Leitsatz
VII ZR 90/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:011222UVIIZR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:011222UVIIZR90.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 90/22 Verkündet am: 1. Dezember 2022 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 421, 422, 426, 634; HOAI (2002) § 15 Abs. 2 Nr. 9 Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausfüh- renden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - VII ZR 90/22 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2022 wird zurückge- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, hat als Haftpflichtversiche- rer eines Architekten aus übergegangenem Recht Gesamtschuldnerausgleichs- ansprüche gegen ursprünglich drei Beklagte geltend gemacht. Im Revisionsver- fahren geht es nur noch um einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Klä- gerin gegen den Beklagten zu 2. Gemäß Architektenvertrag vom 21. März 2003 beauftragte Dr. I. S. (im Folgenden: die Bauherrin) den Versicherungsnehmer der Klägerin, den Architek- ten Dipl.-Ing. (FH) A. H. (im Folgenden: der Architekt), für den Bau eines Einfamilienhauses mit den Leistungen, die den Leistungsphasen 1 bis 9 1 2 - 3 - nach § 15 HOAl (2002) entsprechen. In dem Architektenvertrag wurde eine Teil- abnahme nach Abschluss der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) verein- bart. Die Bauherrin beauftragte die Beklagte zu 1 gemäß Bauvertrag vom 2. Dezember 2003 mit der Ausführung von Blechnerarbeiten. Außerdem beauftragte die Bauherrin die Beklagten zu 2 und 3 gemäß Bauvertrag vom 19. Februar 2004 mit der Ausführung von Gipserarbeiten. Die Abnahme der Werkleistungen der Beklagten zu 1 bis 3 und die Teilab- nahme der Leistungen des Architekten nach Abschluss der Objektüberwachung (also für die Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 8) erfolgte in den Jahren 2004 und 2005. Im Jahr 2005 rügte die Bauherrin Feuchtigkeit in den Räumen des Ober- geschosses, im Bereich des Treppenhauses, des Glasdaches und an der Fas- sade zur Straße. Im Jahr 2006 wurde an der innenliegenden Dachrinne an der Südwestseite des Hauses im Bereich des Kinderzimmers ein Wasserschaden entdeckt. Die Beklagte zu 1 nahm im Jahr 2006 Arbeiten an dem Anwesen vor. Nachdem - wie außer Streit steht - Mängelansprüche der Bauherrin gegen den Architekten für die Leistungen bis zur Objektüberwachung (Leistungsphasen 1 bis 8) und Mängelansprüche der Bauherrin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 verjährt waren, leitete die Bauherrin im Jahr 2011 gegen den Architekten ein selb- ständiges Beweisverfahren ein und nahm ihn im anschließenden Hauptsache- verfahren (Landgericht Karlsruhe, Az. 3 O 299/14) auf Zahlung von Schadenser- satz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Architektenvertrag in Anspruch. In dem genannten Hauptsacheverfahren erhob der Architekt die Verjäh- rungseinrede. Weil der Schadensersatzanspruch der Bauherrin (nur) wegen der 3 4 5 6 7 8 - 4 - Verletzung von Pflichten des Architekten bei Leistungen entsprechend der Leis- tungsphase 9 nicht verjährt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch begründet war, schloss der Architekt mit der Bauherrin am 21. Dezember 2018 einen Vergleich, in dem er sich zur Zahlung von 225.000 € und zur Tragung von 60 % der Kosten des Rechtsstreits verpflichtete. Die Klägerin zahlte aufgrund des Vergleichs 188.270,49 € an die Bauher- rin. Im vorliegenden Gesamtschuldnerausgleichsprozess macht die Klägerin geltend, dass zwischen dem Architekten und den Beklagten ein Gesamtschuld- verhältnis bestehe. Sie macht insbesondere geltend, dass die Haftung des Archi- tekten gegenüber der Bauherrin wegen Pflichtverletzungen in der Leistungs- phase 9 darin bestehe, dass der Architekt die sachverständige Untersuchung von nach der Abnahme der Bauleistungen aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinun- gen mit der Folge unterlassen habe, dass darauf bezogene Mängelansprüche der Bauherrin gegen die Baubeteiligten nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Ferner macht die Klägerin geltend, dass die von dem gerichtlichen Sachverstän- digen Dipl.-Ing. B. im Hauptsacheverfahren (Landgericht Karlsruhe, Az. 3 O 299/14) festgestellten Defizite des Wärmedämmverbundsystems und der Perimeterdämmung Mängel des Werks der Beklagten zu 2 und 3 darstellten; die von diesem Sachverständigen ferner festgestellten Mängel im Bereich der Rand- anschlüsse der Schrägverglasung sowie die Positionen Arbeitsgerüste, Gerä- teeinsatz seien zwischen der Beklagten zu 1 einerseits und den Beklagten zu 2 und 3 andererseits hälftig zu teilen. Der insoweit dem Beklagten zu 2 zuzurech- nende Haftungsanteil belaufe sich auf 58.057,06 €. 9 10 - 5 - In erster Instanz hat die Klägerin, soweit der Beklagte zu 2 betroffen ist, beantragt, diesen als Gesamtschuldner zusammen mit dem Beklagten zu 3 zur Zahlung von 58.057,06 € nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte zu 2 hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem die Klägerin gegen dieses Urteil zunächst unbeschränkt Beru- fung eingelegt hatte, hat sich die Berufung zuletzt nur noch gegen den Beklagten zu 2 gerichtet. Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Ihr stehe gegen den Beklagten zu 2 ein Anspruch auf Zahlung von 58.057,06 € aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) aus Ge- samtschuldnerausgleich gemäß §§ 633 ff. BGB a.F., § 426 Abs. 1 und 2 BGB zu. Der Beklagte zu 2 hafte für die von ihm zu verantwortenden Baumängel gegen- über der Bauherrin neben dem Architekten als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, so- weit die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen worden ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag gegen den Beklagten zu 2 weiter. 11 12 13 14 15 16 17 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Streitfall ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei zulässig, aber unbegründet. Das Landge- richt habe die Klage der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 zu Recht abgewie- sen. Der Klägerin stehe aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsneh- mers (§ 86 VVG) kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 633 ff. BGB zu. Es fehle an dem dafür erforder- lichen Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer der Kläge- rin (Architekt) und dem Beklagten zu 2 als Bauunternehmer. Die Haftung des Architekten, die zu der Zahlung an die Bauherrin geführt habe (und die Grundlage für den von der Klägerin aus übergegangenem Recht geltend gemachten Ausgleichsanspruch sei), bestehe nur wegen der Verletzung von Pflichten aus der Leistungsphase 9. Denn Ansprüche der Bauherrin gegen den Architekten wegen einer möglicherweise bestehenden Verletzung von Pflich- ten aus den Leistungsphasen 1 bis 8 seien verjährt und der Architekt habe im Rechtsstreit mit der Bauherrin auch die Verjährungseinrede erhoben. Die Haf- tung des Architekten wegen Pflichtverletzungen in der Leistungsphase 9 bestehe 18 19 20 21 22 23 - 7 - nach dem Vorbringen der Klägerin darin, dass er die Sachverständigenuntersu- chung von nach der Abnahme der Bauleistungen aufgetretenen Feuchtigkeitser- scheinungen mit der Folge unterlassen habe, dass darauf bezogene Gewähr- leistungsansprüche gegen die Baubeteiligten nicht mehr durchsetzbar gewesen seien. Wenn der Architekt (nur) wegen dieser Pflichtverletzung aus der Leistungsphase 9 gegenüber der Bauherrin hafte, bestehe keine gesamtschuld- nerische Haftung mit einem ausführenden Bauunternehmer, der wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung seiner Bauleistung hafte. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Gesamtschuld fehlten. Die Leistungspflichten aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen seien unterschied- lich. Die vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu 2 (und der weiteren bauaus- führenden Unternehmen sowie des Architekten aus den Leistungsphasen 1 bis 8) sei auf die mangelfreie Errichtung des Bauwerks bezogen. Demgegenüber be- gännen die Verpflichtungen des Architekten aus der Leistungsphase 9, wenn das Bauwerk bereits errichtet sei und die Werkleistungen der bauausführenden Un- ternehmen abgenommen seien. Es fehle auch an einer rechtlichen Zweckgemeinschaft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 227). Der Architekt und der Beklagte zu 2 hätten insoweit nicht, jeder auf seine Art, für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen, den die Bauherrin dadurch erlitten habe, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt habe. 24 25 26 - 8 - Die Bauherrin habe nicht nach ihrem Belieben den Beklagten zu 2 oder den Architekten (bezogen auf die Verletzung von Pflichten aus der Leistungs- phase 9) auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden oder darauf bezogenen Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Schließlich fehle es an einer Gleichstufigkeit der Verpflichtungen des Ar- chitekten und des Bauunternehmers zur Befriedigung eines inhaltsgleichen Gläu- bigerinteresses. Die Verpflichtung des Architekten, der Bauherrin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Ausfall der Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten entstanden sei, setze den Ausfall dieser Ansprüche voraus. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesamt- schuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Un- ternehmer mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht besteht, wenn dem Bestel- ler einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Ar- chitekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen. 1. Für die Revisionsinstanz ist - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin von Folgendem auszugehen: a) Der Bauherrin stehen - vorbehaltlich eines etwaigen Rechtsübergangs nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 86 VVG - gegen den Beklagten zu 2 Mängel- ansprüche wegen der von der Klägerin behaupteten Mangelhaftigkeit des Werks 27 28 29 30 31 32 - 9 - des Beklagten zu 2 zu, wobei diese Mängelansprüche nach den nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts verjährt sind. b) Der Bauherrin steht gegen den Architekten ein Schadensersatzan- spruch nach § 634 Nr. 4 BGB wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbetreuungspflicht in Form der Pflicht zur Objektbegehung zur Mängelfest- stellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Mängelansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2 in Bezug auf die diesem zuzurechnenden Mängel des Bauwerks (im Folgenden: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der vertraglich ver- einbarten Objektbegehungspflicht) zu. 2. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen eines Gesamtschuldver- hältnisses nicht erfüllt. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wegen fehlender Gleichstufigkeit der Verpflichtungen einerseits des mit der Objektbegehung be- auftragten Architekten und andererseits des bauausführenden Unternehmers scheidet ein Gesamtschuldverhältnis mangels Tilgungsgemeinschaft aus. a) Voraussetzung einer gesamtschuldnerischen Haftung ist, dass zwi- schen den Haftenden aufgrund der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen ge- genüber der anderen Verpflichtung nachrangig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 429/19 Rn. 18, NJW 2021, 550; BAG, Urteil vom 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20, NZA 2022, 193, juris Rn. 22; jeweils m.w.N.). 33 34 35 - 10 - b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses nicht erfüllt. Soweit der Bauherrin einerseits gegen den Architekten ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der ver- traglichen Objektbegehungspflicht zusteht und ihr andererseits Mängelansprü- che gegen den Beklagten zu 2 wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bau- werks zustehen, fehlt es mangels Gleichstufigkeit der Verpflichtungen an einer Tilgungsgemeinschaft. Der genannte Schadensersatzanspruch gegen den Archi- tekten ist nicht vor Eintritt der Verjährung der gegen den Beklagten zu 2 gerich- teten Mängelansprüche entstanden, weil der seitens der Bauherrin vom Architek- ten insoweit ersetzt verlangte Schaden nicht vor Eintritt der Verjährung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Mängelansprüche eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, juris Rn. 27). Eine Erfüllung der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Mängelansprüche durch diesen vor Eintritt der Verjährung dieser Ansprüche würde nicht als Erfüllung für den Archi- tekten wirken (vgl. auch Staudinger/Looschelders, 2022, BGB, § 421 Rn. 19, 50), sondern dazu führen, dass der genannte Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gar nicht erst entsteht. 3. Ohne Erfolg macht die Revision ergänzend geltend, dass der klägeri- sche Anspruch auch dann begründet sei, wenn die Zahlung der Klägerin nicht auf die Gewährleistungsansprüche der Bauherrin aus der Leistungsphase 9, son- dern auf die - bereits verjährten - Gewährleistungsansprüche betreffend die Leis- tungsphasen 1 bis 8 erfolgt ist. Letzteres ist nach den nicht angegriffenen Fest- stellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der Vergleich zwischen der Bau- herrin und dem Architekten ist danach nur wegen des Schadensersatzanspruchs der Bauherrin gegen den Architekten aufgrund einer Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht geschlossen worden. Die Klägerin hat den Betrag in Höhe von 188.270,49 € auch nur hierauf an die Bauherrin gezahlt. 36 37 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2020 - 3 O 141/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2022 - 19 U 87/20 - 38