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Leitsatz

XI ZB 28/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZB28.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 28/21 vom 22. November 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerkProspG § 8g Abs. 1 Satz 1, § 13 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) BörsG §§ 44 ff. (Fassung bis zum 31. Mai 2012) Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich auch eine Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff. und Bestätigung von Senat, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, juris Rn. 60 f.). BGH, Beschluss vom 22. November 2022 - XI ZB 28/21 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen: Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Musterentscheid des Han- seatischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2021 werden in- soweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Zurückwei- sung des Antrags der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf Bewilligung einer besonderen Gebühr ge- mäß § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG richten. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten tragen der Musterrechtsbe- schwerdeführer, die Rechtsbeschwerdeführer und die beigetrete- nen Beigeladenen wie folgt: Musterrechtsbeschwerdeführer 17,2% Rechtsbeschwerdeführer zu 1 3,4% Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 17,9% Beigetretene zu 1 2,6% Beigetretener zu 2 2,7% - 3 - Beigetretene zu 3 18,1% Beigetretener zu 4 2,8% Beigetretener zu 5 18,1% Beigetretene zu 6 14,5% Beigetretener zu 7 2,7% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwer- deführer, die Rechtsbeschwerdeführer und die beigetretenen Bei- geladenen jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis 2.700.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der Rechtsbeschwerdeführer und der beigetretenen Beigeladenen auf 580.670,88 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten auf bis 2.700.000 € festge- setzt. - 4 - Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission der Be- teiligung "H. " (im Folgenden: Fonds) am 14. Juli 2006 auf- gestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbe- klagten hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Bei dem Fonds handelte es sich um eine Beteiligung an den vier Einschiff- gesellschaften MS "J. SA. " mbH & Co. KG, MS "J. SC. " mbH & Co. KG, MS "C. S" GmbH & Co. KG und MS "Co. S" GmbH & Co. KG. Gegenstand der Unternehmen war der Erwerb und Betrieb des jeweiligen Schiffs. Die Musterbeklagte zu 1 war im Prospekt als Prospektverantwortliche auf- geführt und Gründungsgesellschafterin der vier Einschiffgesellschaften. Die Mus- terbeklagte zu 2 war ebenfalls Gründungsgesellschafterin sowie Schwesterge- sellschaft der Musterbeklagten zu 1, Treuhandkommanditistin und Gesellschaf- terin der geschäftsführenden Komplementär-Gesellschaften der Einschiffgesell- schaften mit einem Anteil von jeweils 50%. Die Musterbeklagte zu 3 wurde auf- grund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 11. April 2013 von der Mus- terbeklagten zu 2 abgespalten. 1 2 3 - 5 - Die Musterbeklagten werden auf Schadensersatz wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit einhergehender Verletzungen vorvertrag- licher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weite- ren Sinne in Anspruch genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 dem Ober- landesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterent- scheids vorgelegt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat das Oberlandes- gericht einige Feststellungsziele konkretisiert. Mit den Feststellungszielen wer- den Prospektfehler geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid vom 29. Oktober 2021 den Vorlagebeschluss des Landgerichts für gegenstandslos erklärt. Zudem hat es den Antrag der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf Bewilligung einer besonderen Gebühr gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG zu- rückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und zwei Beigela- dene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2022 die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 1 und 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. Ebenfalls innerhalb dieser Frist sind sieben Beigeladene auf Seiten des Musterrechtsbe- schwerdeführers beigetreten. 4 5 6 7 8 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerden haben im Ergebnis keinen Erfolg. I. 1. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zu- rückweisung des Antrags der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf Bewilligung einer besonderen Gebühr gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 RVG wenden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist gemäß § 41a Abs. 3 Satz 5 RVG unanfechtbar. 2. Im Übrigen sind die Rechtsbeschwerden zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwer- deantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). II. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Vorlagebeschluss des Landgerichts als gegenstandslos angese- hen. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - so- weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 9 10 11 12 13 - 7 - Der (teilweise vom Senat konkretisierte) Vorlagebeschluss sei dahin aus- zulegen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraus- setzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertragli- chen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständi- gen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festge- stellt werden sollen. Eine solche Haftung der Musterbeklagten sei aber aus Rechtsgründen nicht gegeben, so dass es auf Feststellungen zu Prospektfehlern nicht ankomme. Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB könne nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage werde vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung - hier gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung - verdrängt. Die Musterbeklagte zu 1 sei Prospektverantwortliche nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF, da sie im Prospekt als Prospektverantwortliche genannt werde. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 seien verantwortlich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Die Musterbeklagte zu 2, aus der die Musterbeklagte zu 3 aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 11. April 2013 hervorge- gangen sei, sei Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Ob dies für sich genommen für die Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF schon genüge, könne offenbleiben. Im vorliegenden Verfahren kämen weitere erhebli- che Aspekte hinzu, die eine Verantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 2 für den Prospekt begründeten. 2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die mit den Feststellungszielen behaupteten 14 15 16 17 - 8 - Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines An- spruchs wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwen- den eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden sind. Das Oberlandesgericht ist ferner zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, am Sachentscheidungsinteresse fehlt, so dass der Vorlagebeschluss gegen- standslos ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 13 ff.). a) Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, dienen vorliegend die Fest- stellungsziele ausschließlich dazu, eine Prospekthaftung der Musterbeklagten im weiteren Sinne wegen eines falschen, unvollständigen und irreführenden Pros- pekts zu begründen. Dies ergibt sich auch daraus, dass entsprechende Feststel- lungsziele zur Haftung der Musterbeklagten zum Gegenstand des Musterverfah- rens gemacht werden sollten, was das Landgericht jedoch nicht getan hat. b) Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird - was der Senat in gefestigter Rechtsprechung entscheidet (Senatsbe- schlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7 f. mwN in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908 und vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 50 ff. mwN) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Nichts anderes gilt für die Musterbeklagte zu 3, die aufgrund des Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 18 19 - 9 - 11. April 2013 für die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründeten Ver- bindlichkeiten der Musterbeklagten zu 2 gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Se- natsbeschluss vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 15). Auf den am 14. Juli 2006 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fas- sung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwen- dung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröff- net. Die Musterbeklagte zu 1 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Seite 9 des Prospekts). Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind Gründungskommanditistinnen der vier Einschiffgesellschaften und als solche Prospektveranlasserinnen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24, vom 26. April 2022 - XI ZB 32/19, WM 2022, 1277 Rn. 39 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908). Die Musterbeklagte zu 3 haftet aufgrund der Abspaltung von der Musterbeklagten zu 2 gemäß § 123 Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für deren vor dem Wirksamwerden der Spal- tung begründete Verbindlichkeiten als Gesamtschuldnerin. Die Musterbeklagten hafteten mithin für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftli- chen Aufklärung ausgeschlossen. 20 21 - 10 - Dies gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden auch für die auf diesen Aspekt gestützte Haftung der Musterbeklagten zu 2 als Treuhandkom- manditistin. Dass die Musterbeklagte zu 2 nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist, verstärkt deren Stellung als "Hinter- mann" und somit als Prospektveranlasserin im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 f.). Die Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF verwirklicht in der Person eines Gründungs- und zugleich Treuhandkommanditisten stets auch die Voraussetzungen des Verschuldens bei Vertragsschluss mittels Ver- wendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB) - und zwar unabhängig davon, ob es um den Abschluss des Gesell- schafts- oder des Treuhandvertrags geht. Wollte man diese allgemeinen Haf- tungsgrundsätze neben § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF ohne jede Ein- schränkung zur Anwendung bringen, hätte ein solcher Prospektveranlasser - im Gegensatz zu einem Prospektveranlasser, der diese Stellung allein wegen seiner Funktion als Gründungskommanditist einnimmt - nicht die Möglichkeit, sich mit dem Nachweis einfach fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollstän- digkeit des Verkaufsprospekts zu entlasten (§ 45 Abs. 1 BörsG aF) oder sich auf die Sonderverjährungsfrist des § 46 BörsG aF zu berufen. Dass der Gesetzgeber innerhalb der Gruppe der Prospektveranlasser nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF eine derartige Unterscheidung einführen wollte, ist nicht ersichtlich (Se- natsbeschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, juris Rn. 60; vgl. OLG Bremen, WM 2022, 1646, 1650; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1066; aA wohl OLG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 2 Kap 1/21, veröffentlicht im Bundesan- zeiger am 6. Mai 2022). Die Haftung als Treuhandkommanditist aufgrund Verschulden bei Ver- tragsschluss mittels Verwendens eines fehlerhaften Verkaufsprospekts stellt zu- dem keinen weitergehenden Anspruch im Sinne des § 47 Abs. 2 BörsG aF dar. 22 23 - 11 - Vielmehr entspricht die Haftung insoweit der vorvertraglichen Haftung eines Gründungsgesellschafters oder bleibt sogar - was offenbleiben kann - hinter die- ser zurück. Eine solche Haftung fällt nicht unter § 47 Abs. 2 BörsG aF (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 27 und vom 20. September 2022 - XI ZB 34/19, juris Rn. 61). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ergibt sich aus der Recht- sprechung des III. Zivilsenats keine andere Würdigung. Dem Urteil des III. Zivil- senats vom 16. März 2017 lag eine wesentlich andere Fallkonstellation zu- grunde, da die dortige Beklagte als reine Treuhandkommanditistin nicht zu den Gründungsgesellschaftern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesellschaft hielt (III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 2). In dem von den Rechtsbeschwerden ebenfalls zitierten Verfahren III ZR 393/16 wurde der Beklagte als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds sowie als Treuhän- der eines der beiden Fonds in Anspruch genommen, wobei der Vorwurf darin bestand, dass der Beklagte seine Kontrollaufgaben über von ihm errichtete Kon- ten abwickelte, deren Inhaber nicht er, sondern die jeweilige Fondsgesellschaft war, und dass er den Kläger nicht rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufklärte (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - III ZR 393/16, juris Rn. 1, 17 und 26). Es handelte sich dabei also um eine gänzlich andere Fallgestaltung. c) Dass der Gesetzgeber Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in den Anwendungsbereich des KapMuG bei dessen Novellierung im Jahr 2012 einbezogen hat (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG), spricht nicht gegen den Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung. Denn dieser führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden nicht dazu, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG leerliefe. Der Gesetzgeber hatte dabei in erster Linie "die Fälle der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung (oder Prospekthaftung im 24 25 - 12 - weiteren Sinn)" im Blick, "in denen sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Ver- mittlung ergibt", also Klagen gegen Anlageberater und -vermittler (BT-Drucks. 17/8799, S. 16). Da Anlageberater und -vermittler in der Regel nicht zu den Pros- pektverantwortlichen oder Prospektveranlassern zählen, greift insoweit schon deshalb der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht ein, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG durch diesen Vorrang nicht eingeschränkt wird. d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechts- beschwerden zitierten Entscheidungen des II. und des III. Zivilsenats des Bun- desgerichtshofs. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 15. März 2022 (XI ZB 31/20, WM 2022, 921 Rn. 25 ff.), vom 26. April 2022 (XI ZB 27/20, WM 2022, 1169 Rn. 22 ff.) und vom 19. Juli 2022 (XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 23 ff.) verwiesen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden weicht der Senat auch mit der Aussage, dass die Stellung als Gründungsgesellschafter ausreicht, um eine Prospektverantwortlichkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF zu begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24 und vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 12 in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908), nicht von der Rechtsauffassung des II. und des III. Zivilsenats ab. Soweit die Rechts- beschwerden auf die Entscheidungen vom 23. November 2021 (II ZB 3/21, juris Rn. 10), vom 17. September 2020 (III ZR 283/18, BGHZ 227, 49 Rn. 35), vom 22. Oktober 2015 (III ZR 264/14, WM 2015, 2238 Rn. 14) und vom 17. November 2011 (III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17) verweisen, vermag dies eine Ab- weichung schon deshalb nicht zu begründen, weil die Vorschrift des § 44 Abs. 1 26 27 - 13 - Satz 1 Nr. 2 BörsG aF nicht Gegenstand der zitierten Entscheidungen war. Ge- prüft wurde jeweils nur eine Haftung nach der "Prospekthaftung im engeren Sinne". In den Verfahren II ZB 3/21, III ZR 264/14 und III ZR 103/10 ging es zu- dem um Prospekte bzw. Beteiligungen im Zeitraum von 2000 bis einschließlich 2004. Die Regelungen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Okto- ber 2004 (BGBl. I S. 2630) zur Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG, auf welche sich die Entscheidungen des Senats zu der Stellung der Gründungsgesellschafter beziehen, traten jedoch erst am 1. Juli 2005 und somit danach in Kraft. In dem Verfahren III ZR 283/18 ging es um den Erwerb von Hy- pothekenanleihen in den Jahren 2009 und 2010. Zu beurteilen war jedoch nur die Haftung einer von der Emittentin bestellten Sicherheitentreuhänderin, welche gerade keine Gründungsgesellschafterin war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Septem- ber 2020 - III ZR 283/18, BGHZ 227, 49 Rn. 36). Die Rechtsbeschwerden rügen zudem zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 31 ff. mwN in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, WM 2022, 1908 und vom 19. Juli 2022 - XI ZB 32/21, WM 2022, 1684 Rn. 33 f.). e) Da die Rechtsbeschwerden alle Feststellungsziele weiterverfolgen, ist der Vorlagebeschluss insgesamt gegenstandslos (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20, BGHZ 233, 47 Rn. 20). III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts 28 29 30 - 14 - für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Der Gesamtwert der in sämt- lichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend bis 2.700.000 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die au- ßergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegen- standswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevoll- mächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der Rechtsbeschwerdeführer und der beigetretenen Beigeladenen auf 580.670,88 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbe- schwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten auf 2.700.000 € fest- zusetzen. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2018 - 333 OH 1/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2021 - 14 Kap 11/18 -