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Beschluss

3 StR 345/22

BGH, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR345.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) verurteilt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris Rn. 2 und vom 8. September 2022 - 3 StR 177/22, juris Rn. 10, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben. Berg Schäfer Erbguth Kreicker