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Entscheidung

6 StR 124/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:071122B6STR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:071122B6STR124.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 124/22 vom 7. November 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Festsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2022 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als Einzelrichter beschlossen: Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verteidi- gers im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird betref- fend die Adhäsionsklägerin S. K. auf 4.500 Euro und betreffend den Adhäsionskläger M. K. auf 14.500 Euro (insgesamt 19.000 Euro) festgesetzt. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im Adhäsionsverfahren verurteilt, Schmerzensgeld an die beiden Geschädigten zu zahlen, an die Adhäsionskläge- rin S. K. in Höhe von 2.000 Euro und an den Adhäsionskläger M. K. in Höhe von 12.000 Euro. Außerdem hatte es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, beiden Adhäsionsklägern künftige materielle Schäden zu ersetzen, die aus den abgeurteilten Taten entstehen, und dass die Ansprüche der Adhäsionskläger aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Hand- lungen des Angeklagten herrühren. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte unbe- schränkt Revision eingelegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der dem Ange- klagten beigeordnete Verteidiger nunmehr beantragt, den Gegenstandswert sei- ner Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz betreffend die Ad- häsionsklägerin S. K. festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren ist dahin auszulegen, dass er sich auf beide Adhäsionskläger bezieht (§ 300 StPO). Tritt der Verteidiger – wie hier – im Adhäsionsverfahren den Anträgen mehrerer Ad- 1 2 - 3 - häsionskläger entgegen, ist für die Gebührenberechnung der Gesamtgegen- standswert maßgeblich (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2017, 296), der sich aus einer Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der einzelnen Adhäsionsan- träge ergibt (vgl. Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Meh- rere Auftraggeber (§ 7, Nr. 1008 VV) Rn. 1590 mwN). Für die beantragte Wertfestsetzung ist nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 2021 – GSZ 1/20; vom 18. August 2021 – 1 StR 363/18). Der Gegenstandswert von Adhäsionsanträgen bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller, insbesondere nach den in den Anträ- gen genannten Beträgen (vgl. MüKo-StPO/Maier, § 472a Rn. 28). Im Rechtsmit- telverfahren ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich, wobei der Wert durch denjeni- gen des Streitgegenstands im ersten Rechtszug beschränkt ist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG). Danach beläuft sich der Gesamtgegenstandswert hier auf 19.000 Euro. Er ergibt sich aus den zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen von 2.000 Euro und 12.000 Euro sowie dem Wert der Aussprüche über die Feststellung der Ersatz- pflicht des Angeklagten für künftige materielle Schäden der Adhäsionskläger, den der Senat in Anbetracht der sich aus den Urteilsgründen ergebenden Umstände – ebenso wie das Landgericht für das erstinstanzliche Verfahren – mit jeweils 2.500 Euro bemisst. Die Feststellungsaussprüche, wonach die Ansprüche der Adhäsionskläger aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des An- geklagten herrühren, erhöhen den Gegenstandswert nicht, weil insoweit wirt- 3 4 5 - 4 - schaftliche Identität mit den auf Vorsatztaten beruhenden Schmerzensgeldaus- sprüchen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 – II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3 mwN). Tiemann Vorinstanz: Landgericht Neuruppin, 17.11.2021 - 12 KLs 3/21