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Beschluss

4 StR 148/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet und wird verworfen. • Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn sie der Sach- und Rechtslage entspricht (§ 464 Abs. 3 StPO). • Wird in einer Verständigung nach § 257c StPO die Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt, sind mögliche Bewährungsauflagen Teil der Rechtsfolgenerwartung und müssen vor der Verständigung konkret benannt werden. • Werden Bewährungsauflagen nicht vor der Verständigung offengelegt, kann die nachträgliche Anordnung dieser Auflagen gesetzwidrig sein und ist nach § 305a StPO aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Fehlende Belehrung über Bewährungsauflagen führt zur Aufhebung der Arbeitsauflage • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet und wird verworfen. • Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, wenn sie der Sach- und Rechtslage entspricht (§ 464 Abs. 3 StPO). • Wird in einer Verständigung nach § 257c StPO die Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt, sind mögliche Bewährungsauflagen Teil der Rechtsfolgenerwartung und müssen vor der Verständigung konkret benannt werden. • Werden Bewährungsauflagen nicht vor der Verständigung offengelegt, kann die nachträgliche Anordnung dieser Auflagen gesetzwidrig sein und ist nach § 305a StPO aufzuheben. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dem Urteil lag eine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde, in der dem Angeklagten eine Strafspanne bei Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt wurde. In den Verständigungsgesprächen wurden mögliche Bewährungsauflagen nicht thematisiert. Nach Verkündung des Urteils ordnete das Landgericht unter anderem an, der Angeklagte habe 150 Sozialstunden zu leisten. Der Angeklagte erhob hiergegen Beschwerde mit der Beanstandung, diese Auflage sei gesetzwidrig, weil sie nicht Bestandteil der Verständigung gewesen sei und der Angeklagte nicht hierüber belehrt worden sei. Die Gerichte haben die Revision und Teile der Beschwerde verworfen, der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere die Rechtswidrigkeit der Sozialstundenauflage. • Revisionsrechtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler im Urteil selbst (§ 349 Abs. 2 StPO); deshalb wurde die Revision verworfen. • Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung entsprach der Sach- und Rechtslage (§ 464 Abs. 3 StPO) und wurde verworfen. • Die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss war überwiegend begründet, weil die Anordnung der 150 Sozialstunden eine Bewährungsauflage im Sinne des § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB darstellt. • Bewährungsauflagen sind Teil der Rechtsfolgenerwartung bei Verständigungen nach § 257c StPO; aus Gründen des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG) muss der Angeklagte vor der Verständigung konkret über in Betracht kommende Bewährungsauflagen informiert werden. • Das Gericht hat in den Verständigungsgesprächen nicht darauf hingewiesen, dass eine Arbeitsauflage erforderlich sei; somit konnte der Angeklagte nicht auf Grundlage der gesamten Rechtsfolgenerwartung eine autonome Entscheidung treffen. • Die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung kann sich aus ihrem Zustandekommen ergeben; hier bestand ein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren, so dass die Anordnung der Sozialstunden nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO in Betracht fällt. • Folgerichtig ist die im Bewährungsbeschluss enthaltene Anordnung zu 150 Sozialstunden gemäß § 309 Abs. 2 StPO aufzuheben; die sonstigen Teile der Beschwerde bleiben dagegen ohne Erfolg. • Die Kostenentscheidung zur Beschwerde gegen die Auflage basiert auf § 473 Abs. 4 StPO; die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens gegen die Auflage, während der Angeklagte die Kosten der erfolglosen Rechtsbehelfe zu tragen hat. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und die weitergehende Beschwerde überwiegend als unbegründet, hebt aber auf die Beschwerde hin die Anordnung, dem Angeklagten 150 Sozialstunden zu erteilen, auf. Begründet ist dies damit, dass Bewährungsauflagen Teil der bei Verständigungen in Aussicht gestellten Rechtsfolgenerwartung sind und der Angeklagte davor konkret hierüber hätte belehrt werden müssen; diese Belehrung hat nicht stattgefunden, sodass die Anordnung gesetzwidrig ist. Die übrigen Teile des Bewährungsbeschlusses und die Kostenentscheidung bleiben bestehen; der Angeklagte trägt die Kosten der Revision und der sofortigen Beschwerde, die Staatskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens gegen die Sozialstundenauflage.