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Entscheidung

3 StR 345/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:291122B3STR345.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345/22 vom 29. November 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Juni 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in sei- ner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen dahin neu ge- fasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) verurteilt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris Rn. 2 und vom 8. September 2022 - 3 StR 177/22, juris Rn. 10, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul ist erkrankt und deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 15.06.2022 - 22 KLs - 31 Js 41/22 - 8/22