Entscheidung
1 StR 28/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:080323B1STR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:080323B1STR28.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 28/23 vom 8. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 8. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 23. September 2022 aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit sechs Einzelfreiheitsstrafen über sechs Monate in Bezug auf den Rechnungsempfän- ger A. , zwei Einzelfreiheitsstrafen über acht Monate in Bezug auf die Rechnungsempfänge- rin M. und eine Einzelfreiheitsstrafe über sechs Monate in Bezug auf den Rechnungsempfänger Y. verhängt worden sind; diese Einzelfreiheitsstrafen entfallen. b) im Gesamtstrafenausspruch; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zur Steuerhinterziehung und zum Betrug in 36 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsent- gelt und zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie eine Entscheidung über die An- rechnung von erlittener Auslieferungshaft getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materi- ellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleibt aus den in der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Erwägungen der Erfolg versagt. 2. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und im Ausspruch über die Anrechnung von erlittener Auslieferungshaft keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf- gedeckt. Soweit das Landgericht in den Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zur Steuerhinterziehung und zum Betrug betref- fend die Rechnungsempfänger A. und Y. vier beziehungsweise eine Tat sowie in den Fällen der Beihilfe zum Vor- enthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung be- treffend die Rechnungsempfängerin M. drei Taten angenommen hat, steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Tatidentität der Ausführungshandlungen bei gleichzeitiger Förderung monatlich und viertel- 1 2 3 - 4 - beziehungsweise jährlich abzugebender Erklärungen des Haupttäters (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 1 StR 70/22 unter 2. mwN). 3. Auch der Strafausspruch begegnet im Wesentlichen keinen rechtlichen Bedenken. a) Die Strafkammer hat jedoch – in Widerspruch zu ihrer konkurrenzrecht- lichen Bewertung – für die Taten in Bezug auf die A. zehn statt vier Einzelfreiheitsstrafen zu je sechs Monaten, in Bezug auf die M. fünf statt drei Einzelfreiheitsstrafen zu je acht Monaten und in Bezug auf die Gesellschaft Y. zwei statt einer Einzelfreiheitsstrafe zu je sechs Monaten (UA S. 49), mithin neun Einzelstrafen zu viel verhängt. Der Senat hebt daher sechs Einzelfreiheitsstrafen zu sechs Monaten in Bezug auf den Rechnungsempfänger A. , zwei Einzelfreiheitsstrafen über acht Monate in Bezug auf die M. und eine Einzelfrei- heitsstrafe über sechs Monate in Bezug auf den Rechnungsempfänger Y. auf (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Diese Strafen entfallen. b) Der Wegfall der vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen entzieht dem Ge- samtstrafenausspruch die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, so- fern sie den bislang getroffenen nicht widersprechen. Es wird auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob (teilweise) Gesamtstrafenfähigkeit mit der Verurteilung des 4 5 6 - 5 - Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 25. Januar 2019 besteht. Eine solche er- scheint mit Blick darauf, dass die Entscheidung erst am 30. März 2019 rechts- kräftig geworden ist, nicht ausgeschlossen. Jäger Bellay Wimmer Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 23.09.2022 - 15 KLs 2050 Js 70241/20