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StB 1/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:050225BSTB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:050225BSTB1.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 1/25 vom 5. Februar 2025 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 5. Februar 2025 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezem- ber 2024 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 15. Juli 2022 we- gen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzli- chem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem un- erlaubten Besitz von Schusswaffen und Munition, vorsätzlichem unerlaubten Ver- bringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, vorsätz- lichem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Unterschla- gung sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass drei Monate hier- von als vollstreckt gelten. Das Urteil ist seit dem 9. August 2023 rechtskräftig. 1 - 3 - Nach den Feststellungen war der Verurteilte Berufssoldat bei der Bundes- wehr im Rang eines Oberleutnants. Er wies eine seit Jahren verfestigte völkisch- nationalsozialistische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung auf. Seit der Schulzeit beschäftigten ihn Überlegungen, wie er die gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in Deutschland radikal ändern könne. Er war der Auffas- sung, das politische System der Bundesrepublik Deutschland sei „verlogen“. Etablierte demokratische Wege zur Veränderung der politischen und gesell- schaftlichen Verhältnisse lehnte er ab. Die Berufswahl des Verurteilten war von dem Gedanken beeinflusst, bei der Bundeswehr eine einflussreiche Position zu erlangen und einen Militärputsch zu organisieren; er sah sich in der Rolle desje- nigen, der eine Änderung herbeizuführen habe. Diese Überlegungen prägten die Jahre seiner Karriereplanung und Ausbildung. Eine besondere Abneigung hegte der Verurteilte insbesondere gegen Menschen jüdischen Glaubens, denen er den Wunsch nach einer „Weltherrschaft des Zionismus“ unterstellte. Der „Zionismus“ führe einen systematischen Ras- senkrieg, in welchem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht wür- den mit der Folge einer „Vermischung der Rassen“ und der „Auslöschung der deutschen Rasse“. Der Verurteilte sah sich berufen, das deutsche Volk „zu ret- ten“. Nach seiner Ansicht reiche es nicht aus, es bei „Worten zu belassen“. Jeder, der dazu beitrage, dass das bestehende „Konstrukt des Staates kaputtgeht“, tue Gutes; Gesetze seien „null und nichtig“. Der Verurteilte war der Meinung, verantwortlich für die vermeintliche „Zer- setzung der deutschen Nation“ seien hochrangige Politiker, Politikerinnen und Personen des öffentlichen Lebens, die sich besonders für Flüchtlinge einsetzten. Im Jahr 2016 fasste der Verurteilte den festen Entschluss, einen Angriff auf das Leben eines Mitglieds dieses Personenkreises zu verüben, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizuführen. Als 2 3 4 - 4 - Anschlagsopfer zog er die damalige Vizepräsidentin des Deutschen Bundesta- ges, den damaligen Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz sowie die Gründerin der Amadeu-Antonio-Stiftung in Betracht. Er war fest entschlossen, bei dem Anschlag eine der vier Schusswaffen sowie Anteile der Munition und Sprengkörper zu verwenden, über die er jeweils unerlaubt verfügte. Daneben wollte der Verurteilte belegen, wie leicht „der Staat“ sich täu- schen lasse und ein Leben unter falscher Identität als Flüchtling nebst Bezug von staatlichen Transferleistungen ermögliche. Am 30. Dezember 2015 ließ er sich als aus Syrien geflohener Asylbewerber registrieren. Wie von ihm intendiert, er- hielt er nachfolgend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wert von 6.920,49 € sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 3.025 €. Der Verurteilte hielt die falsche Identität aufrecht bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017. Die erhaltenen Gelder zahlte er nachfol- gend zurück. Der Verurteilte war zunächst am 3. Februar 2017 in Österreich festgenom- men und noch in derselben Nacht entlassen worden. Nach der vorläufigen Fest- nahme am 26. April 2017 befand er sich vom 27. April bis zum 29. Novem- ber 2017 in Untersuchungshaft, sodann erneut vom 13. Februar 2022 bis zum 8. August 2023. Seit dem 9. August 2023 verbüßt der Verurteilte Strafhaft. Der Zwei-Drittel-Termin war für den 7. Dezember 2024, das Strafende ist für den 5. Oktober 2026 notiert. Der Generalbundesanwalt und die Justizvollzugsanstalten sind einer vor- zeitigen Haftentlassung des Verurteilten entgegengetreten, weil keine positive Legalprognose vorliege. Das Oberlandesgericht hat es mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. 5 6 7 - 5 - 2. Die statthafte (§ 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ausset- zung des Strafrests zur Bewährung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsin- teresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Der sorgfältig begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts ist beizutreten. a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstre- ckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall be- drohten Rechtsgüter sind. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu er- wartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicher- heitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei dem Bereich des Staatsschutzes zuzuordnenden Straftaten zu dem Ergebnis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen; die Voraussetzungen für eine positive Kri- minalprognose dürfen in diesem Bereich nicht so hoch angesetzt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Verschonung von der Haft bleibt. Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ord- nungsgemäß führt und von seiner früheren Bereitschaft, Gewalttaten zu begehen oder zu fördern, glaubhaft distanziert, kann eine Strafrestaussetzung in Betracht kommen. Dazu ist es letztlich nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6 mwN). 8 9 - 6 - b) Diese Maßstäbe hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung beachtet. Es hat unter anderem die Angaben des Verurteilten im Termin zur per- sönlichen Anhörung am 30. Oktober 2024 sowie Stellungnahmen der Justizvoll- zugsanstalten bewertet und ist in einer überzeugenden Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Verurteilten derzeit keine hinreichend güns- tige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei hat es die wesentlichen progno- serelevanten Faktoren in den Blick genommen. Der Zweifelssatz findet auf die dem Gericht obliegende Wertung keine Anwendung zugunsten des Verurteilten (vgl. BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 64. Ed., § 57 Rn. 10 a.E.; LK/ Hubrach, StGB, 13. Aufl., § 57 Rn. 21 a.E.; MükoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57 Rn. 55; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 57 Rn. 14 a.E.; jeweils mwN). aa) Zwar stellt es sich als prognostisch günstig dar, dass die gegenständ- lichen Taten lange zurückliegen, sich der zuvor unbestrafte Verurteilte erstmals in Haft befindet und diese einschließlich der vorangegangenen Untersuchungs- haft inzwischen über drei Jahre andauert. Im Vollzug verhält er sich weitgehend regelkonform und pflegt regelmäßige Außenkontakte, insbesondere zu seiner Verlobten – der Mutter der drei gemeinsamen Kinder – sowie zu diesen, zu sei- ner Mutter und seinem Bruder. Über diese vom Oberlandesgericht zutreffend an- geführten Faktoren hinaus stünden dem Verurteilten im Falle der Haftentlassung – seinen Angaben zufolge – ein Wohnsitz bei seiner Familie sowie eine Anstel- lung als ungelernte Aushilfskraft (Teilzeit) in einem Dachdeckerbetrieb oder als Montagehelfer (Vollzeit) in einem Betrieb für Bodenlegerarbeiten zur Verfügung. bb) Dem stehen jedoch die gewichtigen im angefochtenen Beschluss ebenfalls aufgezeigten Gründe gegenüber. Gegen eine positive Sozialprognose spricht neben der Schwere des vom Verurteilten geplanten Gewaltdelikts in er- 10 11 12 - 7 - heblichem Maße die langjährige und tiefgreifende Verfestigung seiner sowohl de- mokratiefeindlichen als auch rechtsradikalen Gesinnung, die ihn zur Tatbege- hung veranlasste. Insoweit hat das Oberlandesgericht zu Recht als entscheidend für die Rückfallgefahr angesehen, dass der Verurteilte sich von der tatursächli- chen radikalen Einstellung bislang noch nicht gelöst hat. Dem persönlichen Ein- druck, den das Erstgericht bei der Anhörung von dem Strafgefangenen gewon- nen hat, kommt regelmäßig eine hohe Bedeutung zu (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2020 – StB 26/20, juris Rn. 5; vom 30. Oktober 2018 – StB 50/18 Rn. 6). Der Senat teilt insbesondere die Einschätzung, das zwischenzeitliche Be- kenntnis des Verurteilten zur Gleichwertigkeit aller Menschen sowie die verbale Distanzierung von Gewalt beinhalteten bloße „nicht ernstgemeinte Leerformeln“ und zeigten eine schlichte „Resignation ohne wirkliche Abkehr von seiner rassis- tischen Gesinnung“. Diese Überzeugung gründet sich auf die weder für sich ge- nommen noch in der Gesamtschau plausiblen Bekundungen des Verurteilten zu einem Erleben von „Ohnmacht“, welches vielfach einer Meinungsbildung seiner- seits entgegenstehe, der Selbstzuweisung einer nur „kleinen Position“ bei fehlen- dem Einblick in Gesamtzusammenhänge sowie zur – dessen ungeachtet – zwi- schenzeitlichen Bewertung des Tatgeschehens als „fehlerhaft“. Angesichts des persönlichen Werdegangs des Verurteilten setzten diese Standpunkte eine tief- greifende Abkehr von verfestigter Radikalität und langjähriger Selbstüberhöhung voraus, für die eine belastbare Grundlage fehlt. Nach den Feststellungen radikalisierte sich der Verurteilte über viele Jahre hinweg schon von der Schulzeit an parallel zu seiner allgemeinen Reifung und Entwicklung. Nicht nur bildete sich hierbei in ihm die Überzeugung heraus, zur Änderung der politischen Lage innerhalb Deutschlands persönlich berufen zu sein, sondern er entwickelte auch das dieser Berufung – vermeintlich – dienliche 13 14 - 8 - Berufsziel, innerhalb der Bundeswehr eine ranghohe Position zu erlangen und diese zu einem Militärputsch zu nutzen. Mit der Überzeugung, es gelte das be- stehende „Konstrukt des Staates“ zu zerstören und Gesetze seien „null und nich- tig“, wandte der Verurteilte sich vom geltenden, den gesellschaftlichen Grund- konsens prägenden Verfassungs- und Werteverständnis zugunsten eines ge- waltsamen Umsturzes vollständig ab. An dieser inneren Einstellung hielt er in den Folgejahren beharrlich fest. Sein extremistisches Gedankengut fand fortlaufend Ausdruck in zahlreichen schriftlichen Niederlegungen bis hin zur Ausarbeitung seiner ersten – in akademischer Hinsicht nicht erfolgreichen – Masterarbeit. Vor diesem Hintergrund hält der Senat, ebenso wie die Justizvollzugsan- stalt Weiterstadt – in der der Verurteilte vom 26. September 2023 bis zum 28. Juli 2024 inhaftiert war – und, ihr folgend, der Generalbundesanwalt, eine langfristige und tiefgreifende Therapie mit engmaschiger Beobachtung des Ver- urteilten für erforderlich. Die von dem Verurteilten angeführten Selbstreflektionen sowie Diskussionen im Familien- und Bekanntenkreis erscheinen ungeeignet, die notwendige Einstellungsänderung zu bewirken. Vielmehr bedingt die langjährige tiefgehende Verwurzelung des extremistischen Gedankenguts eine professio- nelle sozialtherapeutische Anleitung und Bewertung des Verurteilten. Dies gilt umso mehr, als nach Ansicht der Justizvollzugsanstalt die ausgeurteilten Be- trugstaten ein Manipulations- und Täuschungstalent des Verurteilten zeigten, welches ihm bei der Vermittlung eines augenscheinlich angepassten Eindrucks nach außen hin dienlich sei. Die gebotene therapeutische Einwirkung steht noch aus. Nicht zu verkennen ist, dass ein Vollzugsplan für den Verurteilten, dessen Angaben zufolge, erst über ein Jahr nach Haftantritt erstellt wurde. Eine man- gelnde therapeutische Aufarbeitung seiner Delinquenz in der Haft darf dem Ge- fangenen nicht zum Vorwurf gemacht werden, soweit ihm eine solche Möglichkeit 15 16 - 9 - nicht auch auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestanden haben sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2023 – StB 33/23, juris Rn. 13). Dies rechtfertigt aller- dings hier keine abweichende Entscheidung. Insoweit fällt ins Gewicht, dass der Verurteilte sich anlässlich seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt einer ak- tiven Mitwirkung an der Behandlungsuntersuchung entzog, so dass diese nach Aktenlage durchgeführt wurde, und zudem eine Behandlung jeder Art zunächst ablehnte. Erst nach seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Butzbach am 29. Juli 2024 erklärte er sich zur Aufnahme einer Einzelpsychotherapie bereit, wobei er zugleich – stark relativierend – bekundete, von sich aus keinen Grund für eine Haltungsänderung zu sehen. Dass der Verurteilte daneben mit der Violence Prevention Network gGmbH im Zuge einer Einzelbetreuung zur Deradi- kalisierung und Ausstiegsbegleitung seit April 2024 zweiwöchentlich Beratungs- gespräche führt, vermag mit Blick auf die bisherigen Gesprächsinhalte (Biogra- fiearbeit) eine positive Legalprognose nicht zu stützen. Die danach derzeit unzu- reichende Tataufarbeitung bedingt bei den hier in Rede stehenden Delikten eine besondere Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2024 – StB 52/24, NStZ-RR 2024, 358, 359). c) Entgegen der Beschwerdebegründung hat das Oberlandesgericht we- der der Gesamtschau zur Legalitätsprognose einen falschen Maßstab zugrunde gelegt noch Aussagen des Verurteilten in einen falschen Kontext gesetzt. Es hat aus ihnen vielmehr plausible übergeordnete Schlussfolgerungen gezogen, denen der Senat sich anschließt. Auch im Übrigen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere steht der Annahme einer Wiederho- lungsgefahr nicht entgegen, dass der Verurteilte innerhalb der gut vier Jahre sei- ner vorübergehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft – als damals einer Straftat bloß Verdächtiger im anzunehmenden Bemühen, Verlauf und Ausgang 17 18 - 10 - des damaligen Ermittlungs- und Prozessgeschehens zu seinen Gunsten zu be- einflussen – keine weitere politisch motivierte Straf- oder gar Gewalttat beging. Dahinstehen kann, ob der Verurteilte eine zu seinen Gunsten zu wertende „Aufklärungshilfe“ zum – weiterhin offenen – Verbleib von drei der vier tatgegen- ständlichen Waffen geleistet hat. Nach dem Vorgesagten lassen seine Angaben weder bei isolierter Betrachtung noch in der Gesamtschau auf den notwendigen tiefgreifenden Gesinnungswandel schließen. Auch war das Oberlandesgericht nicht aus Gründen der Verfahrensfairness gehalten, auf dieser Grundlage das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO; vielmehr hat es zu Beginn der Anhörung klar herausgestellt, dass eine etwaige Offenlegung des Waffenverbleibs nicht ohne Weiteres zur Beauftragung eines Sachverständigen führen werde. Zutreffend hat das Oberlandesgericht zudem die Antwort des Verurteilten, er wisse nicht, ob seine Verurteilung wegen einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat falsch oder richtig sei, als Ausdruck fehlender Tataufarbeitung in die Negativprognose einfließen lassen. Auch wenn die Beschwerde zu Recht geltend macht, die bedingte Haftentlassung setze nicht notwendigerweise voraus, dass der Verurteilte sein strafbares Verhalten – vom Oberlandesgericht hier ohnehin nicht verlangt – umfassend einräumt, so kommt das Leugnen einer Tat, abhängig von den sonstigen Umständen, dennoch als negativer prognoserelevanter Faktor in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 – StB 33/17, NStZ-RR 2018, 126, 127 mwN). Dies ist hier mit Blick auf die übrigen angeführten Progno- sefaktoren der Fall. 3. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es nicht bedurft, da da- von unter den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungser- heblichen Erkenntnisse zu erwarten sind und nicht jede Prüfung, ob der Rest 19 20 21 - 11 - einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, zur Begutachtung des Ver- urteilten gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO verpflichtet (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 15. November 2022 – StB 50/22, NStZ-RR 2023, 29; vom 3. September 2020 – StB 26/20, juris Rn. 8 jeweils mwN). 4. Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist unter Beachtung des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts des Verurteilten nicht unverhältnismäßig. Die von der verurteilten Straftat sowie bei erneuter, ähnlich gelagerter Delinquenz bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind von solchem Ge- wicht, dass bei einer umfassenden Würdigung das Sicherheitsinteresse der All- gemeinheit das Freiheitsrecht des Verurteilten nach wie vor überwiegt. Schäfer Berg Munk 22