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Entscheidung

VIII ZA 20/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:251022BVIIIZA20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:251022BVIIIZA20.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 20/22 vom 25. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 30. Juni 2022 (5 S 9/21) und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Ur- teil werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der Be- schwer ist bei einer Streitigkeit über das Bestehen eines Wohnraummietverhält- nisses gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatli- chen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige Zeit deshalb nicht bestimmt ist (st. Rspr.; vgl. nur Se- natsbeschlüsse vom 30. September 2020 - VIII ZA 19/20, WuM 2020, 738 Rn. 1; vom 14. Dezember 2021 - VIII ZR 91/20, WuM 2022, 180 Rn. 5; jeweils mwN). 1 - 3 - Der Wert der Beschwer beträgt danach hier unter Zugrundelegung der von dem Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts fest- gestellten Höhe der von dem Beklagten zuletzt geschuldeten monatlichen Miete nur 12.600 € (= 42 x 300 € Nettomiete). Entgegen der Auffassung des Beklagten, der seiner Annahme einer höheren Beschwer zu Unrecht die monatliche Brutto- miete von 450 € zugrunde legt (deren dreieinhalbfacher Jahresbetrag allerdings ebenfalls unterhalb der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO läge), führt die von ihm angeführte Nutzung weiterer als der im Mietvertrag der Parteien genann- ten Räume des Anwesens nicht zu einer Erhöhung der Beschwer. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich die der Berechnung der Be- schwer zugrundeliegende Nettomiete danach, welche Miete der in Anspruch ge- nommene Mieter nach dem Mietvertrag zu entrichten hat. Ein etwaiger höherer objektiver Mietwert oder eine höhere fiktive Marktmiete ist für die Beurteilung ohne Bedeutung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. Februar 2020 - VIII ZR 16/19, WuM 2020, 298 Rn. 3 mwN). 2 - 4 - 2. Die von dem Beklagten beantragte einstweilige Einstellung der Zwangs- vollstreckung gemäß § 544 Abs. 7 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO kommt bereits des- halb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehend genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Senats- beschluss vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 9 mwN). Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 04.05.2021 - 22 C 107/20 - LG Göttingen, Entscheidung vom 30.06.2022 - 5 S 9/21 - 3