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Leitsatz

XI ZR 429/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR429
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR429.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 429/19 Verkündet am: 27. Oktober 2020 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVG § 17 Abs. 2 BGB § 426 Abs. 2 Satz 1, § 280 Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfall- gegners und dem Halter als dem dinglich Anwartschaftsberechtigten aus einem Sicherungsvertrag bei ungeklärtem Unfallhergang und rechtskräftig festgestellter 100%iger Haftung des Haftpflichtversicherers gegenüber der kreditgebenden Bank des Halters als Sicherungseigentümerin. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 429/19 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Oktober 2020 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2019 wird auf ihre Kosten zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Anwendung der Regeln über den Gesamt- schuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall. Zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Beklagte ist Halter des Kraftfahr- zeugs, das seine Ehefrau fuhr. Der Beklagte hat das Kraftfahrzeug finanziert. Die finanzierende Bank ist Sicherungseigentümerin des Kraftfahrzeugs. Der Siche- rungsvertrag zwischen der Sicherungseigentümerin und dem Beklagten enthält unter anderem folgende Bestimmungen: "5. Behandlung des Sicherungsgutes/Unterhaltungskosten [1] Der Sicherungsgeber hat das Sicherungsgut in ordnungsgemäßem und betriebsfähi- gem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen sachgerecht durchführen zu lassen. […] […] 1 2 - 3 - 7. Versicherung des Sicherungsgutes [1] Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, für das Sicherungsgut während der Dauer der Sicherungsübereignung eine Fahrzeug-Versicherung zu unterhalten. […] [3] Der Sicherungsgeber tritt hiermit die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft zu- stehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Fahrzeug-Versicherung an die Bank ab. Weiter tritt der Sicherungsgeber hiermit an die Bank alle Schadensersatz- ansprüche ab, die ihm im Falle einer Beschädigung des Sicherungsgutes durch Dritte gegen diese bzw. deren Haftpflichtversicherer zustehen werden". Im Vorprozess wurde mangels Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine Haftungsquote von jeweils 50% zwischen den Haltern der Kraftfahrzeuge festge- stellt. Zugunsten der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin, für die der Beklagte als gewillkürter Prozessstandschafter auftrat, wurde die Klägerin zum Ersatz des Sachschadens am Kraftfahrzeug, des Minderwerts und veraus- lagter Sachverständigenkosten in Höhe von 100% verurteilt, weil sich die Siche- rungseigentümerin, die nicht zugleich Halterin des Kraftfahrzeugs war, im Ver- hältnis zum Unfallgegner und seinem Haftpflichtversicherer die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht entgegenhalten lassen musste (BGH, Urteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, WM 2017, 1002 ff.). Mit der Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten hälftigen Ausgleich des von ihm als Prozessstandschafter der Sicherungseigentümerin erstrittenen Be- trags. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklag- ten hat das Berufungsgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Voraussetzung eines Gesamtschuldnerausgleichs sei, dass im Zuge der Leistung der Klägerin an die Bank deren Anspruch gegen den Beklagten auf die Klägerin übergegangen sei. Das sei nicht der Fall gewesen, weil der Bank als Sicherungseigentümerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten als Sicherungsgeber nicht zugestanden habe. Er ergebe sich weder - insoweit im Anschluss an das Urteil des VI. Zivilsenats vom 7. Dezember 2010 (VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 ff.) - aus § 7 StVG noch aus § 280 BGB in Verbindung mit der zwischen der Bank und dem Beklagten geschlossenen Sicherungsver- einbarung. Der Umstand allein, dass das sicherungsübereignete Kraftfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei, genüge nicht, um die Verletzung einer vertraglichen Pflicht aus der Sicherungsvereinbarung zu belegen. Ein de- liktischer Anspruch sei nicht gegeben, weil dem Beklagten aufgrund der Unauf- klärbarkeit des Unfallhergangs ein Verschulden nicht zugerechnet werden könne. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Klä- gerin könne vom Beklagten keinen hälftigen Ausgleich nach § 426 Abs. 2 Satz 1 5 6 7 8 9 - 5 - BGB, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG verlangen, soweit sie der Sicherungseigentü- merin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Beklagte haftet der Sicherungs- eigentümerin nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, weil unter "Sache" im Sinne der Vor- schrift nur eine vom Kraftfahrzeug verschiedene Sache zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 11; Walter in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK-StVG [Stand: 1. September 2019], § 7 Rn. 28). 2. Eine Korrektur dieses Ergebnisses über eine analoge Anwendung von Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadenser- satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2012 (BGBl. I S. 2674) eine Regelung eingeführt, der zufolge der Ausschluss der Halterhaftung (des Unfallgegners) für ein unabwendbares Ereignis auch gegenüber dem Eigentümer des Kraftfahr- zeugs gilt, der nicht Halter ist. Er hat von einer weitergehenden Regelung zu- gunsten des Unfallgegners in Kenntnis des Umstands abgesehen (BT-Drucks. 14/8780, S. 22 f.), dass Eigentümer und Halter verschiedene Perso- nen sein können und sich daraus für den Unfallgegner und seinen Haftpflichtver- sicherer in ihrem Gerechtigkeitsgehalt schwer nachvollziehbare Folgen (vgl. Lemcke, r+s 2017, 380: "himmelschreiendes Unrecht") ergeben können, die bei einem Zusammenfallen von Eigentum und Haltereigenschaft nicht bestünden (dazu schon BGH, Urteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, WM 1965, 426, 427). Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers haben die Gerichte hin- zunehmen (BGH, Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 8 und vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, WM 2017, 1002 Rn. 14; vgl. auch Armbrüster, JZ 2008, 154, 155 f.; Becker, ZGS 2008, 415, 418 ff./420; Reinking, in: Veröffentlichungen zum 49. Deutschen Verkehrsgerichtstag 2011, S. 29, 30/33). 10 11 - 6 - 3. Das Berufungsgericht hat überdies rechtsfehlerfrei erkannt, der Be- klagte sei der Klägerin nicht nach § 426 Abs. 2 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB aus einem übergegangenen Schadensersatzanspruch der Sicherungseigentümerin aus dem Sicherungsvertrag zum Ausgleich verpflichtet. a) Der Betrieb eines sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs im Straßen- verkehr stellt für sich keine Verletzung einer Pflicht aus dem Sicherungsvertrag dar, aus der sich eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ergeben könnte (aA LG Münster, NJW-RR 2011, 1327; dagegen Lemcke, r+s 2014, 579, 580). b) Eine Haftung des Beklagten wegen einer ihm zurechenbaren Pflichtver- letzung bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ist nicht nachgewiesen. Sie ist auch nicht zu vermuten. aa) Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung indiziert keine Pflichtverlet- zung allein aufgrund des Umstands, dass das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr beschädigt wurde. Insoweit belässt es Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung dabei, dass eine Haftung des Schuldners - wie vom Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB darzulegen und zu beweisen - nur dann in Betracht kommt, wenn der Schuldner einer Pflicht aus der Sonderbeziehung zuwidergehandelt hat (vgl. MünchKommBGB/Ernst, 8. Aufl., § 280 Rn. 14; Staudinger/Schwarze, BGB, Neubearb. 2019, § 280 Rn. F 38 f.; Looschelders in FS Canaris, 2017, S. 403, 409 f.). bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, ist eine zurechen- bare Pflichtverletzung auch nicht nach den Grundsätzen zu vermuten, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Fällen entwickelt hat, in denen als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06, NJW 2009, 142 Rn. 13 ff.). Zwar muss der Schuldner in solchen Fällen 12 13 14 15 16 - 7 - nicht nur nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nachweisen, dass er die Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten hat, sondern auch, dass die Schädigung nicht auf seiner objektiven Pflichtverletzung beruht. Keine Anwendung finden diese Grundsätze dagegen, sofern ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag eines Dritten in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956 Rn. 15). Das ist hier der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist mangels Aufklärbarkeit des Unfallhergangs eine Verursachung durch den Un- fallgegner nicht auszuschließen. Aus dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 13. Mai 1974 (VIII ZR 32/73, WM 1974, 695, 696) ergibt sich nichts anderes (so aber OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. August 2017 - 13 U 45/16, juris Rn. 8). Die- ses Urteil hatte die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Verschul- den, nicht für die objektive Pflichtverletzung zum Gegenstand. 4. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung weiter stand hält entgegen den Einwänden der Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Übernahme der Unterhaltungspflicht in Nr. 5 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung im Verein mit einer Versicherungspflicht nach Nr. 7 Abs. 1 der Sicherungsvereinbarung und die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG begründeten kein gleichstufiges Gesamtschuldverhältnis. Zwar können zwischen dem Sicherungsnehmer und dem Sicherungsge- ber eine Reparaturklausel (Harry Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2 (43) Sicherungsklauseln Rn. 6; Hubert Schmidt in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., Klauseln [S] Rn. 184; Reparatur- klausel als wirksam vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 91) und bei hochwertigen Gegenständen eine Versiche- rungsklausel (Harry Schmidt, aaO; Hubert Schmidt, aaO) vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Reparaturklausel führt aber unbeschadet der Frage, inwie- weit eine Identität des Leistungsinteresses besteht, nicht zu einem Gesamt- 17 18 - 8 - schuldverhältnis im Sinne des § 421 BGB. Voraussetzung einer gesamtschuld- nerischen Haftung ist, dass zwischen den Haftenden aufgrund der Gleichstufig- keit der Verpflichtungen eine Tilgungsgemeinschaft besteht. Sie fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist (BGH, Urteil vom 28. November 2006 - VI ZR 136/05, NJW 2007, 1208 Rn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 421 Rn. 7). Das ist hier im Verhältnis der vertraglichen, verschuldensunabhängigen und von dem Betrieb des Kraftfahrzeugs unabhängigen Unterhaltungspflicht des Beklagten zur Ge- fährdungshaftung der Klägerin der Fall. 5. Die Klägerin kann vom Beklagten auch keinen Ausgleich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld verlangen. Die Anwendung dieser Grundsätze setzte voraus, dass auch der Beklagte gegenüber der Sicherungsei- gentümerin einen Haftungstatbestand verwirklicht hätte, seine Haftung aber ge- setzlich oder vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt wäre. Dies trifft auf den Sicherungsgeber in Fällen, in denen der Unfallhergang ungeklärt bleibt und er dem Sicherungsnehmer weder wegen einer Pflichtverletzung noch wegen der Schäden am Sicherungsgut nach § 7 Abs. 1 StVG haftet, nicht zu, weil er keinen Haftungstatbestand verwirklicht (vgl. auch Becker, ZGS 2008, 415, 423 mit Fn. 82; Reinking, in: Veröffentlichungen zum 49. Deutschen Verkehrsgerichts- tag 2011, S. 29, 34). 6. Schließlich ist das Berufungsgericht zu Recht nicht auf einen von der Revision in den Raum gestellten Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eingegangen. Allerdings können, sofern nicht sogar nur ein Anspruch des Anwartschafts- berechtigten besteht (BGH, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90, BGHZ 114, 161, 164 ff.), der Sicherungseigentümer und der Sicherungsgeber als dinglich - so die Feststellungen im Vorprozess (BGH, Urteil vom 7. März 2017 - VI ZR 19 20 21 - 9 - 125/16, WM 2017, 1002 Rn. 18) - Anwartschaftsberechtigter bei der Geltendma- chung von Ansprüchen, die aus einer Eigentumsverletzung resultieren und auf den Ersatz des Substanzschadens gerichtet sind, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig Teilgläubiger sein (BGH, Urteil vom 11. November 1970 - VIII ZR 242/68, BGHZ 55, 20, 31 f.; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 319/55, WM 1957, 514, 517). Soweit Teilgläubigerschaft besteht, ist der zum Schadensersatz Verpflichtete nur in dem Verhältnis jeweili- ger Schuldner, in dem der (wirtschaftliche) Wert des Sicherungseigentums zum (wirtschaftlichen) Wert der Anwartschaft steht. Der Sicherungseigentümer kann höchstens in diesem Umfang Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Üb- rigen besteht nach § 7 Abs. 1 StVG (nur) ein Anspruch des Sicherungsgebers, auf den § 17 Abs. 2 StVG - nach § 404 BGB auch gegenüber dem Zessionar gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 der Sicherungsvereinbarung beachtlich - direkt An- wendung findet (vgl. zur Zurechnung der Betriebsgefahr in diesem Verhältnis BGH, Urteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, WM 2017, 1002 Rn. 11). Sind Si- cherungseigentümer und Sicherungsgeber für bestimmte Ansprüche Mitgläubi- ger nach § 432 BGB (zum Meinungsstand BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, WM 2020, 785 Rn. 19; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2017, § 432 Rn. 47; je nach Gegenstand des Anspruchs differenzie- rend MünchKommBGB/Heinemeyer, 8. Aufl., § 432 Rn. 7), kann der Unfallgeg- ner beiden Mitgläubigern den gegenüber dem Sicherungsgeber und Halter be- stehenden Einwand aus § 17 Abs. 2 StVG entgegenhalten (zu § 254 BGB vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - VI ZR 17/91, NJW 1992, 1095 f.; MünchKommBGB/Heinemeyer, aaO, Rn. 12). - 10 - Die Klägerin hat indessen, soweit sie ihrer rechtskräftigen und im Folge- prozess nicht mehr angreifbaren Verurteilung im Vorprozess entsprochen hat, auf der Grundlage der § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG eine Leistung auf eine rechts- kräftig festgestellte Forderung der Sicherungseigentümerin erbracht. Ob und in welcher Höhe die Forderung tatsächlich bestand, unterliegt im Folgeprozess nicht mehr der Nachprüfung. Ansprüche gegen den Beklagten aus ungerechtfer- tigter Bereicherung sind unter diesen Umständen ausgeschlossen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 15.06.2018 - 4 C 3010/17 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2019 - 13 S 103/18 - 22