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Entscheidung

3 StR 281/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:051021B3STR281
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:051021B3STR281.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 281/21 vom 5. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 5. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aurich vom 12. Februar 2021 wird als unbegründet ver- worfen. 2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kosten- entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen so- wie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in weiteren neun Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt. Es hat der Angeklagten zudem unter Ablehnung einer Ermes- sensentscheidung nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG die Kosten des Verfahrens auf- erlegt (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). 1 - 3 - Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formel- len und materiellen Rechts gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. In der Revisionsbegründungsschrift vom 19. April 2021 beanstandet sie im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge zudem, das Landgericht habe ihr ermessensfehler- haft und damit zu Unrecht die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt. 1. Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2. Soweit die Angeklagte eine Abänderung des Ausspruchs über das Tra- gen der Kosten und Auslagen auch für den Fall ihres Unterliegens mit der Revi- sion gegen die Hauptentscheidung begehrt, hat der Senat das Rechtsmittel ge- mäß § 300 StPO als - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO behandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 3 StR 502/10, juris Rn. 3; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 74 Rn. 25). Diese ist unzulässig, denn die Beschwerdeführerin hat erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erklärt, die Überprüfung des Urteils solle 2 3 4 5 - 4 - sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 464 Rn. 21). Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 12.02.2021 - 13 KLs 510 Js 11923/19 (15/20)