Entscheidung
IV ZR 307/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR307
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR307.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 307/21 Verkündet am: 30. November 2022 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 14. Oktober 2022 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. September 2021 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als 1. festgestellt worden ist, dass die Erhöhungen des Monats- beitrages im Tarif V zum 1. Januar 2012 um 45,00 € und zum 1. April 2013 um 39,00 € in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversi- cherung mit der Versicherungsnummer KV … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhö- hungsbetrages verpflichtet ist; 2. die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.746,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz seit dem 14. November 2017 verurteilt worden ist, 3. festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 1. November 2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 auf die Beitragserhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2012 in Höhe von monatlich - 3 - 45,00 € und zum 1. April 2013 in Höhe von monatlich 39,00 € gezahlt hat, und dass diese herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz ab dem 14. November 2017 zu verzinsen sind, und 4. die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 729,23 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.296,44 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die dem Versi- cherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen umfassen unter anderem die "Musterbedingungen 2009 - MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung" (im Folgenden: 1 2 - 4 - MB/KK) sowie die "Tarifbedingungen" der Beklagten. In den Muster- und Tarifbedingungen heißt es, wobei die Tarifbedingungen kursiv gedruckt sind: "§ 8b Beitragsanpassung 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehand- lungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be rech- nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Ster- bewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über- prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […] 1.1 Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versi- cherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer über- prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders ange- passt werden. […] - 5 - 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vo- rübergehend anzusehen ist. 3. […]" Der Kläger unterhält unter anderem die Tarife V und T . Die Beklagte informierte ihn über folgende Beitragserhöhungen: - zum 1. Januar 2011 im Tarif T um 10 € (Schreiben vom Novem- ber 2010) - zum 1. Januar 2012 im Tarif V um 45 € (Schreiben vom November 2011) - zum 1. April 2013 im Tarif V um 39 € (Schreiben vom Feb- ruar 2013) - zum 1. April 2016 im Tarif V um 94,99 € und im Ta- rif T um 9,90 € (Schreiben vom Februar 2016) - zum 1. April 2017 im Tarif T um 7,13 € (Schreiben vom Feb- ruar 2017) Im Schreiben vom November 2010, dem unter anderem ein Nach- trag zum Versicherungsschein beigefügt war, hieß es auszugsweise: "[…] Ihr Krankenversicherungsschutz wird ständig umfangreicher und damit wertvoller. So werden etwa verbesserte Diagnose - und Behandlungsmethoden oder auch neue Medikamente weitgehend automatisch zu zusätzlichen Leistungsbestandteilen Ihrer Versiche- rung. Ob krank oder gesund, jung oder alt, Sie haben die Sicherheit, im Krankheitsfall die bestmögliche Behandlung zu erhalten - jetzt und in Zukunft. 3 4 - 6 - Um das garantieren zu können, ist es notwendig, die Versicherungs- leistungen und Beiträge in einem ausgewogenen Verhältnis zu hal- ten. Die jährliche Überprüfung hat ergeben, dass die Beiträge in ei- nigen unserer Tarife angeglichen werden müssen. […]" Im Schreiben vom Februar 2016, dem unter anderem ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, hieß es auszugsweise: "[…] Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Di- agnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu wer- den. Und mehr Lebensqualität zu genießen. Leider müssen wir dieses Jahr auch die Beiträge für einige Kran- kentagegeld-Tarife anheben. Grund ist die Zunahme langwieriger Krankheitsfälle, gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depres- sionen oder Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems. Dadurch stei- gen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. […]" Im Schreiben vom Februar 2017, dem unter anderem ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, hieß es auszugsweise: "[…] Warum ändert sich Ihr Beitrag? In Deutschland nehmen langwierige Krankheitsfälle zu, gerade im Bereich psychischer Erkrankungen wie Depressionen. Auch Krank- heiten des Muskel-Skelett-Systems, Rückenschmerzen und Band- scheibenschäden treten immer häufiger auf. Weil Betroffene oft lange arbeitsunfähig sind, steigen die Ausgaben für Versicherun- gen, die einen Verdienstausfall abdecken. Deshalb müssen wir die Beiträge einiger Krankentagegeldversicherungen erhöhen. […]" 5 6 - 7 - Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit A n- waltsschreiben vom 27. Oktober 2017 forderte er die Beklagte unter an- derem zur Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 8. November 2017 zurück. Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst neben der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten die Rückzahlung der auf die genannten sowie weitere Erhöhungen in anderen Tarifen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 10.629,86 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beitragserhöhungen in den Tarifen V und T unwirksam seien und er nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verpflichtet sei. Be- züglich der Erhöhungen im Tarif T haben die Parteien nach Kündi- gung des Tarifs diesen Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Außerdem hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Be- klagte zur Herausgabe der vor dem 1. November 2017 gezogenen Nut- zungen aus den Prämienanteilen, die er auf die genannten Beitragserhö- hungen sowie weitere in anderen Tarifen gezahlt hat, sowie zur Verzin- sung dieser Nutzungen verpflichtet ist. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Beitragserhöhungen im Tarif V zum 1. Ja- nuar 2012, zum 1. April 2013 und zum 1. April 2016 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der vor dem 1. November 2017 gezogenen Nutzungen aus den Prämienanteilen, die der Kläger auf die Beitragserhöhungen im Tarif V sowie auf die Beitragserhöhungen im Tarif T zum 1. Januar 2011 und 1. April 2016 jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 7 8 9 - 8 - gezahlt hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen ab dem 14. November 2017 zu verzinsen sind. Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 6.714,69 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Beru- fung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu- rückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend ab- geändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 6.778,86 € nebst Zinsen seit dem 14. November 2017 und zur Freistellung von vorgerichtlichen An- waltskosten in Höhe von 1.025,55 € verurteilt worden ist. Die Feststel- lungsaussprüche hat es aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unbe- schränkt zugelassene - Revision hat nur zum Teil Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2021, 1285 veröffentlicht ist, geht davon aus, dass die Beitra gser- höhungen im Tarif V zum 1. Januar 2012, 1. April 2013 und 1. April 2016 materiell unwirksam seien, da die Beitragsanpassungsklau- sel in § 8b Abs. 1.1, 2 MB/KK unwirksam sei. Nach dem eindeutigen Wort- laut des § 8b Abs. 1.1, 2 MB/KK werde dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies wi- derspreche insoweit §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., § 155 Abs. 3 Satz 2 10 11 12 - 9 - VAG, § 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur zulässig sei, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art sei. Die Prämienerhöhungen im Tarif T zum 1. Januar 2011, zum 1. April 2016 und 1. April 2017 seien formell unwirksam. Die Mitteilungs- schreiben aus November 2010, Februar 2016 und Februar 2017 genügten nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maß- geblichen Gründe. Konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung, die den angepassten streitgegenständlichen Tarifen zugrunde liegen, fänden sich nicht. Die zu viel gezahlten Beträge errech- neten sich in Höhe von 6.026,79 € für die Erhöhungen im Tarif V sowie in Höhe von 64,17 €, 207,90 € und 480 € im Tarif T . Die dar- über hinaus geltend gemachten Ansprüche bis Ende 2013 seien verjährt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzun- gen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017. Ihm stehe auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsan- waltskosten in Höhe von 1.025,55 € zu. Die Zinsansprüche folgten aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. 1. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend be- stimmt. Wie der Senat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, 13 14 15 - 10 - in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsur- teil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26). 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2011, 1. April 2016 und 1. April 2017 diese Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung nicht erfüllen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelf all zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38). Revi- sionsrechtlich relevante Fehler sind hier nicht zu erkennen. Nach der im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts enthalten die Mitteilungen nebst Anla- gen keine Angaben dazu, dass eine Veränderung der Rechnungsgrund- lage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die kon- kreten Beitragserhöhungen ausgelöst hat. Das Berufungsgericht hat den Schreiben vom Februar 2016 und 2017 nur die Erwähnung gestiegener Ausgaben entnommen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der Nennung der "gestiegenen Gesundheitskosten" als wichtigs- ten Grund der Beitragserhöhung im Schreiben vom Februar 2016 oder der im Schreiben vom November 2010 erwähnten Notwendigkeit, "die Versi- cherungsleistungen und Beiträge in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten", nichts anderes. Anders als die Revision meint das Berufungsge- richt auch eine Mitteilung, die dem Versicherungsnehmer abverlangt, die richtigen Schlussfolgerungen aus der fehlenden Erwähnung der Sterbe- wahrscheinlichkeit oder einer Ausgabensteigerung gerade im betroffenen Versicherungsverhältnis zu ziehen, nicht für ausreichend halten. Seine 16 17 - 11 - Annahme, es fehle in den Schreiben vom Februar 2016 und 2017 an kon- kreten Angaben zur Veränderung der Rechnungsgrundlagen, ist nicht zu beanstanden; dies verweist darauf, dass die Veränderung einer Rech- nungsgrundlage den im Gesetz oder den in den Versicherungsbedingun- gen festgelegten Schwellenwert überschritten haben muss. Soweit das Berufungsgericht eine Bezugnahme auf die konkreten Tariferhöhungen vermisst hat, bezieht sich dies auf die Überschreitung einer bestimmten Rechnungsgrundlage im festgelegten Umfang als Vo- raussetzung der Prämienanpassung, und nicht auf die Frage, in welchem Tarif die Beklagte eine Prämienanpassung vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Be- rufungsgericht auch die beigefügten Nachträge zum Versicherungss chein, in denen für jeden Tarif die jeweilige Prämienerhöhung aufgeführt war, nicht als ausreichende Mitteilung angesehen hat. 3. Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegan- gen, dass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpas- sungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst. Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs wird von der Revision - bis auf die Ein- rede der Verjährung - zu Recht nicht angegriffen. 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Prämienanpas- sungen im Tarif V mit der Begründung für endgültig unwirksam gehalten, dass es für diese Erhöhungen an einer wirksamen Prämienan- passungsklausel fehle. 18 19 20 - 12 - a) Bei diesen Prämienanpassungen lag die Veränderung der Versi- cherungsleistungen unterhalb des gesetzlich vorgesehenen Schwellen- werts von 10 % gemäß § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG. Diese gesetzlichen Vorschriften erlauben jedoch eine H erab- setzung des Schwellenwerts in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nach § 8b MB/KK 2009 in Ver- bindung mit § 8b Abs. 1.1 der Tarifbedingungen den Schwellenwert auf 5 % gesenkt; dieser Wert wird nach den Feststellungen des Berufungsge- richts durch die Veränderung der Versicherungsleistungen bei den hier in Rede stehenden Prämienanpassungen überschritten. b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022,1078) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, stehen die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Vo- raussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrige- ren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingun- gen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirk- sam (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 f.), dies lässt aber die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK und einer Regelung wie § 8b Abs. 1.1 der Tarifbedingungen der Beklagten unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 33 ff.). c) Die materiellen Voraussetzungen der Prämienanpassungen im Übrigen liegen hier unstreitig vor. 5. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung der ab dem 1. Januar 2014 geleisteten Prämienanteile durch die am 22. Januar 2018 erfolgte Zustel- lung der Klageschrift, die am 22. Dezember 2017 bei Gericht eingegangen 21 22 23 24 - 13 - war (§ 167 ZPO), rechtzeitig gehemmt wurde und diese Ansprüche nicht verjährt sind. Die dreijährige Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan- den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr- lässigkeit erlangen müsste. Entgegen der Ansicht der Revision entsteht jedoch nicht mit der unwirksamen Prämienerhöhung und der ersten darauf erfolgten monatlichen Teilzahlung bereits ein einheitlicher Bereicherungs- anspruch in Höhe aller in Zukunft darauf geleisteter Prämien. Die Rück- zahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 41). Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dement- sprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsan- spruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12). Wie der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 43) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden. 6. Auch die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen weist keine Rechtsfehler auf. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht keine Nutzungen für einen Zeitraum zugesprochen, in dem die zugrundeliegenden Prämienrückzahlungsansprüche bereits ver- jährt waren. Da die Herausgabepflicht der Beklagten auf die Nutzungen 25 26 - 14 - beschränkt wurde, die sie aus den vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Okto- ber 2017 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, ist die Ziehung von Nut- zungen im verjährten Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 ausgeschlossen. 7. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Pflicht zur Verzinsung der herauszugebenen Nutzungen. Das Berufungs- gericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Beklagte in ihrer E rwide- rung vom 8. November 2017 auf die Forderungen des Klägers aus dessen Schreiben vom 27. Oktober 2017 die Leistung ernsthaft und endgültig ver- weigert hat, wodurch sie in Verzug geraten ist, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte hat dort die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche - und damit auch die Herausgabe jeglicher aus den Prämienanteilen ge- zogenen Nutzungen - bestimmt und ohne Einschränkung zurückgewiesen. 8. Im Ergebnis und dem Grunde nach zu Recht hat das Berufungs- gericht einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverlet- zung aus §§ 280, 257 BGB hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsan- waltskosten angenommen. a) Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderun- gen entsprechenden Begründungen der Prämienanpassungen als Ver- tragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar- stellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus der unwirksamen Prämien- anpassung bei der Beitragsabrechnung der Beklagten. Entgegen der An- sicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 VVG allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei 27 28 29 - 15 - etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26 m.w.N.). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO). b) Von dem Vorwurf des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens hat sich die Beklagte nicht entlastet. Soweit sich die Revi- sion darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirr- tum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Feb- ruar 2022 aaO Rn. 27 m.w.N.). Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Mei- nung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Der Versicherer hat die Ge- staltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der H and und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37). 9. Die Sache ist nur teilweise entscheidungsreif. Die bereits als be- gründet anzusehenden Ansprüche umfassen die Feststellung der Unwirk- samkeit der Beitragserhöhung im Tarif V zum 1. April 2016 und 30 31 - 16 - der entsprechenden Nichtzahlungspflicht sowie die Rückzahlung der Er- höhungsbeträge aus den Prämienanpassungen zum 1. Januar 2011 im Tarif T , zum 1. April 2016 im Tarif T und V und zum 1. April 2017 im Tarif T , soweit sie im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 gezahlt wurden, nebst Zinsen. Außerdem begrün- det ist der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nebst Zin- sen im ausgeurteilten Umfang, soweit sich dieser auf die Beitragserhöhun- gen zum 1. Januar 2011 und 1. April 2016 bezieht. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur formellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 1. April 2016 erfassen auch die in dieser Mitteilung enthaltene Erhöhung im Tarif V ; diesbezüglich ging das Berufungsgericht zwar - un- zutreffend - von einer endgültigen materiellen Unwirksamkeit aus, was aber an der formellen Unwirksamkeit auch dieser Prämienanpassung nichts ändert. Damit ergibt sich für die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2011, 1. April 2016 und 1. April 2017 ein Rückzahlungsanspruch von 2.746,86 € (94,99 € x 21 Monate + 10,00 € x 48 Monate + 9,90 € x 21 Mo- nate + 7,13 € x 9 Monate). Außerdem bereits begründet ist ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €. Der zu- grunde zu legende Gegenstandswert umfasst die zum Zeitpunkt der an- waltlichen Tätigkeit im Oktober 2017 begründeten Zahlungs- und Feststel- lungsansprüche, die mindestens 7.627,66 € entsprachen. Die begründe- ten Zahlungsansprüche aus den formell unwirksamen Erhöhungen belie- fen sich auf 2.502,82 € (94,99 € x 19 Monate + 10 € x 46 Monate + 9,90 € x 19 Monate + 7,13 € x 7 Monate), der Wert der Ansprüche auf Feststel- lung der künftigen Unwirksamkeit der Erhöhungen - einschließlich derer im Tarif T - auf 5.124,84 € ((94,99 € + 10 € + 9,90 € + 7,13 €) x 42 Monate). Bei Ansatz der vom Berufungsgericht angenommenen 32 - 17 - 1,3 Geschäftsgebühr ergäbe sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsge- setz in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ein Betrag von 729,23 € (456 € Gebühr x 1,3 + 20 € Pauschale + 116,43 € Umsatzsteuer). Die darüberhinausgehende Klage bedarf dagegen zu ihrer Entschei- dung noch einer Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Präm ienanpas- sungen im Tarif V zum 1. Januar 2012 und zum 1. April 2013 durch das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, soweit die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2012 und zum 1. April 2013 und die entsprechende Nicht- zahlungspflicht festgestellt worden sind und die Beklagte zur Rü ckzahlung der vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf diese Prämien- anpassungen gezahlten Erhöhungsbeträge nebst Zinsen sowie zur Her- ausgabe der daraus gezogenen Nutzungen nebst Zinsen verurteilt worden ist. Dasselbe gilt für die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten, die den begründeten Mindestbetrag übersteigen. 33 - 18 - III. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache daher an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Prämie nan- passungen im Tarif V zum 1. Januar 2012 und zum 1. April 2013 formell rechtmäßig waren. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 02.09.2020 - 9 O 396/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.09.2021 - 9 U 199/20 - 34 49 50