Entscheidung
III ZR 119/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZR119.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 119/22 vom 24. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Celle vom 24. Mai 2022 - 4 U 24/20 - beizuordnen, wird abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verwor- fen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 68.500 € Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land und dem für ihn zuständigen Finanzamt im Wege der Stufenklage Auskunft über den Verbleib zahlreicher nä- her bezeichneter wegen bestehender Steuer- und Abgabenverbindlichkeiten ge- pfändeter Gegenstände nebst deren Herausgabe beziehungsweise Ersatz des ihm aus der Verwahrung oder Verwertung entstandenen Schadens sowie die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht. Das Landgericht hat die Klage 1 - 3 - abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Be- schluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss hat der Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt form- und frist- gerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung ist antragsgemäß bis zum 4. Oktober 2022 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2022 - eingegangen am selben Tag - hat der Prozessbevollmächtigte des Klä- gers erklärt, er vertrete diesen nicht mehr. Der Kläger, der daraufhin eine Reihe weiterer beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte wegen der Ver- tretung im vorliegenden Verfahren vergeblich kontaktiert hat, hat daraufhin mit am 16. September 2022 eingegangenem Schreiben die Beiordnung eines Not- anwalts beantragt. Auf Nachfrage des Senats hat er den Schriftsatz des ur- sprünglich beauftragten Rechtsanwalts am Bundesgerichtshof vom 5. Septem- ber 2022 vorgelegt, mit dem dieser seinem vorinstanzlichen Bevollmächtigten gegenüber erklärt hat, er kündige - nach vorheriger mehrfacher Androhung - das Mandatsverhältnis, nachdem der Kläger seine Rechnung vom 17. Juni 2022 über 4.038,98 € nicht beglichen habe. II. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung berei- ten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mut- 2 3 4 - 4 - willig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall fehlt es bereits an der erstgenann- ten Voraussetzung. Hat die Partei - wie vorliegend der Kläger - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat, was sie substantiiert darzulegen und zu beweisen hat (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, BeckRS 2017, 128304 Rn. 4 und vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6). Scheitert die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts - wie hier aus dem an den vorinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schriftsatz des beauftragten Rechtsanwalts am Bundesge- richtshof vom 5. September 2022 ersichtlich - allein an der Nichtzahlung des Vor- schusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nach Sinn und Zweck des § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, BeckRS 2010, 19953 Rn. 1; vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BeckRS 1999, 30085726 Rn. 2; vom 5. Oktober 1999 - VI ZR 398/98, BeckRS 1999, 30075925 unter II.; vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93, BeckRS 1994, 2822 unter II. 1. a) und vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780). Die Partei hat in einem solchen Fall einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt durchaus gefunden, die Begründung des Rechtsmittels ist jedoch nur daran gescheitert, dass sie den Vorschuss nicht beglichen hat, sei es, weil sie es nicht wollte, sei es, weil sie den Betrag nicht aufbringen konnte (vgl. zu Letzterem BGH, Beschlüsse jew. aaO). Im erstgenannten Fall hat die Partei die Mandatsniederlegung selbst verschuldet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. Sep- tember 2017 und 29. September 2016 jew. aaO). Aber auch im zweiten Fall ergibt sich nichts anderes. Denn auch der Notanwalt könnte gemäß § 78c Abs. 2 ZPO eine entsprechende Vorschusszahlung verlangen. Für eine Partei, die selbst zur - 5 - Honorierung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage ist, sieht das Gesetz die Mög- lichkeit einer Anwaltsbeiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (§§ 114, 115 ZPO) vor (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2010; vom 13. April 1994 und vom 25. Januar 1966 - zu § 78a ZPO aF; jew. aaO). Davon hat der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Dass der ursprünglich beauftragte Rechtsanwalt das Mandat aus anderen Gründen als der Nichtzahlung des Vorschusses niedergelegt hat, wird vom Klä- ger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wurde. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (zB Se- nat, Beschlüsse vom 16. September 2021 - III ZR 70/21, GRUR-RS 2021, 34029 Rn. 8 und 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS, 2018, 29835 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, BeckRS 2013, 5053 Rn. 4 f). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist nach der Ablehnung des Senats, einen Notan- walt zu bestellen, verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, die trotz Vornahme zu- mutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefun- den hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Frist- 5 6 7 - 6 - ablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und die Vorausset- zungen hierfür substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschlüsse vom 16. Septem- ber 2021 und vom 25. Oktober 2018; jew. aaO; vom 28. September 2017 aaO Rn. 8; vom 29. September 2016 aaO Rn. 9 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 8 f). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Bestel- lung eines Notanwalts kam aus vorstehenden Gründen von vornherein nicht in Betracht. Herrmann Reiter Arend Böttcher Herr Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.02.2020 - 2 O 401/18 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.05.2022 - 4 U 24/20 -