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3 StR 261/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070922B3STR261
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070922B3STR261.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 261/22 vom 7. September 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2022 gemäß § 305a Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO - zu 1. einstimmig - beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 16. März 2022 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen dahin geändert, dass diese statt in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 polnischen Zloty in Höhe eines Betrages von 45.586 € angeordnet wird. 2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbe- schluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. März 2022 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen so- wie versuchter Körperverletzung unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 € sowie eines weiteren Betrages von 110.000 polnischen Zloty (PLN) angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Zu- dem hat der Angeklagte Beschwerde gegen den mit dem Urteil verkündeten Be- währungsbeschluss der Strafkammer eingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Allerdings ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. I. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält die Einziehungsanordnung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht in vollem Umfang stand. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den beiden Betrugstaten, auf die sich die Einziehungsentscheidung bezieht, veranlasste der Angeklagte die Nebenklägerin in zwei Fällen jeweils durch Vorspiegelung fal- scher Tatsachen dazu, ihm Privatdarlehen zu gewähren. Die Nebenklägerin übergab dem Angeklagten in Erfüllung der Darlehensverträge und im Glauben an die Richtigkeit seiner Angaben insgesamt Bargeld in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 PLN. Wie von ihm von vornherein zumindest für möglich gehalten und 1 2 3 - 4 - billigend in Kauf genommen, zahlte der Angeklagte weder die vereinbarten Zin- sen noch am Ende der Laufzeiten die Darlehensbeträge an die Nebenklägerin zurück. 2. Zwar hat der Angeklagte durch die Betrugsdelikte als Taterträge Bar- geld in Höhe von 20.000 € sowie 110.000 PLN erlangt, das nicht gegenständlich eingezogen werden konnte, so dass gemäß § 73c Satz 1 StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes dieser Taterträge geboten war. Rechtsfehlerhaft hat die Strafkammer indes die Wertersatzeinziehung hinsichtlich der erlangten polni- schen Zloty in der Fremdwährung angeordnet. Der Betrag der Wertersatzeinziehung gemäß § 73c Satz 1 StGB ist stets in Euro und nicht in einer Fremdwährung anzugeben. Bei dem durch die Anord- nung der Einziehung von Wertersatz entstehenden staatlichen Zahlungsan- spruch (s. MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73c Rn. 13) handelt es sich nicht um eine Fremdwährungsschuld (§ 244 BGB), sondern um eine ziffernmäßig zu bestimmende Geldwertschuld (vgl. BeckOK BGB/Windehorst, 63. Ed., § 818 Rn. 22; MüKoBGB/Grundmann, 9. Aufl., § 245 Rn. 87). Eine als Tatertrag er- langte Fremdwährungssumme ist daher vom Tatgericht in Euro umzurechnen (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 73c Rn. 5; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 260 Rn. 43). Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung des Wertes erlang- ter Fremdwährungsgelder in Euro stets auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Erlangung des Bargelds, also des Vermögenszuflusses, abzustellen ist (so BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; 4 5 6 - 5 - vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468) oder es dann, wenn der Wert der fremden Währung gegenüber dem Euro zeitlich nachfolgend gestiegen ist, auf den Wechselkurs zu dem Zeitpunkt ankommt, zu dem eine unmittelbare ge- genständliche Einziehung der erlangten Gelder wegen Vermischung mit ande- rem Bargeld oder Weggabe unmöglich geworden und damit der staatliche An- spruch auf Wertersatzeinziehung entstanden ist. Für letzteres spricht, dass bei der Bestimmung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB grund- sätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Voraussetzungen für die Wertersatzeinziehung eingetreten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - 3 StR 456/21, juris Rn. 17; vom 7. September 2021 - 1 StR 262/21, juris Rn. 3; vom 19. Januar 2021 - 5 StR 291/20, juris Rn. 12; BT-Drucks. 18/9525 S. 67; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, 30. Aufl., § 73c Rn. 10; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 73c Rn. 7; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73d Rn. 13 f.; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73c Rn. 15 ff.). Die Strafkammer hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Angeklagte die erhaltenen 110.000 PLN weggab oder mit anderem polni- schen Bargeld vermischte und damit der staatliche Anspruch auf Zahlung von Wertersatz nach § 73c Satz 1 StGB entstand. Es steht auch nicht zu erwarten, dass solche Feststellungen noch getroffen werden könnten. Damit kommt es vor- liegend für die Wertbestimmung in Euro auf den Zeitpunkt an, zu dem die Neben- klägerin dem Angeklagten die 110.000 PLN übergab. Das geschah am 18. Okto- ber 2018. An diesem Tag belief sich - wie aus im Internet veröffentlichten Informati- onen der Europäischen Zentralbank ersichtlich und damit allgemeinkundig ist - der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Euro gegenüber polnischen Zloty auf 0,2326 € = 1 PLN. Die vom Angeklagten erlangten 110.000 PLN hatten mithin am 18. Oktober 2018 einen Wert von 25.568 €. 7 8 - 6 - Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die rechtlich gebotene Umrechnung der vom Angeklagten erlangten Fremdwäh- rungsgelder in Euro nachholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2021 - 1 StR 338/20, juris Rn. 5; vom 11. November 2020 - 1 StR 415/20, juris Rn. 2; vom 6. August 2019 - 2 StR 473/18, juris Rn. 13; vom 16. April 2019 - 5 StR 169/19, NStZ 2019, 468). Die Einziehungsentscheidung ist mithin dahin zu än- dern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 45.586 € angeordnet wird. II. 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 268a Abs. 1 StPO mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluss des Landgerichts ist ge- mäß § 305a Abs. 1 Satz 1 StPO statthaft. Über sie hat, weil das Rechtsmittel parallel zur Revision gegen das Urteil eingelegt worden und gleichfalls entschei- dungsreif ist, nach § 305a Abs. 2 StPO der Senat zu befinden (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393). Die Prüfung ist allerdings nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO darauf beschränkt, ob eine mit dem Bewährungsbeschluss getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist; der Senat hat weder eigenständig die Zweckmäßigkeit von Auflagen oder Weisungen zu beur- teilen noch ist er befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle rechtsfehlerfreier Erwägungen des Tatgerichts zu setzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14, BGHR StPO § 257c Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 14; vom 14. Oktober 1994 - 3 StR 115/94, juris). Über die Beschwerde entscheidet der Senat, weil es sich um eine Annexentscheidung zur Revisionsentscheidung handelt, gleichfalls in der Besetzung von fünf Mitgliedern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 11. September 2014 - 4 StR 148/14). 9 10 - 7 - 2. Der in Polen lebende Angeklagte, der polnischer Staatsangehöriger ist, wendet sich konkret gegen eine ihm auferlegte Meldepflicht: Das Landgericht Düsseldorf hat dem Angeklagten die Anordnung erteilt, jeden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland der Strafkammer vor der Einreise schriftlich anzu- zeigen und dabei auch Mitteilung über seinen Aufenthaltsort in Deutschland zu machen. Diese Weisung entfalle, wenn und solange der Angeklagte einem in der Bundesrepublik ansässigen Rechtsanwalt eine Zustellungsvollmacht erteile. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandes- gerichts Rostock (Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 20 Ws 309/17, juris Rn. 10) geltend, diese Weisung sei rechtswidrig. Sie stelle faktisch ein Einreise- verbot dar und sei deshalb mit seiner Freizügigkeit als EU-Bürger nicht vereinbar. Die Strafkammer hat der - einfachen - Beschwerde nicht abgeholfen (§ 306 Abs. 2 StPO). In ihrem Nichtabhilfebeschluss hat sie die Anordnung damit be- gründet, sie hätte dem Angeklagten auch gemäß § 56c Abs. 2 StGB eine "unbe- dingte Meldeauflage" erteilen können. Hiervon habe sie im Interesse des Ange- klagten abgesehen, weil dieser seinen Wohnsitz in Polen habe. Die dem Ange- klagten erteilte Weisung solle der Strafkammer ermöglichen, Kontakt mit dem Angeklagten aufzunehmen und sich über seine Lebenssituation unterrichtet zu halten. Die mit der Weisung bezweckte Erreichbarkeit des Angeklagten für die Strafkammer solle zudem sicherstellen, dass er zu etwaigen Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht Stellung nehmen könne. 3. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Angeklagten angegriffene Anordnung ist nicht gesetzwidrig; auch im Übrigen lässt der Bewährungsbe- schluss keine Rechtsmängel erkennen. Im Hinblick auf die Meldeanordnung gilt das Folgende: 11 12 - 8 - a) Eine gemeinhin als "Meldeauflage" bezeichnete und üblicherweise in Bewährungsbeschlüssen enthaltene Anordnung an einen Verurteilten, dem be- währungsaufsichtführenden Gericht jeden Wechsel des Wohn- beziehungsweise ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, stellt regelmäßig eine zulässige Weisung im Sinne des § 56c StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 fair-trial 9; OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, NStZ 2004, 627 Rn. 3; SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9; offengelassen von BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, NStZ-RR 2007, 338). Zwar dürfen einem Verurteilten Weisun- gen nach § 56c StGB nur insoweit erteilt werden, als sie dazu dienen können und sollen, ihn dabei zu unterstützen, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen. Sie müssen mithin spezialpräventiven Charakter haben (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14). Eine Meldeweisung hat allerdings in der Regel eine spezialpräventive Intention; von einer solchen kann ausgegangen werden, sofern die Anordnung keine beziehungsweise keine anderslautende Begründung enthält. Die Auffassung, eine Meldeweisung sei keine Weisung nach § 56c StGB, denn sie bezwecke als solche keine Hilfestellung bei einer straffreien Lebensfüh- rung, sondern allein eine Erleichterung justizieller Aufgabenerfüllung (s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2007 - 3 Ws 624/07, NStZ 2009, 39; OLG Köln, Beschlüsse vom 28. März 2003 - 2 Ws 123/06, juris Rn. 9; vom 8. März 1994 - 2 Ws 137/94, NStZ 1994, 509; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. Ja- nuar 2008 - 1 Ws 44/08, NStZ 2008, 461; OLG Rostock, Beschluss vom 13. De- zember 2017 - 20 Ws 309/17, juris Rn. 13), greift zu kurz. Denn soweit mit einer Meldeweisung intendiert ist, die jederzeitige Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit dem Verurteilten sicherzustellen, ist dies kein Selbstzweck. Vielmehr soll eine Meldeanordnung dem Gericht in aller Regel ermöglichen, auch zukünftig durch konkrete Einzelmaßnahmen - etwa neue oder geänderte Auflagen oder Weisun- 13 - 9 - gen - spezialpräventiv auf den Verurteilten einwirken zu können. Mit einer Mel- deweisung soll mithin typischerweise eine notwendige Voraussetzung dafür ge- schaffen werden, erforderlichenfalls helfend im Rahmen der Bewährungsaufsicht auf den Verurteilten Einfluss nehmen zu können; das genügt. Daher ist eine dem Verurteilten erteilte Anordnung, während der Bewährungszeit jeden Wechsel des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes anzuzeigen, eine statthafte Wei- sung im Sinne des § 56c StGB, sofern mit ihr nicht erkennbar ausschließlich an- dere Zwecke verfolgt werden. Mit der Einordnung einer "Meldeauflage" als zuläs- sige Weisung im Sinne des § 56c StGB ist zwar die grundsätzliche Möglichkeit verbunden, auf Verstöße gegen eine solche Anordnung gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB mit einem Widerruf der Strafaussetzung zu reagieren (vgl. OLG Celle, Be- schluss vom 24. September 2003 - 2 Ws 328/03, NStZ 2004, 627 Rn. 5). Dies steht aber der Klassifizierung einer "Meldeauflage" als Weisung nicht entgegen. Denn ein Bewährungswiderruf kommt nur in Betracht, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 BvR 1046/07, NStZ-RR 2007, 338 f.). b) Da nach dem Vorstehenden eine Weisung dahin, dem Gericht jeden Wechsel des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes mitzuteilen, keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, gilt dies für die hier zu beurteilende Bewäh- rungsweisung an einen im Ausland lebenden Verurteilten, "lediglich" zukünftige Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland unter Mitteilung des beabsichtigten Aufenthaltsortes in Deutschland anzuzeigen, als eine den Verurteilten weniger belastende Anordnung erst recht (vgl. SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Weisung auch kein faktisches Einreiseverbot dar und berührt daher seine allgemeine Freizügigkeit als EU-Bürger nicht (so auch SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 56c Rn. 9). Denn die dem Angeklagten auferlegten Pflichten sind marginal (vgl. zur üblichen Melde- weisung BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179, 14 - 10 - 180). Sie stellen mithin keine Belastung dar, die geeignet erscheinen könnte, ihn von einem Aufenthalt in Deutschland abzuhalten. Unschädlich ist, dass die Strafkammer die getroffene Anordnung erst mit der Nichtabhilfeentscheidung begründet hat. Denn ein Begründungserfordernis ist für Anordnungen in Bewährungsbeschlüssen nicht gegeben; es genügt, wenn das Gericht seine wesentlichen Erwägungen im Falle einer Beschwerde im Rah- men der gebotenen Nichtabhilfeentscheidung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 268a Rn. 8; Meyer-Goßner/ Schmitt, 65. Aufl., § 268a Rn. 7 mwN). Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 16.03.2022 - 1 Ks 23/21 15