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Entscheidung

I ZA 1/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020822BIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020822BIZA1.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/22 vom 2. August 2022 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Erhe- bung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2022 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Anhörungsrüge ge- gen den Senatsbeschluss vom 11. März 2022 zu gewähren (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO; zur Fristberechnung nach Ableh- nung eines Prozesskostenhilfegesuchs vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20, juris Rn. 5 f. mwN). II. Die gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2022 gerichtete Anhö- rungsrüge ist unzulässig. Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert eine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsrechtsverlet- zung (§ 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO), die sich nicht auf eine wiederholende Darstel- lung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens be- schränkt, sondern sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung ausei- nandersetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - V ZR 142/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350 [juris Rn. 3 f.]). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin wiederholt in der Anhörungsrüge 1 2 - 3 - ihren Standpunkt, die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde müsse trotz der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht wegen Grundrechtsverletzungen ausnahmsweise statthaft sein, ohne sich mit der Begründung des Senatsbe- schlusses vom 11. März 2022 auseinanderzusetzen, nach der der Weg zu einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge aus den im Senatsbeschluss vom 11. März 2022 genannten Gründen jedenfalls unbegründet. III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1516 M 11540/20 - LG München I, Entscheidung vom 02.12.2021 - 16 T 13843/21 - 3