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Entscheidung

3 StR 407/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR407
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR407.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 407/22 vom 13. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO - zu 1. einstimmig - beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kleve vom 15. Juli 2022 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Jugend- strafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge- setzt. Zudem hat es die Einziehung von Betäubungsmitteln angeordnet und dem Angeklagten die Kosten auferlegt. Dieser wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch und beanstandet zudem die Kostenentscheidung. Mit beidem hat er keinen Erfolg. 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsgründe, die in Bezug auf die Dauer der Jugendstrafe im Wesentlichen im allgemeinen Strafrecht zu berücksichtigende Strafzumessungsgesichtspunkte enthalten, lassen im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den schädlichen Neigungen und den abschließenden Erwägungen noch erkennen, dass die 1 2 - 3 - Jugendkammer dem Erziehungsgedanken die diesem nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG zukommende Beachtung geschenkt hat (vgl. zu den allgemeinen An- forderungen BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155 mwN). 2. Die gegen die Kostenentscheidung vorgebrachten Einwände sind, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt, als sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 StPO auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 3 StR 281/21, juris Rn. 4 mwN). Diese ist indes unzulässig, da sie nicht innerhalb der zu beachtenden Wochenfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden ist. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Kleve, 15.07.2022 - 170 KLs-200 Js 573/21-4/22 3