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Entscheidung

3 StR 262/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:181022B3STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:181022B3STR262.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 262/22 vom 18. Oktober 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. Januar 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, un- ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung (§ 345 Abs. 2 StPO). Die vom Verteidiger maschinenschriftlich signierte Revisionseinlegungs- schrift vom 28. Januar 2022 ist aus einem besonderen elektronischen Anwalts- postfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 StPO, da das elek- tronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf 1 2 - 3 - einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde. Für die sichere Übermitt- lung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidi- gers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, StraFo 2022, 276, 277 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Schäfer Berg Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 26.01.2022 - 32 KLs - 320 Js 468/20 - 2/21