Leitsatz
3 StR 230/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:301122B3STR230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:301122B3STR230.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 230/22 vom 30. November 2022 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– VStGB § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9, Abs. 3 1. Schwere körperliche oder seelische Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB sind solche, die eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit des Mitglieds der geschütz- ten Gruppe zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu füh- ren. 2. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit kann einen Individualgüter schüt- zenden Tatbestand des allgemeinen Strafrechts konkurrenzrechtlich ver- drängen. 3. Die im Katalog des § 7 Abs. 1 VStGB angeführten Begehungsweisen sind rechtlich nicht lediglich als unselbständige Tatmodalitäten eines Tatbestan- des, sondern als eigene Tatbestände zu werten. Werden sie durch eine Handlung verwirklicht, stehen sie grundsätzlich im Verhältnis ungleichartiger Tateinheit zueinander. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - 3 StR 230/22 - OLG Frankfurt am Main in der Strafsache gegen wegen Völkermordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. No- vember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2021 dahin geändert, dass er schuldig ist des Völkermordes in Tat- einheit mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Folter, Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden und Freiheitsentziehung jeweils mit To- desfolge sowie mit dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter mit Todesfolge. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen beson- deren Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen „des Völkermordes in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge, einem Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge, Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen sowie 1 - 3 - Körperverletzung mit Todesfolge“. Es hat ihn deswegen mit lebenslanger Frei- heitsstrafe belegt. Ferner hat es den Maßstab für die Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft bestimmt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Re- vision des Angeklagten, die er auf die Rügen der Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts stützt, führt mit der Sachbeschwerde zu der aus Ziffer 1 der Be- schlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. A. I. Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Die in den syrischen und irakischen Bürgerkriegsgebieten militärisch ak- tive terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) verfolgte in ihrem Streben, ein weltumspannendes islamisches Kalifat zu errichten, die überwiegend in dem Gebiet um das Sindschar-Gebirge im Norden des Iraks lebende Minderheit der Jesiden. Um die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesiden- tums als solches und seiner Angehörigen zu erreichen, führten IS-Kämpfer in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2014 gegen die in der Sindschar-Region ansäs- sigen Mitglieder der Gruppe einen zentral geplanten, organisierten und koordi- nierten militärischen Angriff durch. In der Folgezeit zwang der IS männliche Jesi- den, zum Islam zu konvertieren, nötigte sie zur Zwangsarbeit, versklavte jesidi- sche Frauen und Mädchen und richtete Mitglieder der Religionsgemeinschaft massenhaft hin. Der Angeklagte, der das Vorgehen des IS gegen die religiöse Gruppe der Jesiden guthieß, hielt sich mindestens seit März 2015 im syrischen R. auf und betätigte sich dort als Leiter des IS-Büros für „Ru. “, einer religiösen Praxis 2 3 4 - 4 - der Geisteraustreibung zur Heilung von Leiden. Im Juni 2015 kaufte er zwei Je- sidinnen als Sklavinnen, die Nebenklägerin und deren am 5. Juni 2010 geborene Tochter Re. . Sie waren im Rahmen des militärischen Angriffs auf die Sindschar- Region im Sommer 2014 von Mitgliedern des IS gefangengenommen worden. Etwa zwei Wochen nach dem Kauf verbrachte der Angeklagte sie aus Syrien in den Irak nach F. . Dort zwang er sie über mehrere Wochen zum Aufent- halt, die Nebenklägerin darüber hinaus zur Tätigkeit in seinem Haushalt, den er mit der ihm nach islamischem Ritus angetrauten Frau unterhielt. Die zwei Jesi- dinnen unterstanden den Anweisungen des Angeklagten. Er bestimmte vollstän- dig über ihr Leben, untersagte ihnen, das Anwesen zu verlassen, teilte ihnen zu wenig Nahrung zu, zwang sie zu regelmäßigen islamischen Gebetsriten und misshandelte sie täglich, um sie zu disziplinieren und gefügig zu halten. Infolge- dessen lebten sie in ständiger Angst vor ihm. Unter den vom Angeklagten diktierten Lebensbedingungen und seiner Be- handlung litten die Nebenklägerin und Re. sowohl physisch als auch psychisch in großem Ausmaß. Durch die bei ihnen verursachten gravierenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen wollte er im Sinne der IS-Ideologie zielgerich- tet einen Beitrag dazu leisten, zur Errichtung eines islamischen Kalifats die jesi- dische Religion, das Jesidentum als solches und dessen - aus seiner Sicht wert- lose - Angehörige zu vernichten. An einem Tag im August oder September 2015 forderte der Angeklagte die Nebenklägerin zur Mittagszeit auf, sich barfuß auf den Steinboden des haus- umgebenden Hofs in die Sonne zu stellen. In F. herrschten zu dieser Zeit Tageshöchsttemperaturen von bis zu 51 Grad Celsius im Schatten. Auf Ge- heiß des Angeklagten begab sich die Nebenklägerin nach einer Weile zurück ins 5 6 - 5 - Haus und wandte sich anweisungsgemäß wieder Putzarbeiten zu. Der Ange- klagte war indes wütend, weil Re. krankheitsbedingt auf eine Matratze uriniert hatte. Um nun auch die Fünfjährige zu bestrafen und zu disziplinieren, fesselte er sie mit ihren Händen in Kopfhöhe an das im Hof befindliche Außengitter des Wohnzimmerfensters. Das somit bewegungsunfähige Mädchen war direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Nach dessen Fixierung kehrte der Angeklagte ins Haus zurück. Als er sich nach einiger Zeit wieder in den Hof begab, band er Re. los, die zwischenzeitlich einen Hitzschlag erlitten hatte. Wie er hätte vor- hersehen können, war sie daran entweder bereits verstorben oder verstarb in der unmittelbaren Folgezeit. II. Das Oberlandesgericht hat diese Feststellungen unter Absehen von der Verfolgung anderer Straftaten als derjenigen nach dem Völkerstrafgesetzbuch und als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO) rechtlich wie folgt gewürdigt: Der Angeklagte habe sich wegen Völkermordes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB strafbar gemacht, indem er in der Absicht, die religiöse Gruppe der Jesi- den als solche zu zerstören, wissentlich und willentlich der Tochter der Neben- klägerin - ungeachtet des nur fahrlässig herbeigeführten Todes - schwere körper- liche Schäden und dieser selbst schwere seelische Schäden zugefügt habe. Zu- dem habe er rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand eines Verbrechens ge- gen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 und 3 VStGB verwirklicht; sein Verhalten, das sich in den ausgedehnten und systematischen Angriff des IS auf die jesidische Zivilbevölkerung eingefügt habe, erfülle im Hinblick auf beide Opfer die folgenden Merkmale aus dem Katalog des Absatzes 1: „Versklavung und Menschenhandel“ (Nr. 3), Folter (Nr. 5), „Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden“ (Nr. 8) und „schwerwiegende Beraubung der körper- 7 8 - 6 - lichen Freiheit“ (Nr. 9). Hinzu komme die Strafbarkeit wegen eines Kriegsverbre- chens gegen Personen mit Todesfolge gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 (Folter), Abs. 4 Satz 1 VStGB und Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 („Vertreibung oder zwangsweise Überführung“), § 2 VStGB, § 27 Abs. 1, § 52 StGB. Denn der Angeklagte habe im Zusammenhang mit dem damals in Syrien und dem Irak stattfindenden nicht- internationalen bewaffneten Konflikt zwei nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen (§ 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB) nicht nur grausam und un- menschlich behandelt, sondern durch deren zwangsweises Verbringen nach F. auch die vom IS geübte Praxis der Vertreibung und Überführung jesidischer Frauen und Mädchen gefördert, indem er sie in Bezug auf die Neben- klägerin und ihre Tochter vertieft habe. Schließlich sei er der Körperverletzung mit Todesfolge nach § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Re. schuldig. Der Völkermord, das Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die zwei Kriegsverbrechen gegen Personen und die Straftat nach dem allgemeinen Straf- recht stünden zueinander ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. B. I. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts dargelegten Gründen. II. Die auf die Sachbeschwerde veranlasste umfassende materiellrecht- liche Überprüfung des Urteils führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Fest- stellungen ist der Angeklagte schuldig des Völkermordes in Tateinheit mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Folter, Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden und Freiheitsentziehung jeweils mit Todesfolge sowie mit dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter 9 10 - 7 - mit Todesfolge, nicht dagegen der Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Per- sonen durch Vertreibung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie der Körperverlet- zung mit Todesfolge. Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten be- nachteiligenden Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch bleibt von der Schuld- spruchänderung unberührt. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Völkermordes nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB, Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 jeweils i.V.m. Abs. 3 VStGB und eines Kriegsverbrechens gegen Personen mit Todesfolge nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 VStGB hält - mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Beurteilung (dazu un- ten 3.) - der Nachprüfung stand. Der näheren Erörterung bedürfen insoweit nur die mit der Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden begründete Strafbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB und § 7 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 VStGB. a) Der Angeklagte ist des Völkermordes schuldig. Zwar verwirklichte er nicht die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, da nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen Re. s Tötung nicht gemäß § 2 VStGB, § 15 StGB vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. MüKoStGB/ Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 70; MüKoStGB/Weigend/Kuhli, 4. Aufl., § 2 VStGB Rn. 8), jedoch diejenige des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB. Diese Tatmodalität liegt vor, wenn der Täter einem Mitglied der nationalen, rassischen, religiösen oder ethni- schen Gruppe, die er als solche ganz oder teilweise zu zerstören beabsichtigt, schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 StGB bezeichneten Art, zufügt. Nach den Urteilsfeststellungen sind diese Vorausset- zungen erfüllt. aa) Der Angeklagte handelte mit der notwendigen eigenen Völkermord- absicht. 11 12 13 - 8 - Die unter § 6 Abs. 1 VStGB fallenden einzelnen objektiven Tatmodalitäten erhalten ihren besonderen Unrechtsgehalt als Völkermord erst durch die von die- ser Vorschrift vorausgesetzte Absicht, eine der geschützten Gruppen als solche ganz oder teilweise zu zerstören (zu § 220a StGB aF s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 86). Der erstrebte Erfolg muss durch die entsprechende Täterabsicht im Subjektiven gleichsam als überschießende In- nentendenz vorweg erfasst werden (zu § 220a StGB aF s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 StR 372/00, BGHSt 46, 292, 295). Dieses subjektive Un- rechtsmerkmal setzt voraus, dass es dem Täter selbst im Sinne eines zielgerich- teten Wollens auf die vollständige oder teilweise Zerstörung der Gruppe zumin- dest in ihrer sozialen Existenz ankommt (s. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, BGHR VStGB § 6 Absicht 1 Rn. 13; zu § 220a StGB aF BGH, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 3 StR 244/00, BGHR StGB § 220a Absicht 1; ferner BGH, Beschluss vom 29. August 1996 - AK 30/96, BGHR StGB § 220a Tatver- dacht 2). Ausreichend ist, wenn der von ihm erstrebte Erfolg sein Zwischenziel bildet; die Zerstörung muss für ihn weder Endziel noch Triebfeder, Beweggrund oder Motiv sein (s. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, BGHR VStGB § 6 Absicht 1 Rn. 16). Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung diese rechtlichen Maß- stäbe zugrunde gelegt. Es hat im Einzelnen festgestellt und belegt, dass der An- geklagte bei den vom ihm gegen die Nebenklägerin und deren Tochter vorge- nommenen Handlungen seinerseits im Sinne der IS-Ideologie zielgerichtet die abgrenzbare religiöse Gruppe der Jesiden als solche - die jesidische Religion, das Jesidentum sowie seine Angehörigen - vernichten wollte und sich dieser Wille „motivational als prägend“ darstellte. Wie ausgeführt, ist unschädlich, dass es sich dabei nach den Urteilsfeststellungen nur um ein Zwischenziel des Ange- 14 15 - 9 - klagten handelte und er im Sinne der IS-Ideologie das Endziel verfolgte, ein isla- misches Kalifat zu errichten, in dem „Abtrünnigen“ - wie Jesiden - anders als „Schriftbesitzern“ - wie Juden und Christen - prinzipiell kein Existenzrecht zu- stehen sollte. bb) Der Angeklagte fügte jeweils wissentlich und willentlich der Fünfjähri- gen zumindest schwere körperliche und der Nebenklägerin jedenfalls schwere seelische Schäden zu. (1) Unter bei dem Mitglied der geschützten Gruppe eingetretenen schwe- ren Schäden im Sinne der Tatmodalität des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB sind solche zu verstehen, die eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit dieses Menschen zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen („that results in a grave and long-term disadvantage to a per- son's ability to lead a normal and constructive life“ [JStGH, Urteile vom 2. August 2001 - IT-98-33-T - Krstic, Rn. 513; vom 8. April 2015 - IT-05-88/2-A - Tolimir, Rn. 201 f., 215; vom 24. März 2016 - IT-95-5/18-T - Karadzic, Rn. 543]). Physi- sche oder psychische Verletzungsfolgen der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Art sind nicht erforderlich; allerdings gibt die Bezugnahme auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung einen Hinweis auf das notwendige Gewicht der durch die Verletzungshandlung verursachten körperlichen oder gesundheitlichen Nachteile. Diesem Verständnis liegen folgende Erwägungen zugrunde: (a) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB entspricht weitgehend der bis zum 29. Juni 2022 gültigen Vorgängerregelung des § 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Gesetzeswortlaut wurde lediglich - klarstellend (vgl. zu § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 70; ferner Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völker- rechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 99, 101; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 16 17 18 - 10 - VStGB Rn. 49, 52) - insoweit geändert, als der Plural „Mitgliedern“ durch den Sin- gular „einem Mitglied“ ersetzt wurde. § 220a StGB war durch das Gesetz vom 9. August 1954 (BGBl. II S. 729) über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. De- zember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 730 ff.) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Dabei hatte sich der Gesetzgeber bewusst für eine grundsätzlich enge Anlehnung des Wortlauts der neu geschaffenen Regelung an Art. II der Völkermordkonvention entschieden, in dem die objektiven und subjektiven Merkmale des völkerstrafrechtlichen Verbre- chens des Genozids tatbestandlich umschrieben sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 79 mwN; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 26, 28). Diese völkerrechtliche Vertragsnorm benennt als eine der erfassten Handlungen, „die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethni- sche, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstö- ren“, - unter (b) - die „Verursachung von schwerem körperlichem oder seeli- schem Schaden an Mitgliedern der Gruppe“. Allerdings hatte der Regierungsentwurf vom 23. Dezember 1953 zum Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Völkermordkonven- tion für die zweite Tatmodalität in Absatz 1 des geplanten § 220a StGB noch den Wortlaut vorgesehen: „Mitgliedern der Gruppe Körperschäden der in § 224 (StGB aF) bezeichneten Art zufügt“. Die Angleichung an die damalige Strafvor- schrift über die schwere Körperverletzung hatte das Ziel verfolgt, den Tatbestand des Völkermordes möglichst präzise zu fassen und eine einheitliche Auslegung schwerer Verletzungsfolgen im Strafgesetzbuch zu gewährleisten (BT-Drucks. II/162 S. 2, 4). Erst aufgrund der Beratung des Bundestagsausschusses für 19 20 - 11 - Rechtswesen und Verfassungsrecht am 3. Mai 1954 hatte die zweite Tatmodali- tät des § 220a Abs. 1 StGB die Fassung erhalten, die der aktuell gültigen Rege- lung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB entspricht. Der Grund hierfür war, dass nach Ansicht der Sitzungsteilnehmer der Tatbestand der schweren Körperverletzung (allein) die schweren seelischen Schäden nicht vollständig abdeckte. Deshalb bezogen die Ausschussmitglieder - entgegen dem Wortlaut des einstimmig ge- billigten Gesetzesvorschlags - den Zusatz „insbesondere“ ausschließlich auf die psychischen Beeinträchtigungen (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, 16. Ausschuß, Protokoll Nr. 13 [13. Sitzung am 3. Mai 1954], S. 12 f.; MüKo- StGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 50 f.). Ob sich aus dieser Gesetzgebungsgeschichte Folgen für die Auslegung der schweren körperlichen und seelischen Schäden im Sinne des § 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF ergeben, kann indes dahingestellt bleiben. Ebenso wenig von Be- deutung ist, ob dem zu Straftaten des Völkermordes im ehemaligen Jugoslawien ergangenen Urteil des Senats vom 20. April 1999 (3 StR 215/98, BGHSt 45, 64) ein einheitliches Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vor- schrift und des § 224 Abs. 1 StGB aF entnommen werden könnte (vgl. aaO, S. 84). (b) Denn jedenfalls seitdem § 220a StGB aF durch § 6 VStGB ersetzt wurde, ist eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Interpretation nicht mehr zu rechtfertigen. Eine Auslegung, nach der schwere (körperliche) Schäden im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 nur vorliegen, wenn es sich um Verletzungsfolgen der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Art handelt, liefe dem Willen des Gesetz- gebers bei Einführung des Völkerstrafgesetzbuches zuwider. Mit diesem weitgehend eigenständigen Regelungswerk sollten die Straf- vorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs 21 22 23 - 12 - (IStGH-Statut) umgesetzt werden. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) fallenden Verbrechen selbst zu verfol- gen. In der Orientierung an den Strafvorschriften des IStGH-Statuts einschließ- lich der dazu formulierten sog. Verbrechenselemente („elements of crimes“) sah der Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt zur Umsetzung gesicherten Völker- gewohnheitsrechts in nationales Recht; denn er betrachtete den gewohnheits- rechtlich verfestigten Bestand des Völkerstrafrechts im Wesentlichen als im IStGH-Statut festgeschrieben. Deshalb wollte er einen Gleichlauf der deutschen Rechtslage mit dem IStGH-Statut, seinen Verbrechenselementen und seiner Auslegung durch den IStGH unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer internationaler Strafgerichte herbeiführen (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 12 f.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 19; Werle/Epik, JZ 2018, 261, 262; aA Berster, ZIS 2017, 264, 265). Für die mit Art. 6 Buchst. b IStGH-Statut inhaltsgleiche Regelung des Art. 4 Nr. 2 Buchst. b des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (JStGH-Statut) ist anerkannt, dass körperliche und see- lische Schäden als schwer einzustufen sind, wenn sie eine gravierende und lang- anhaltende Beeinträchtigung der Fähigkeit der geschädigten Person zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen („that results in a grave and long-term disadvantage to a person's ability to lead a normal and constructive life“ [JStGH, Urteile vom 2. August 2001 - IT-98-33-T - Krstic, Rn. 513; vom 8. April 2015 - IT-05-88/2-A - Tolimir, Rn. 201 f., 215; vom 24. März 2016 - IT-95-5/18-T - Karadzic, Rn. 543]). Ähnlich ist dies für den ebenfalls gleichlau- tenden Art. 2 Nr. 2 Buchst. b des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (RStGH-Statut) entschieden (vgl. RStGH, Urteil vom 12. September 24 - 13 - 2006 - ICTR-00-55A-T - Muvunyi, Rn. 487). Ein bloß vorübergehender gesund- heitlicher Nachteil genügt danach nicht, wenngleich er nicht dauerhaft oder irre- versibel sein muss (so RStGH, Urteile vom 2. September 1998 - ICTR-96-4-T - Akayesu, Rn. 502; vom 21. Mai 1999 - ICTR-95-1-T - Kayishema et al., Rn. 110; vom 12. März 2008 - ICTR-01-66-A - Seromba, Rn. 46; zum Ganzen Werle/Jeß- berger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 897 mwN). Die Übernahme dieser Definition aus dem internationalen Völkerstrafrecht für die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB erweist sich nach der mit der Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs verbundenen gesetzgeberischen In- tention als sachgerecht (ebenso MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB, Rn. 50). Für ein solches gegenüber § 226 Abs. 1 StGB weiteres Verständnis dieser Tat- modalität spricht zudem, dass die Tatbestandsvariante des Art. 6 Buchst. b IStGH-Statut in einer Fußnote der Verbrechenselemente dahin erläutert wird, dass das Zufügen schwerer körperlicher und seelischer Schäden eine un- menschliche oder erniedrigende Behandlung („inhuman or degrading treatment“) einschließen kann. Die Verbrechenselemente sind zwar nicht rechtsverbindlich, dienen aber nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 IStGH-Statut zur Auslegung der in Art. 6, 7, 8 und 8bis IStGH-Statut normierten Straftaten (vgl. dazu Werle/Jeßberger, Völ- kerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 235 ff.). Sie können auch im deutschen Recht als An- wendungshilfen herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - StB 27/16, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Nr. 9 Zu schützende Person 1 Rn. 22; Werle/Epik, JZ 2018, 261, 262; kritisch Ambos, NJW 2017, 3672). (2) Das Oberlandesgericht hat seiner rechtlichen Würdigung das darge- legte Verständnis der Merkmale des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB zugrunde gelegt und 25 26 - 14 - zutreffend angenommen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelnd schwere kör- perliche Schäden bei Re. und schwere seelische Schäden bei der Nebenklä- gerin verursachte. Die physischen Beeinträchtigungen der fünfjährigen Tochter der Neben- klägerin waren Folge fortgesetzter Züchtigungen über mehrere Wochen hinweg, indem der Angeklagte ihr unter anderem täglich Schläge versetzte. Die Tätlich- keiten waren mitunter derart massiv, dass das Mädchen einige Tage das Bett hüten musste. Zuletzt setzte der Angeklagte die Fünfjährige in der Mittagshitze gefesselt mit den Armen rechts und links in Kopfhöhe direkter Sonneneinstrah- lung aus, was - ungeachtet des nicht vorsätzlich verursachten Todes - sehr ernste Folgen für ihre Gesundheit hatte. Hinzu kam, dass er dem in der körper- lichen Entwicklung begriffenen Kind zu wenig Nahrung zuteilte und es somit fort- während hungern ließ. Die Beeinträchtigungen waren nicht bloß vorübergehen- der Natur, vielmehr auf unbestimmte Dauer angelegt und hielten bereits eine ganz erhebliche Zeitspanne an. Die psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin selbst wurden nicht nur durch ihre eigenen vom Angeklagten über mehrere Wochen hinweg diktierten - von Gewalt, Freiheitsentzug, Arbeits-, Gebetszwang, Mangel und Angst gekennzeichneten - Lebensbedingungen verursacht, sondern insbeson- dere dadurch, dass sie das Leiden ihrer Tochter ertragen musste, ohne dem Ein- halt gebieten zu können. So nässte die Nebenklägerin bei einer Gelegenheit nach gegen das Mädchen und sie gerichteten Schlägen ein. Bei einer anderen Gele- genheit drohte der Angeklagte mit dem Tod des Kindes. Nachdem es den Hitz- schlag erlitten hatte, versagte er der Mutter, es in das Krankenhaus zu begleiten. Über den Verbleib des Leichnams ließ er sie im Ungewissen. Die Nebenklägerin bedarf noch heute psychologischer Betreuung. 27 28 - 15 - Nach alledem sind die vom Vorsatz des Angeklagten umfassten bei Re. hervorgerufenen körperlichen und bei der Nebenklägerin entstandenen seeli- schen Schäden als schwer einzustufen, weil sie, wie er wusste, beider Fähigkeit, ein normales und konstruktives Leben zu führen, gravierend und langanhaltend beeinträchtigten. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht ist der Schwe- regrad zudem als mit den Auswirkungen von Verletzungsfolgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbar zu werten. cc) Es spricht vieles dafür, dass die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB neben der Völkermordabsicht ein Element der objektiven Eignung zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolgs enthält. Ein derartiges ungeschrie- benes Merkmal wäre dahin zu definieren, dass das schadensverursachende Handeln des Täters entweder geeignet ist, die vollständige oder teilweise Zerstö- rung der Gruppe als solche zu bewirken, oder im Zusammenhang mit einem deut- lich erkennbaren Muster ähnlicher gegen die Gruppe gerichteter Handlungen an- derer steht und sich das Gesamtvorgehen zu dieser Zerstörung eignet. Ob es dieser einschränkenden Interpretation des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB bedarf, kann hier letztlich dahinstehen. Denn zum einen werden diese Voraussetzungen in der zweiten Alternative durch die Urteilsfeststellungen belegt; zum anderen sind an ein solches objektives Element jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Im Einzelnen: (1) Das Erfordernis der tatsächlichen Eignung zur Erfolgsherbeiführung kann den Verbrechenselementen zu Art. 6 IStGH-Statut entnommen werden, zu- mal die Begründung des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs des Ge- setzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches hinsichtlich des Tatbestands des § 6 VStGB ausdrücklich auf diese Regelungen Bezug nimmt (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 19). 29 30 31 - 16 - Nach Ziffer 4 der Verbrechenselemente zu Art. 6 Buchst. b IStGH-Statut ist Bestandteil des Völkermordes durch Verursachung von schwerem körperli- chem oder seelischem Schaden, dass das zu beurteilende Verhalten im Zusam- menhang mit einem deutlich erkennbaren Muster ähnlicher gegen die Gruppe gerichteter Verhaltensweisen stand oder seinerseits ihre - an anderer Stelle näher bestimmte - Zerstörung bewirken konnte („took place in the context of a manifest pattern of similar conduct directed against that group or ... could itself effect such destruction“). Dies legt es nahe, dass die internationale Strafvorschrift nicht zur Anwendung kommen soll, wenn das Handeln des Täters sowohl für sich gesehen als auch in Verbindung mit gleichgelagerten Handlungen anderer von vorneherein ungeeignet ist, den beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. (2) Dass das Verbrechen des Genozids ein ungeschriebenes Merkmal be- treffend das objektive Verhältnis der Zufügung schwerer Schäden zur beabsich- tigten (Teil-)Zerstörung der Gruppe umfasst, steht in Einklang mit der Rechtspre- chung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (JStGH), des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (RStGH) und des In- ternationalen Gerichtshofs (IGH). Der JStGH und der RStGH haben ein derartiges Erfordernis grundsätzlich anerkannt. In den einzelnen Judikaten ist es allerdings nicht einheitlich definiert. So wird einerseits die notwendige Qualität der verursachten Schäden - ähnlich einem Urteil des IGH vom 3. Februar 2015 (Kroatien v. Serbien, I.C.J. Reports 2015, 3 Rn. 157) - dahin beschrieben, dass sie zur Zerstörung der Gruppe oder eines Teils von ihr beitragen oder beizutragen vermögen („to contribute or tend to contribute to the destruction of the group or part thereof“ [JStGH, Urteile vom 27. September 2006 - IT-00-39-T - Krajsnik, Rn. 862; vom 12. Dezember 2012 - IT-05-88/2-T - Tolimir, Rn. 738; vgl. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., 32 33 34 - 17 - Rn. 897]). Andererseits findet sich die - auf Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zurückgehende (Yearbook of the International Law Com- mission 1996, Volume II, Part 2 [YILC 1996 II-2], S. 46 Nr. 14) - Formulierung, die den Mitgliedern zugefügten Schäden müssten so schwerwiegend sein, dass die Zerstörung der Gruppe als ganze oder in einem Teil droht („of such a serious nature as to threaten its destruction in whole or in part“ [RStGH, Urteile vom 12. März 2008 - ICTR-01-66-A - Seromba, Rn. 46; vom 20. Dezember 2012 - ICTR-99-54-T - Ngirabatware, Rn. 1326; nahezu identisch JStGH, Urteil vom 8. April 2015 - IT-05-88/2-A - Tolimir, Rn. 212; vgl. Ambos, Internationales Straf- recht, 5. Aufl., § 7 Rn. 132 mwN; ablehnend Ambos, Treatise on International Criminal Law, Volume II, 2014, S. 12]). Die Definition in den erstgenannten Entscheidungen kommt dem hier zu- grunde gelegten Element der objektiven Eignung zur Erfolgsherbeiführung jeden- falls nahe. Dabei weist der Wortlaut („to contribute or tend to contribute“) darauf hin, dass das Täterverhalten nicht allein maßgebend, vielmehr nach den Umstän- den des Falls im Kontext mit gleichgerichteten Handlungen anderer zu bewerten ist. Die letztgenannten Entscheidungen können zwar dahin verstanden wer- den, dass sie auf die Gefahr des Erfolgseintritts („to threaten“) abstellen (so Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 132). Ein solches Kriterium stimmte indes im Wesentlichen mit dem Element der Eignung überein. Denn ist ein Geschehen zur Erfolgsherbeiführung geeignet, wird, wenn es tatsächlich stattgefunden hat, regelmäßig auch ein entsprechendes Risiko bestehen. Dahin- stehen kann, ob der betreffenden von den internationalen Strafgerichten gewähl- ten Formulierung ein Verständnis zugrunde liegt, wonach es im Rahmen der Be- 35 36 - 18 - urteilung einer solchen Zerstörungsgefahr lediglich auf das isoliert zu betrach- tende Verhalten des Täters ankommen soll. Aus ihnen ergibt sich eine derartige Auslegung des JStGH- und des RStGH-Statuts nicht ohne Weiteres. Jedenfalls wäre sie für die Tatbestandsvariante des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB nicht maßge- bend (ebenso MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 50). (3) Das der Nebenklägerin und Re. schwere Schäden zufügende Han- deln des Angeklagten war in Verbindung mit gleichgelagerten Handlungen ande- rer IS-Mitglieder geeignet, die religiöse Gruppe der Kurden jesidischen Glaubens zu vernichten. Nach den Urteilsfeststellungen fügte sich die Tat des Angeklagten in das zentral geplante Vorgehen gegen die in der Sindschar-Region lebenden Jesiden ein. Denn auch die Nebenklägerin und deren Tochter waren bei dem militärischen Angriff gefangengenommen und in der Folgezeit als Sklavinnen verkauft worden. Ihre Versklavung durch den Angeklagten war Grundlage der von ihm vorgenom- menen physischen wie psychischen Misshandlungen und Teil des Gesamtge- schehens, das durch die Masse der von einem unbedingten Vernichtungswillen getragenen ähnlichen Verhaltensweisen geprägt war. Gerade die organisierte, zumal mit religiöser Umerziehung verbundene, Versklavung von Frauen und Mädchen diente der Vernichtung der religiösen Minderheit der Jesiden zur Er- richtung eines islamischen Kalifats. Insgesamt war das Vorgehen zur Herbeifüh- rung des Erfolgs - der (Teil-)Zerstörung dieser Gruppe als solcher - geeignet. b) Der Angeklagte ist eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden mit Todesfolge (§ 7 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 VStGB) schuldig. 37 38 39 - 19 - Da der Angeklagte auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffe- nen Feststellungen vorsätzlich der Tochter der Nebenklägerin zumindest schwere körperliche und dieser selbst jedenfalls schwere seelische Schäden zu- fügte, verwirklichte er aus dem Katalog der Einzeltaten in § 7 Abs. 1 VStGB den Tatbestand der Nummer 8. Der Gesetzgeber griff insoweit bewusst die Fassung der Tatmodalität des Völkermordes nach § 220a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB auf (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 22; Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 137 f.). Somit ist für dieses Menschlichkeitsverbrechen ebenfalls ausreichend, aber auch erforderlich, dass die beim Verletzten verursachten Schäden eine gravierende und langanhaltende Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Folge haben, ein normales und konstruktives Leben zu führen (vgl. MüKo- StGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 99 [Verweis auf § 226 StGB nur beispielhaft], 102). Keiner näheren Darlegung bedarf, dass der IS gegen die in der Sindschar- Region lebende jesidische Zivilbevölkerung einen ausgedehnten und systemati- schen Angriff führte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157 Rn. 24 ff.; vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 32 f. mwN), das Han- deln des Angeklagten funktional in diese Gesamttat eingebunden war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - AK 43/21, juris Rn. 24 mwN) und für ihn vor- hersehbar Re. s Tod zur Folge hatte. 2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen gegen Per- sonen durch Vertreibung in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB, § 27 Abs. 1, § 52 StGB) und wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB) hat hingegen zu entfallen. 40 41 42 - 20 - a) Der Angeklagte leistete keine - sukzessive - Beihilfe zu dem Kriegsver- brechen gegen Personen durch Vertreibung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB, das IS-Mitglieder zum Nachteil der Nebenklägerin und deren Tochter oder zum Nachteil der Jesiden im Allgemeinen begingen. aa) Zwar verwirklichten Angehörige der terroristischen Vereinigung rechtswidrig den Tatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB. Hiernach macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternatio- nalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schüt- zende Person (§ 8 Abs. 6 VStGB), die sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er sie unter Verstoß gegen eine all- gemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaß- nahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt. (1) Die Strafvorschrift beruht auf den Regelungen des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a (vii) IStGH-Statut für den internationalen Konflikt und des Art. 8 Abs. 2 Buchst. e (viii) IStGH-Statut für den nichtinternationalen Konflikt, die der Gesetz- geber unter Beibehaltung ihres sachlichen Gehalts zusammenfasste (s. BT- Drucks. 14/8524 S. 27). Letztgenannte Rechtsnorm ist aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1637; nachfolgend: ZP II) abgeleitet. Hiernach darf die Ver- legung der Zivilbevölkerung nicht aus Gründen im Zusammenhang mit einem sol- chen Konflikt angeordnet werden, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Bevölkerung oder aus zwingenden militärischen Gründen gebo- ten ist. Die Regelung ist an den Rechtsgedanken des - für den internationalen bewaffneten Konflikt geltenden - Art. 49 Abs. 1 und 2 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 43 44 45 - 21 - 1954 II S. 917; fortan: GK IV) angelehnt (s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1343). § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB stellt allerdings nicht die Anordnung der Verlegung, sondern diese selbst unter Strafe; dabei genügt es, wenn sie auch nur eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person betrifft (s. BT- Drucks. 14/8524 S. 27; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 4. Aufl., § 8 VStGB Rn. 170, 172; zur Beschränkung des Tatbestands auf Zivilisten in Übereinstim- mung mit Art. 147 GK IV vgl. Gropengießer/Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen, Bd. 1, 2003, S. 172). Als Tathandlung erfasst § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB mit dem Vertreiben und dem zwangsweisen Überführen jede Form des gegen den freien Willen erzwun- genen tatsächlichen Verbringens von dem rechtmäßigen Aufenthaltsort an einen anderen (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 20, 27; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 4. Aufl., § 8 VStGB Rn. 173 f.), im Fall des Vertreibens außerhalb des Staats- gebiets, im Fall des Überführens innerhalb desselben (zum internationalen Recht s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1343). Beide Alternativen er- fordern ein Handeln unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG (vgl. MüKoStGB/Geiß/Zimmermann aaO, Rn. 26, 177). (2) Das Verhalten der IS-Mitglieder bei dem Angriff gegen die in der Sind- schar-Region ansässigen Jesiden erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 VStGB. Nach den Urteilsfeststellungen verschleppte der IS planmäßig jesidische Frauen und Kinder. Unter Androhung von Waffengewalt verbrachte er sie zu- nächst über Sammelstellen in nicht weit entfernte Gruppenunterkünfte. Sodann verteilte er sie unter Anwendung von Zwang in die von ihm besetzten Gebiete, vorzugsweise nach M. und R. . Dabei wurden Frauen und ältere Mädchen bereits direkt von diesen Unterkünften aus als Haushalts- und Sexsklavinnen 46 47 48 - 22 - „vermarktet“; daneben wurden sie über zentrale Sklavenmärkte und Online-Auk- tionen vermittelt, später überdies privat „gehandelt“. Auch die Nebenklägerin und ihre Tochter Re. waren am 3. August 2014 von IS-Kämpfern in der Sindschar- Region nahe ihrer Heimatstadt gefangengenommen worden. Sie waren von Ver- einigungsmitgliedern über verschiedene Aufenthaltsstationen im Irak zwangs- weise nach R. verbracht worden. Dort wurden sie mehrfach als Sklavinnen ver- und gekauft, bevor sie schließlich zum Angeklagten kamen. Bei den jesidischen Zivilisten handelte es sich um nach dem humani- tären Völkerrecht zu schützende Personen im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 VStGB (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 78 ff., 84 ff.; Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 231). Das zwangsweise Verbringen dieser Menschen in an- dere Gebiete stand im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem da- mals im Irak herrschenden nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272 Rn. 55 mwN; Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 38). Dabei verstieß das Handeln der tatausführenden IS-Mitglieder, für das kein legitimer sachlicher Grund bestand, gegen eine in den Vorschriften des GK IV und des ZP II zum Ausdruck kom- mende allgemeine Regel des Völkerrechts (vgl. BT-Drucks. 14/8524 S. 21, 27; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 4. Aufl., § 8 VStGB Rn. 179 mwN). bb) Das Oberlandesgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, wel- che seine Wertung tragen, dass der Angeklagte zu diesem Haupttatgeschehen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe leistete. (1) Indem der Angeklagte die Nebenklägerin und Re. aus Syrien in den Irak nach F. verbrachte, nahm er keinen tauglichen Gehilfenbeitrag durch ein Vertiefen deren Vertreibung vor. 49 50 51 - 23 - Eine sukzessive Beihilfe durch Förderung der Haupttat nach deren Vollen- dung, aber vor ihrer materiellen Beendigung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 5. Mai 2021 - 3 StR 465/20, NStZ-RR 2021, 374 mwN) liegt hier nicht vor. Die Vertreibung der Nebenklägerin und deren Tochter war abgeschlossen, nachdem die IS-Mitglieder sie aus der Sindschar-Region im Irak über die Staatsgrenze hinweg nach Syrien verschleppt hatten. Dass der Angeklagte sie von dort auf irakisches Staatsgebiet zurück- führte, vermag die Tathandlung oder den Taterfolg nicht zu vertiefen. Das gilt umso mehr, als F. vom Ort der Gefangennahme nicht erheblich weiter als R. entfernt liegt und nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass sich die zwei Jesidinnen rechtmäßig auf syrischem Staatsgebiet aufhielten. (2) Weder mit diesen oder weiteren gegen die Nebenklägerin und Re. gerichteten Handlungen noch darüber hinaus erbrachte der Angeklagte einen Förderungsbeitrag zu der vom IS im Allgemeinen geübten Vertreibungs- und Überführungspraxis, insbesondere nicht im Wege psychischer Beihilfe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 33 mwN). Zwar ist in den Blick zu nehmen, dass bei organisierten Massenverbre- chen Adressaten psychisch vermittelter Einwirkung Führungskräfte sein können, welche die Deliktsbegehung anweisen oder dirigieren (s. BGH, Urteil vom 20. De- zember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 107). Dies kommt namentlich in Betracht, wenn die Führungspersonen in der Lage sind, für ein von ihnen erwo- genes verbrecherisches Unternehmen auf eine feste Struktur aus willigen, gehor- samen und zuverlässigen Befehlsempfängern zurückzugreifen. Deren erkenn- bare Bereitschaft zu einem bestimmten deliktischen Handeln kann die Entschei- dungsträger im Willen zur Anordnung der entsprechenden Straftaten bestärken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252 52 53 54 - 24 - Rn. 23 ff.; vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 78). Dass der Ange- klagte auf eine solche Art und Weise in die Vertreibungs- und Überführungspra- xis, mithin ein System zur praktischen Umsetzung der zentral angeordneten zwangsweisen Verbringung jesidischer Zivilisten, eingebunden gewesen wäre, ist jedoch nicht festgestellt. b) Die Körperverletzung mit Todesfolge tritt im Wege der Gesetzeskonkur- renz hinter die Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todesfolge nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 8, Abs. 3 VStGB sowie das Kriegsverbrechen gegen Personen mit Todesfolge nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VStGB zurück (zur Anwen- dung der §§ 7 und 8 VStGB neben § 6 VStGB s. MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 Rn. 110; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 142 f.; MüKo- StGB/Ambos, 4. Aufl., Vor § 8 VStGB Rn. 47). Ob dies auch für den Völkermord gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB gilt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. zu § 220a StGB aF BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 85, 91; ferner MüKoStGB/Kreß aaO, Rn. 107). Nicht nur ein Kriegsverbrechen gegen Personen (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 82), sondern auch ein Ver- brechen gegen die Menschlichkeit kann einen Individualgüter schützenden Tat- bestand des allgemeinen Strafrechts konkurrenzrechtlich verdrängen. Denn un- abhängig von der Schutzrichtung des § 6 VStGB (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. [zu § 220a StGB aF]; Be- schluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48; Gropengießer/ Kreicker in Eser/Kreicker [Hrsg.], Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Ver- brechen, Bd. 1, 2003, S. 96 ff.; andererseits Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 125; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 Rn. 1 f.; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 870, jeweils mwN) bezweckt § 7 VStGB zumindest 55 56 - 25 - auch den Schutz der höchstpersönlichen Rechtsgüter der von den objektiven Tathandlungen betroffenen einzelnen Personen (s. BGH, Beschluss vom 3. Feb- ruar 2021 - AK 50/20, aaO, Rn. 45). Gesetzeseinheit ist gegeben, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvor- schriften erfüllt, zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber die Anwendung bereits einer von ihnen ausreicht, hinter der die übrigen in der Folge zurücktreten (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, NStZ-RR 2020, 243 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36 Rn. 19 ff.; Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 82 [zu § 8 VStGB]). So liegt es bei § 223 Abs. 1, § 227 Abs. 1 StGB im Verhältnis zu § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 8, Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 VStGB. Die todesverursachende Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden sowie erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden (Folter) im Rahmen des Angriffs auf die Zivilbevölkerung bzw. im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stellt sich zumindest regelmäßig und typischer- weise auch als Körperverletzung mit Todesfolge dar. Ein Ausnahmefall, in dem allein seelische Schäden oder Leiden, die den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB nicht erfüllen, den Tod des Verletzten zurechenbar zur Folge haben, scheint kaum denkbar und ist für die konkurrenzrechtliche Bewertung zu vernachlässi- gen. Für das Recht der Nebenklage ist das Zurücktreten eines Nebenklage- delikts im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht von Belang, weil der Wirk- samkeit der Anschlusserklärung nicht entgegensteht, wenn zwischen dem Offizi- aldelikt und ihm Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 395 Rn. 19 mwN). 57 58 - 26 - 3. Im Übrigen sind die Konkurrenzen als Grundlage für die Neufassung des Schuldspruchs wie folgt zu bewerten: a) Im Hinblick auf die Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit Todes- folge nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9, Abs. 3 VStGB stehen die vier vom Ange- klagten aus dem Katalog verwirklichten Tatbestände untereinander in ungleich- artiger Idealkonkurrenz. Diese Einzeltaten sind daher in die Urteilsformel aufzu- nehmen; dabei empfiehlt es sich (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), die in der Be- gründung des Entwurfs des Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetz- buches angeführten Kurzbezeichnungen zu verwenden: Versklavung, Folter, Zu- fügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden sowie Freiheitsentzie- hung (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 20 ff.). aa) Dass die Katalogtaten des § 7 Abs. 1 VStGB grundsätzlich miteinan- der idealkonkurrieren, ergibt sich insbesondere aus seiner Schutzrichtung und Deliktsstruktur. Insoweit unterscheidet sich das Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit vom Völkermord, bei dem die umschriebenen Begehungsweisen keine selbständigen Tatbestände, sondern Tatmodalitäten desselben von der Völker- mordabsicht des Täters geprägten Delikts darstellen (s. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 81 f. [zu § 220a StGB aF]; Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 48). Von den Einzeltaten, die in Absatz 1 des, wie dargelegt, zumindest auch dem Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter dienenden § 7 VStGB geregelt sind, werden ganz unterschiedliche Individualinteressen erfasst, namentlich Leben, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung (vgl. MüKoStGB/Werle/Jeß- berger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 1). Danach liegt es, wenngleich beim Menschlich- keitsverbrechen - anders als beim Kriegsverbrechen gegen Personen (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 80) - die all- 59 60 61 62 - 27 - gemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nicht un- eingeschränkt Anwendung finden (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 49), nahe, die Katalogtaten des § 7 Abs. 1 VStGB - wie bei § 8 Abs. 1 VStGB (s. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 24) - rechtlich nicht als Tatmodalitäten, sondern als eigene Tatbestände zu werten (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 8; ferner MüKoStGB/Werle/Jeßberger aaO, Rn. 144). Hierfür spricht außer- dem der nach der gesetzlichen Wertung abgestufte Unrechtsgehalt, der dadurch zum Ausdruck kommt, dass für die Einzeltaten drei verschiedene Strafrahmen vorgesehen sind. Hinzu kommt, dass die Annahme von Tateinheit der Rechtsprechung der internationalen Strafgerichte entspricht, wonach die einzelnen Tatvarianten des Menschlichkeitsverbrechens prinzipiell nebeneinander verwirklicht werden kön- nen (etwa JStGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - IT-96-23 u. IT-96-23/1-A - Kunarac et al., Rn. 179, 186; s. Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1121 mwN). bb) Von diesem Grundsatz ist für die hier erfüllten Tatbestände des § 7 Abs. 1 Nr. 3, 5, 8 und 9 VStGB keine Ausnahme zu machen, weil keiner von ihnen durch einen der anderen verdrängt wird. Das gilt auch für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden: Soweit Art. 7 Abs. 1 Buchst. k IStGH-Statut („andere unmensch- liche Handlungen ähnlicher Art“), auf den § 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB zurückgeht (s. BT-Drucks. 14/8524 S. 22; MüKoStGB/Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 98), als subsidiäre Auffangnorm konzipiert wurde (s. Ambos, Internationales Strafrecht, 5. Aufl., § 7 Rn. 219; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., 63 64 - 28 - Rn. 1115, 1122), lässt sich dies nicht auf jene nationale Strafvorschrift übertra- gen. Denn deren Tatbestand wurde wegen des Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 Abs. 2 GG bewusst enger als sein internationales Vorbild gefasst (s. BT- Drucks. 14/8524 S. 22); auch er verkörpert infolgedessen einen spezifischen Unwert. b) Soweit die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter anwendbar sind (s. soeben a] aa]), kommt zwar entgegen der An- sicht des Oberlandesgerichts im Fall einer (Teil-)Identität der Ausführungshand- lungen zum Nachteil verschiedener Opfer gleichartige Tateinheit auf der Grund- lage nur einer materiellrechtlichen Tat in Betracht (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, juris Rn. 60; ferner BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 80). Mit Blick auf die Klarheit und Ver- ständlichkeit des Schuldspruchs sieht der Senat aber davon ab, dieses Konkur- renzverhältnis in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, NStZ-RR 2016, 274, 275; Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, aaO, Rn. 84). c) Der Schuldspruch ist entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Das Verschlechterungsver- bot nach § 358 StPO hindert die teilweise Verschärfung des Schuldspruchs nicht (s. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - 3 StR 165/22, juris Rn. 30). 4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht von der nach § 6 Abs. 1 VStGB als Regelstrafe vorgese- henen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen und einen minder schweren Fall nach § 6 Abs. 2 VStGB angenommen hätte, wenn es eine Strafbarkeit des An- geklagten wegen tateinheitlicher Beihilfe zum Kriegsverbrechen gegen Personen 65 66 67 - 29 - durch Vertreibung verneint und die Konkurrenzen zutreffend beurteilt hätte. Die Beihilfetat ist für die Strafrahmenwahl gemessen an der Vielzahl weiterer täter- schaftlich verwirklichter schwererer Delikte ersichtlich nicht von ausschlaggeben- der Bedeutung gewesen. Das Konkurrenzverhältnis berührt den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 3 StR 130/19, juris Rn. 9 mwN; vom 3. November 2021 - 3 StR 231/21, juris Rn. 18). III. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Berg Hohoff Anstötz Vorinstanz: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 30.11.2021 - 5 - 3 StE 1/20 - 4 - 1/20 68