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Entscheidung

1 StR 70/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201022B1STR70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201022B1STR70.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 70/22 vom 20. Oktober 2022 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten T. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 6. August 2021 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte T. . 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur- teil werden als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Angeklagten ermöglichten nach den Feststellungen des Landgerichts als (faktische) Geschäftsführer zweier Gesellschaften dem Mitangeklagten A. die Generierung von Barmitteln zur Auszahlung von Schwarzlöhnen. Sie erstell- ten in der Zeit von August 2017 (T. ) bzw. März 2018 (C. ) bis Dezem- ber 2019 als sogenannte "Serviceunternehmen" Abdeckrechnungen über tat- sächlich nicht erbrachte Subunternehmerleistungen und führten die hierauf ent- richteten Zahlungen unter Abzug einer Provision in bar an den Mitangeklagten zurück. Der Mitangeklagte nutzte die so geschaffene Liquidität zur Aus- - 3 - zahlung von "Schwarzlöhnen", für die er weder Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung noch Lohnsteuer oder die jährlich zu entrichtenden Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung ab- führte. Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen dreier (T. ) bzw. zweier (C. ) Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, §§ 27, 28 Abs. 1 und 2, §§ 52, 53 Abs. 1 StGB). 2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts begegnet keinen recht- lichen Bedenken. a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der An- zahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistun- gen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen ist von einer Bei- hilfe im Sinne des § 52 StGB auszugehen, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet. Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unter- stützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 – 1 StR 436/21 Rn. 10; vom 21. April 2020 – 1 StR 486/19 Rn. 7 und vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 3; je mwN). b) Diese Grundsätze hat die Strafkammer zutreffend angewandt. Soweit dem Mitangeklagten A. zur Last gelegt worden ist, Schwarzlöhne der Berufsge- nossenschaft nicht mitgeteilt und hierdurch Sozialversicherungsbeiträge vorent- - 4 - halten zu haben, liegt mit Blick darauf, dass die Erklärungen gegenüber der Be- rufsgenossenschaft jährlich abzugeben sind (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), pro Jahr eine Haupttat vor. Diese förderten die Angeklagten zwar durch eine Vielzahl von Beihilfehandlungen (Erstellen von Abdeckrechnungen). Unter Zugrundele- gung der Akzessorietät der Beihilfe ist indes hinsichtlich aller in dem jeweiligen Beitragsjahr erbrachten Unterstützungshandlungen ein Fall der Beihilfe zum Vor- enthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt anzunehmen (§ 266a Abs. 2 Nr. 1, § 27 StGB). Soweit die Angeklagten durch das Überlassen von Scheinrechnungen auch die weiteren Taten des Mitangeklagten A. nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB und § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO hinsichtlich der monatlichen unvollständigen Meldungen der tatsächlich gezahlten Löhne zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Lohnsteuer förderten, führt dies zu keiner anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 4-7). Denn zur Bestimmung der Konkurrenzen kommt es auf den jeweiligen Beitrag des Tatbeteiligten an. Für die beiden Gehilfen überschneiden sich ihre Beiträge (Tatidentität in der Ausführungshandlung): Die monatlichen Scheinrechnungen gehen in der jährlichen Anmeldung gegenüber der Berufsgenossenschaft auf. Insofern weicht der Sachverhalt entscheidend von der Konstellation ab, welche dem Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 – 1 StR 51/22 (insbesondere Rn. 7 f. - 5 - mwN) bezüglich der Strafbarkeit eines mittelbaren Täters (§ 25 Abs. 1 Alterna- tive 2 StGB) zugrunde lag. Jäger Wimmer Leplow Pernice Munk Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 06.08.2021 - 5/14 KLs 12/20 - 7830 Js 225988/15