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Entscheidung

1 StR 363/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180821B1STR363
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180821B1STR363.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 363/18 vom 18. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten W. , des Rechtsanwalts R. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum als Einzelrichter am 18. August 2021 be- schlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Re- visionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten W. ge- gen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 516.478,15 € fest- gesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergericht- liche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20). Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten W. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 516.478,15 € im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnis- ses zum RVG). 1 2 - 3 - Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominal- wert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 – 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN). Raum Vorinstanz: Neuruppin, LG, 16.02.2018 - 333 Js 26975/13 13 KLs 10/17 3