Entscheidung
EnVR 77/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:140922BENVR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:140922BENVR77.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 77/20 vom 14. September 2022 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Allgayer und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2022 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Gründe: I. Die Betroffene, die ein Fernleitungsnetz betreibt, hat die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 29. März 2019 zur Regelung einer marktgebietswei- ten Referenzpreismethode betreffend das Marktgebiet GASPOOL (Az.: BK9- 18/611-GP) mit der Beschwerde angegriffen, welche das Beschwerdegericht zu- rückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Bundesge- richtshof mit Beschluss vom 5. Juli 2022 zurückgewiesen und ihr auferlegt, die im Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen sowohl der Bundesnetz- agentur als auch der weiteren Beteiligten zu 1, 2, 3 und 4 zu erstatten. Mit der Anhörungsrüge beantragt die Betroffene, das Verfahren im Hin- blick auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit dem Ziel fortzusetzen, die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten nicht tragen zu müssen. Sie macht geltend, der Kostenausspruch sei insoweit überra- schend. Das Beschwerdegericht habe mit Recht davon abgesehen, ihr die Er- stattung der im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten aufzugeben. 1 2 - 3 - II. Die gemäß § 83a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EnWG statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber un- begründet. 1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil es, anders als die Betroffene meint, keines geson- derten Hinweises auf die beabsichtigte Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bedurfte. Dies ergibt sich aus dem im energiewirt- schaftsrechtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren (BGH, Beschluss vom 14. August 2008, KVR 42/07, ZNER 2008, 222 Rn. 80 - Rheinhessische Energie; van Rossum in: Assmann/Peiffer, BeckOK EnWG, 3. Ed., § 85 Rn. 5) Grundge- danken des § 139 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106/02, NVwZ 2003, 1123 Rn. 10; vom 24. Februar 2020 - 9 BN 9/18, NVwZ-RR 2020, 658 Rn. 42, zur Verwaltungsgerichtsordnung). Nach diesem Grundsatz, der die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung konkretisiert (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19, NJW 2020, 2730 Rn. 13; BVerfGE 36, 85, 88; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 50, mwN), erstreckt sich die gerichtliche Hinweispflicht nicht auf Nebenentscheidungen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - II ZR 262/07, juris Rn. 2; Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 7/5499, S. 1; s.a. Kern: in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rn. 82). Besonderheiten, die ausnahmsweise eine Hinweispflicht begründen könn- ten (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2016 - 2 BvR 1552/14, AnwBl 2016, 852 Rn. 7 ff.; vom 19. Juli 2019 - 2 BvR 2283/18, NJW 2019, 3294 Rn. 24 ff.), sind nicht gegeben. Die anwaltlich vertretene Betroffene konnte nach dem Pro- zessverlauf nicht darauf vertrauen, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Er- stattung der notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten nach § 90 EnWG 3 4 5 - 4 - nicht in Betracht kam. Die Frage nach der Kostenerstattung war bereits im Be- schwerdeverfahren sowohl von den Verfahrensbeteiligten schriftsätzlich als auch vom Beschwerdegericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Be- schlusses erörtert worden. Nachdem das Beschwerdegericht die weiteren Betei- ligten am Beschwerdeverfahren beteiligt hatte und diese bereits deshalb ohne weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Beteiligung im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren hatten, war die Ent- scheidung gemäß § 90 EnWG für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen nach Billigkeit unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen und des tatsächlichen Umfangs der Beteiligung (BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt, zu § 77 GWB aF [jetzt § 71 GWB]) erneut zu treffen. Vor diesem Hintergrund musste die anwaltlich vertretene Betroffene als eine ge- wissenhafte und kundige Prozessbeteiligte alle vertretbaren rechtlichen Ge- sichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen, ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. nur BVerfGE 98, 218, 263; BVerfG, AnwBl 2016, 852 Rn. 7; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 5/21, WRP 2022, 720 Rn. 63 - Kinderzahnärztin; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 2 B 26/19, juris Rn. 36 f.) und mit einer abweichen- den Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht rechnen, auch wenn die weiteren Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Kostenentschei- dung des Beschwerdegerichts keine Stellung bezogen hatten. 2. Ungeachtet dessen ist die Kostenentscheidung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (BGH, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragun- gen; Beschluss vom 11. März 2020 - EnVR 39/18, juris Rn. 3) in der Sache richtig. Das Vorbringen der Betroffenen ändert daran nichts. Die weiteren Beteiligten hat- ten als Fernleitungsnetzbetreiber ein besonderes rechtliches Interesse am Ver- fahrensausgang, weil sie selbst Adressaten der angegriffenen Festlegung waren 6 - 5 - und die gewählte Referenzpreismethode nur einheitlich (vgl. dazu BGH, Be- schlüsse vom 12. April 2016 - EnVR 25/13, RdE 2016, 293 Rn. 40 - Netzentgelt- befreiung II; vom 7. April 2009 - KVR 34/08, WRP 2009, 1391 Rn. 19 - Ver- sicherergemeinschaft) gegenüber allen Fernleitungsnetzbetreibern festgelegt werden konnte. Die im Verfahren zu klärende Frage, welchen Transportkunden in welchem Umfang die Kosten welcher Netzinfrastrukturen des jeweiligen Markt- gebiets in Rechnung zu stellen sind, betrifft zudem eine grundsätzliche Frage der Marktordnung (vgl. BGH, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen) und begründet ein unmittelbares und erhebliches wettbewerbliches Interesse der wei- teren Beteiligten. Diese haben das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch in der Sache aktiv durch erhebliches Vorbringen in Schriftsätzen und im Zuge der mündlichen Verhandlung in hinreichendem Umfang gefördert, wobei sich dies nicht in einer bloßen Wiederholung des Vorbringens in der Beschwer- deinstanz erschöpft hat. Berechtigte Belange der Betroffenen stehen nicht entgegen. Nachteilige Auswirkungen der Kostenentscheidung im Hinblick auf die verfassungsrechtlich begründete Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gegen Entschei- dungen der Regulierungsbehörde (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. auch BGH, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen) sind nicht dargelegt und angesichts der begrenzten Zahl weiterer Beteiligter und des fest- gesetzten Streitwerts auch nicht ersichtlich. Soweit die Betroffene geltend macht, sie habe im Beschwerdeverfahren der Beteiligung weiterer Fernleitungsnetzbetreiber nur mit der Maßgabe zuge- stimmt, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgt, ergibt sich daraus für sie eben- falls nichts Günstiges. Die Beteiligung im Beschwerdeverfahren war - jedenfalls im vorliegenden Fall - wegen der Unteilbarkeit der Festlegung und der daraus folgenden unmittelbaren Berührung rechtlicher Interessen (s.o. Rn. 6) gemäß 7 8 - 6 - § 79 Abs. 1 EnWG, § 65 Abs. 2 VwGO aus Gründen der Gewährleistung effekti- ven Rechtsschutzes zwingend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 - EnVR 52/09, RdE 2011, 59 Rn. 16 mwN - GABi Gas; WRP 2009, 1391 Rn. 19 - Versicherergemeinschaft; s.a. van Rossum in: Assmann/Peiffer, aaO, § 79 Rn. 13; Johannes/Roesen in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 79 Rn. 5; Boos in: Theobald/Kühling, Energierecht, Jan. 2022, § 66 Rn. 13 ff.; Lange in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl., § 22 Rn. 31; Hanebeck in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 79 Rn. 4; s.a. zum Kartellverwaltungsverfahren: Bunte/Lembach, Kartellrecht, 14. Aufl., § 63 Rn. 13, Deichfuß in: Kölner Kommentar zum Kartellrecht, 1. Aufl., § 67 GWB Rn. 5 ff.) und hing nicht von der Zustimmung der Betroffenen ab. Da das Be- schwerdegericht ausweislich der erteilten Hinweise insoweit eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, auf deren Grundlage eine Kostenerstattung zu- gunsten weiterer Beteiligter nach § 90 EnWG im Grundsatz nicht in Betracht kam, hat der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes davon abgesehen, die Kos- tenentscheidung des Beschwerdegerichts abzuändern. Für die im Rechtsbe- schwerdeverfahren zu treffende Kostenentscheidung ergeben sich daraus je- doch keine Einschränkungen. - 7 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Satz 2 EnWG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Allgayer Vogt-Beheim Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.09.2020 - VI-3 Kart 750/19 (V) - 9