 - 3 T 57/20 -