Entscheidung
3 StR 468/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123B3STR468
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123B3STR468.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 468/22 vom 11. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mönchengladbach vom 18. August 2022 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel- lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der be- sonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch werden die Tagessätze für die in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf 1 € festgesetzt. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen (Fälle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe) und wegen besonders schwerer räuberi- scher Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub (Fall II. 5. der Ur- teilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat ver- urteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine unausgeführte Verfahrensbeanstan- dung und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Diebstahls von 20 € verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein. Entgegen § 248a StGB liegt weder ein Strafantrag des Verletz- ten vor noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Letzteres kann zwar auch konkludent erfolgen, etwa durch Erhebung der Anklage. Dies gilt indes nur, wenn sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349; vom 20. Juli 2022 - 5 StR 109/22, NStZ-RR 2022, 354, 355). Da beim Diebstahl geringwertiger Sachen ein (wirksamer und noch bestehender) Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Inte- resses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung für eine entsprechende Verurteilung ist, also (positiv) vorliegen muss, scheidet ein Schuldspruch wegen Diebstahls schon dann aus, wenn hieran Zweifel bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). So liegt es hier. In der Anklageschrift ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe gewusst und gewollt, dass sein Mitangeklagter bei der Begehung des Dieb- stahls ein Pfefferspray mit sich führte, weshalb die Staatsanwaltschaft die Tat als 1 2 - 4 - Diebstahl mit Waffen gewürdigt hat. Ein Befassen mit § 248a StGB ergibt sich hieraus nicht. Die Verfahrenseinstellung gemäß § 206a Abs. 1 StPO führt zu einer ent- sprechenden Änderung des Schuldspruchs (zu Fassung vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 3 StR 308/20, juris Rn. 2 mwN) und zum Wegfall der für diese Tat ausgesprochenen Einzelgeldstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichwohl Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (eine Ein- zelfreiheitsstrafe von drei Jahren, zwei Einzelgeldstrafen von je 30 Tagessätzen) ist auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es von der Verurteilung des An- geklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe abgesehen, die Gesamtstrafe milder als geschehen bemessen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 9/14, juris Rn. 3). 2. Soweit die Strafkammer es versäumt hat, in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe, in denen sie Einzelgeldstrafen von je 30 Tagessätzen ver- hängt hat, die Tagessatzhöhe zu bestimmen, hat der Senat diese dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse 3 4 - 5 - vom 19. August 2014 - 3 StR 347/14, juris; vom 17. Mai 2022 - 3 StR 97/22, juris Rn. 2). Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 18.08.2022 - 22 KLs - 100 Js 592/22 - 11/22