Entscheidung
3 StR 97/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:170522B3STR97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:170522B3STR97.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 97/22 vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2021 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in den Fällen II. 3.1 bis 3.8, 3.10 bis 3.12 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf zehn Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; daneben hat es eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben. Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. 3.1 bis 3.8, 3.10 bis 3.12 verhängten Einzelgeldstrafen zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass 1 2 - 3 - die Geldstrafen - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Be- schlüsse vom 13. Januar 2022 - 6 StR 469/21, juris Rn. 2; vom 11. Januar 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 26; vom 10. November 2020 - 3 StR 312/20, juris Rn. 2; vom 12. Mai 2020 - 3 StR 393/19, juris Rn. 3; vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz, um jedwede Be- nachteiligung des Angeklagten auszuschließen, auf Grundlage der Feststellun- gen zur Person auf den denkbar niedrigsten Betrag fest. Schäfer Wimmer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 12.11.2021 - 12 KLs 2010 Js 21808/21