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Entscheidung

VIa ZR 84/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110722BVIAZR84
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110722BVIAZR84.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 84/22 vom 11. Juli 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Dezember 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Soweit das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vortrag der Kläge- rin zu der bloßen Möglichkeit - nicht wie vom Berufungsgericht verlangt: Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093 Rn. 14) - künftiger Schäden bei der Bescheidung der Feststellungsklage schon in seinem Hinweisbeschluss überspannt hat, hat die Klägerin sich damit in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss nicht auseinander- gesetzt. Sie ist deshalb mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Berufung zurückgewiesen, weil es die Klage schon als unzulässig erachtet habe, im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4 f.). Auf Fragen des Unionsrechts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €. Menges Krüger Rensen Wille Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 28.09.2020 - 92 O 375/20 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.12.2021 - 3 U 324/20 -