Entscheidung
4 StR 115/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131022U4STR115
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131022U4STR115.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 115/22 vom 13. Oktober 2022 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober 2022, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Maatsch, Messing als beisitzende Richter, Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin L. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Leipzig vom 13. Oktober 2021 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten des Beschuldigten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich dage- gen, dass das Landgericht nicht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils im Ganzen. I. Nach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte Beschuldigte an ei- ner „drogeninduzierten Psychose“ sowie einer Abhängigkeit von Metamphetamin und Alkohol. Er beging unter dem Einfluss von Metamphetamin und im Zustand 1 2 - 4 - psychosebedingt aufgehobener Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) zwischen dem 19. Oktober und 20. November 2020 sechs rechtswidrige Taten. In einem Fall führte er einen Pkw, obwohl er infolge einer Betäubungsmittelintoxikation und ei- ner „hieraus folgenden Psychose“ nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und verursachte einen Unfall mit Sachschaden in Höhe von mehreren tausend Euro (Fall II.1. der Urteilsgründe). Einige Wochen später führte der Be- schuldigte ein Kraftrad, wobei er, wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war (Fall II.2. der Urteilsgründe). Nach einer Polizeikontrolle legte er einen totalgefälschten ausländischen Führerschein auf der Polizeiwache vor (Fall II.3. der Urteilsgründe). Am Folgetag führte er erneut das Kraftrad, wobei er infolge vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums fahruntüchtig war und 0,88 Gramm Metamphetamin bei sich führte (Fall II.4. der Urteilsgründe). Im Krankenhaus, in das der Beschuldigte zur Blutentnahme verbracht worden war, äußerte er einer Krankenschwester gegenüber eine Todesdrohung (Fall II.5. der Urteilsgründe). Nachdem eine Ärztin seine Verlegung in eine psychiatrische Kli- nik angeordnet hatte, bedrohte der Beschuldigte diese sowie abermals die Kran- kenschwester mit dem Tod und schlug die Ärztin mehrfach mit einem zum Teil aus Metall bestehenden Fixiergurt; die Ärztin, die vergeblich zu flüchten ver- suchte, erlitt Verletzungen und geriet in Todesangst. Auch auf eine weitere an- wesende Krankenschwester schlug der Beschuldigte mit dem Gurt ein und ver- letzte sie. Danach verließ er die Notaufnahme des Krankenhauses. Als er im Treppenhaus von herbeigerufenen Polizeibeamten angesprochen wurde, riss er zwei Fenster aus ihren Verankerungen und warf sie in Richtung der Beamten, ohne diese zu treffen. Mit einem gewaltsam aus einem der Fensterrahmen ent- fernten Metallstück schlug er gegen die Schutzweste sowie in Richtung des Kop- fes eines der Polizeibeamten, wodurch die Schutzweste beschädigt und der Ge- schädigte am Hals verletzt wurde. Zudem beschädigte er das Polizeifahrzeug durch Schläge auf die Motorhaube (Fall II.6. der Urteilsgründe). - 5 - Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als vorsätzliche Ge- fährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 1 StGB, Fall II.1. der Urteilsgründe), vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Fälle II.2. und II.4. der Urteilsgründe), Urkundenfälschung (Fall II.3. der Urteilsgründe), Bedro- hung (Fall II.5. der Urteilsgründe), Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB), in Tateinheit mit zwei weiteren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der ge- fährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), hiervon in einem Fall in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte „in einem besonders schweren Fall“ (§ 114 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB), in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei tateinheitlichen Fällen, in einem davon in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Fall II.6. der Urteils- gründe) gewertet. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Voraussetzungen in Be- tracht kommender Maßregeln (§ 63, § 64 StGB) hat sich das Landgericht dem hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Nach des- sen Einschätzung habe bei dem Beschuldigten zu den Tatzeiten jeweils eine dro- geninduzierte Psychose mit akut produktiver psychotischer Symptomatik vorge- legen, welche in der aktiven Phase zu aggressivem und impulsivem Verhalten geführt habe. Aufgrund dieser Erkrankung sei bei allen Tathandlungen mindes- tens die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben gewesen. Symp- tome der aufgrund jahrelang nahezu täglichen Metamphetaminkonsums inzwi- schen chronischen und schubweise verlaufenden Krankheit seien formale und inhaltliche Denkstörungen in Form von eingeengtem Denken und Wahnvorstel- lungen sowie Halluzinationen. So habe der Beschuldigte nach der Aussage eines Zeugen der Tat II.3. der Urteilsgründe angegeben, mit Gott telefoniert zu haben. Bei den Verkehrsstraftaten (Fälle II.1., II.2. und II.4. der Urteilsgründe) habe die 3 4 - 6 - vorliegende drogeninduzierte Psychose bei dem Beschuldigten zu Größenideen geführt. Er habe die Taten in dem Bewusstsein begangen, dass er unabhängig vom Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis mit Fahrzeugen am öffentlichen Stra- ßenverkehr teilnehmen und sich dabei über sämtliche ihm nicht genehmen Ver- kehrsregeln hinwegsetzen könne. Bei den Straftaten im Zusammenhang mit der Blutentnahme im Krankenhaus (Taten II.5. und 6. der Urteilsgründe) habe sich der Beschuldigte offenbar – wie bereits bei vergangenen stationären Aufenthal- ten in psychiatrischen Kliniken – in dem Wahn befunden, dass sein Leben durch vermeintliche medizinische Eingriffe ernsthaft bedroht werde. Auch diese Taten seien damit von der Erkrankung des Beschuldigten wegweisend geleitet worden. Die Voraussetzungen einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus lägen nicht vor. Die bei ihm vorliegende Suchtmit- telerkrankung käme nur dann als andauernder Defekt im Sinne des § 63 StGB in Betracht, wenn sie ihrerseits auf einer psychischen Störung beruhte, die in ihren Auswirkungen den krankhaften seelischen Störungen als Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleiche. Dies sei bei dem Beschuldigten nicht der Fall. Eine bei ihm vorhandene Belastungsstörung habe ihn im privaten und beruflichen Leben nicht so sehr beeinträchtigt, dass von einem hinreichenden Gewicht auszugehen wäre. Demgegenüber sei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Bei dem Beschuldigten bestehe ein Hang zu übermäßigem Rausch- mittelkonsum und die festgestellten Taten stünden hiermit in einem symptomati- schen Zusammenhang, weil der Beschuldigte sie im Zustand der drogeninduzier- ten Psychose begangen habe und sie auf den Hang zurückgingen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte aufgrund des Hangs auch künftig vergleich- bare rechtswidrige Taten wie diejenigen, die er im Krankenhaus zum Nachteil der Ärztin, der Krankenschwester und des Polizeibeamten begangen habe (Fall II.6. der Urteilsgründe), begehen werde. Mit dem Abklingen der drogeninduzierten Psychose sei ohne medizinische Hilfe nicht zu rechnen. Nach Einschätzung des 5 - 7 - Sachverständigen, der die Strafkammer auch insoweit gefolgt ist, sei es nicht aussichtslos, dass der Beschuldigte im Laufe der therapeutischen Behandlung eine Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickle. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zuungunsten wie zugunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils. 1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil im Ganzen. Die Be- schwerdeführerin hat einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Der Um- stand, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung allein da- gegen wendet, dass das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf diesen Entscheidungsteil beschränkt wäre. Selbst wenn darin ein entsprechender Beschränkungswille zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre dieser nicht umsetzbar. Denn die hier nicht angeord- nete Unterbringung nach § 63 StGB und die vom Landgericht verhängte Maßre- gel nach § 64 StGB sind nach der gesetzlichen Regelung des § 72 StGB so eng miteinander verknüpft, dass nur eine einheitliche Entscheidung hierüber möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2019 – 3 StR 31/19). Auch hat die Strafkammer ihre Entscheidung, die Maßregel nach § 63 StGB nicht anzuordnen, mit ihrer An- ordnung der Maßregel nach § 64 StGB begründet. 2. Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychi- atrischen Krankenhaus hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB verneint hat, sind durchgreifend rechtsfehlerhaft. Sie leiden an Darstellungs- und Erörterungsmängeln. 6 7 8 - 8 - a) Schließt sich das Tatgericht bei seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit oder der Voraussetzungen einer Maßregelentscheidung – wie hier – den Ausfüh- rungen des Sachverständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungs- punkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Ver- ständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 125/22; Beschluss vom 15. März 2022 – 4 StR 60/22 mwN). Entgegen diesen Anforderungen lässt das angefoch- tene Urteil schon nicht zweifelsfrei erkennen, von welcher bei dem Beschuldigten vorliegenden Störung der Sachverständige bei seiner Prüfung eines möglichen Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB ausgegangen ist. Nach den auf das Sachverständigengutachten gestützten Feststellungen zur Person des Beschul- digten „leidet“ dieser unter anderem unter einer „drogeninduzierten Psychose (ICD-10: F15.5)“. Die Anlasstaten beging er „jeweils bei Vorliegen einer akuten Metamphetaminintoxikation (ICD-10: F 15.2) und einer drogeninduzierten Psy- chose (ICD-10: F 15.5)“. Zur Schuldfähigkeit hat das Landgericht die Einschät- zung des psychiatrischen Sachverständigen wiedergegeben, wonach bei dem Beschuldigten „zu den Tatzeitpunkten jeweils eine drogeninduzierte Psychose mit akut produktiver psychotischer Symptomatik nach ICD-10: F 15.2 vorgelegen habe, welche in der aktiven Phase zu aggressivem und impulsivem Verhalten“ und in der Folge zur Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Im Rah- men der Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiat- rischen Krankenhaus hat die Strafkammer sodann ausgeführt, dass „die Psy- chose des Beschuldigten“ nach Einschätzung des Sachverständigen drogenin- duziert sei und „somit auf einer seit Jahren fortdauernden Intoxikation des Be- schuldigten mit Metamphetamin“ beruhe. Diese Darstellung lässt nicht klar er- kennen, ob der Sachverständige bei den Anlasstaten (allein) die akuten Auswir- kungen eines ihnen jeweils vorangegangenen Drogenkonsums des Beschuldig- 9 - 9 - ten für relevant erachtet hat oder ob er von einer psychotischen Störung ausge- gangen ist, die sich infolge des Dauerkonsums eingestellt hat und von dem akuten Konsum nunmehr unabhängig ist. b) Überdies schlösse auch die etwaige Mitwirkung eines aktuellen Sub- stanzkonsums an dem bei der Tatbegehung bestehenden psychotischen Zu- stand das Bestehen eines Dauerzustandes im Sinne des § 63 StGB nicht von vornherein aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in einem solchen Fall dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkohol- oder betäubungsmittel- überempfindlich ist, an einer krankhaften Sucht leidet oder aufgrund eines psy- chischen Defektes süchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schwe- regrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleich- steht (vgl. – zu Alkohol – BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 429/20; Beschluss vom 9. Juni 2010 – 2 StR 201/10; zu einer Polytoxikomanie Beschluss vom 22. März 2007 – 4 StR 56/07; jew. mwN). Einer Überempfindlichkeit in die- sem Sinne kann im Einzelfall auch eine wiederholt auftretende massive psycho- tische Überreaktion auf den Substanzkonsum gleichstehen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 – 5 StR 540/04). Das Landgericht hat eine derartige Konstellation allein unter dem Ge- sichtspunkt einer dem Betäubungsmittelkonsum zugrundeliegenden „Belas- tungsstörung“ des Beschuldigten erwogen, ohne die anderen, nach den Feststel- lungen nicht fernliegenden Möglichkeiten erkennbar in den Blick zu nehmen. Im Übrigen genügen auch die Urteilsausführungen zu der Belastungsstörung und deren Schweregrad bereits für sich genommen nicht den Darstellungsanforde- rungen. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob und gegebenenfalls mit welchem Er- gebnis der psychiatrische Sachverständige, dem die Strafkammer im Übrigen ge- 10 11 - 10 - folgt ist, diese Störung in seine Beurteilung der Schuldfähigkeit sowie der sonsti- gen Voraussetzungen der Maßregel des § 63 StGB einbezogen hat. Die Erwä- gung der Strafkammer, dass der Beschuldigte auch nach der Diagnose dieser Störung jahrelang gearbeitet und sich ein „privates funktionierendes Umfeld“ auf- gebaut habe, lässt die Darlegung des diesbezüglichen Gutachteninhalts nicht entbehrlich erscheinen. 3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) unterliegt schon deshalb der Aufhebung zum Vorteil des Beschuldigten (§ 301 StPO), weil zwischen ihr und der Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB eine rechtliche Verbindung und Wechselwirkung (§ 72 StGB) besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 StR 495/20, StV 2021, 426 f.; Beschluss vom 8. Juli 2020 – 3 StR 154/20 mwN). Zudem hat das Landgericht selbst einen konkreten Zusammenhang zwischen beiden Entschei- dungen hergestellt, indem es die Ablehnung der Unterbringung in einem psychi- atrischen Krankenhaus mit einem Vorrang der Maßregel nach § 64 StGB begrün- det hat. Die Unterbringung des Beschuldigten erweist sich überdies auch unab- hängig hiervon als rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat weder die Gefah- renprognose noch die Erfolgsaussicht der Maßregel tragfähig belegt. a) Die Gefahr, der Beschuldigte werde infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen (§ 64 Satz 1 StGB), findet in den tatsächlichen Fest- stellungen keine Grundlage. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, nach Einschätzung des Sachverständigen bestehe die Gefahr, dass der Beschul- digte aufgrund des bei ihm bestehenden Hangs, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zukünftig weitere, mit den hiesigen Anlasstaten vergleichbare 12 13 14 - 11 - rechtswidrige Taten begehen werde. Dieser Verweis auf die Beurteilung des psy- chiatrischen Sachverständigen ist mangels jeglicher Wiedergabe der Anknüp- fungs- und Befundtatsachen, auf die sich das Gutachten stützt, nicht nachvoll- ziehbar. Auch hat das Landgericht es versäumt, das Vorleben des Beschuldigten, namentlich den indiziell gegen seine Gefährlichkeit sprechenden Umstand, dass er trotz jahrelangen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums bisher unbestraft ist, erkennbar in die gebotene Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 104/21 mwN). b) Die knappen Ausführungen des Landgerichts zu der Erfolgsaussicht der Maßregel lassen besorgen, dass die Strafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist, und genügen auch im Übrigen den Be- gründungsanforderungen nicht. Gemäß § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend kon- krete Aussicht besteht, den Angeklagten innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ab- zuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Sofern sich dies nicht von selbst versteht, ist es dazu erforderlich, unter Berücksichtigung der Art und des Stadi- ums der Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Verände- rungen und Schädigungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Beschuldigten konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest erheblichen Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird. Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung vermag die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stützen. Not- wendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahr- scheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – 4 StR 144/20 mwN [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2021, 59]). 15 - 12 - Diesem Maßstab werden die Ausführungen des Landgerichts, die sich in der Mitteilung erschöpfen, es sei nach Einschätzung des Sachverständigen nicht aussichtslos, dass der Beschuldigte im Laufe der therapeutischen Behandlung eine Krankheits- und Behandlungseinsicht entwickle, in keiner Weise gerecht. 4. Das Urteil hat daher insgesamt keinen Bestand. Der Senat hat davon abgesehen, Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie Tatsachenfeststellung zu ermöglichen. Die bisherigen Feststellungen sind, insbesondere hinsichtlich der Verhaltensauffälligkeiten, auf die der psychiatrische Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer die Annahme der Schuldunfähigkeit gestützt haben, teils nicht belegt und teils – soweit sie allein im Rahmen der Beweiswürdigung als Inhalt von Zeugenaussagen wiedergegeben werden – ihrem Umfang nach unklar. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, sich – naheliegender- weise unter Beteiligung eines anderen Sachverständigen – eingehender als bis- her mit der Frage der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Anlasstaten zu befassen. Die Gründe des angefochtenen Urteils belegen die An- nahme des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei bei allen Anlasstaten vollständig aufgehoben gewesen, nicht tragfähig. Sollte die Prüfung ergeben, dass die Taten nicht (sämtlich) im Zustand der Schuldunfähigkeit be- gangen wurden, wäre eine Überleitung in das Strafverfahren gemäß § 416 StPO in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 114/20; Beschluss vom 9. Mai 2019 – 5 StR 109/19; Urteil vom 26. September 2019 – 4 StR 30/19 mwN). 16 17 18 19 - 13 - b) Soweit das Landgericht im Fall II.1. der Urteilsgründe den Tatbestand der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 3 Nr. 1 StGB angenommen hat, ist die Fahruntüchtigkeit des Be- schuldigten im Sinne der Vorschrift nicht tragfähig belegt. Die Strafkammer hat angenommen, dass der Beschuldigte „infolge einer akuten Metamphetamin- und Amphetaminintoxikation und einer hieraus folgenden Psychose“ zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm gesteuerte Fahrzeug sicher zu führen, und beweiswürdigend lediglich das Ergebnis einer dem Beschuldigten nach der Tat entnommenen Blutprobe mitgeteilt. Dies genügt den Anforderungen an den Be- leg einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, NStZ-RR 2017, 123, 124). Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 13.10.2021 - 5 KLs 955 Js 67945/20 20