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Leitsatz

IX ZR 211/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:170316BIXZR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:170316BIXZR211.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 211/14 vom 17. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 295, § 522 Abs. 2 Eine Revision ist nicht wegen eines Gehörsverstoßes zuzulassen, wenn es der Be- schwerdeführer versäumt hat, den Verstoß im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts zu rügen. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer am 17. März 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie- sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 344.050,43 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Verletzung seines Verfah- rensgrundrechts aus § 103 Abs. 1 GG. 1 2 - 3 - a) Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu- zulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des An- spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bun- desverfassungsgericht unterliegen würde. Für die Zulassung wegen eines Rechtsfehlers sind deshalb die gleichen Voraussetzungen maßgebend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde führen würden (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f; Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, ZInsO 2010, 1156 Rn. 6). b) Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe in seinem Hinweisbeschluss sein Vorbringen übergangen, wonach es sich bei den Äuße- rungen der Steuerberater L. und M. zu der Wertentwicklung und der gewinnbringenden Wiederverkäuflichkeit des Anlageobjekts nicht um eine un- verbindliche Prognose oder bloß werbende Anpreisung ohne verbindlichen Ge- halt, sondern um eine verbindliche Zusicherung mit einem für die Anlageent- scheidung verbindlichen Inhalt gehandelt habe, steht der Geltendmachung ei- nes Gehörsverstoßes der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das Berufungsgericht habe eine vor- weggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, indem es darauf verzichtet habe, die vom Kläger als Zeugin benannte Ehefrau zur Abgabe einer verbindli- chen Zusicherung durch die Steuerberater zu hören. Der Subsidiaritätsgrund- satz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechts- wegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehen- den prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend ge- machten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 3 4 - 4 - 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr; vgl. Zöller/Gre- ger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht ge- nutzt hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO; BFH/NV 1993, 34; 1993, 422, 423; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 4 B 45/07, WV Rn. 23 mwN; Zöller/Greger, § 295 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 295 Rn. 37; Prütting/Gehrlein/Deppenkemper, ZPO, 7. Aufl. § 295 Rn. 6; Wieczorek/ Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. § 522 Rn. 87). Die Möglichkeit, auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts ge- mäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Stellung zu nehmen, dient nach allgemeiner Auf- fassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren (Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 522 Rn. 14 f; MünchKomm-ZPO/Rimmels- pacher, 4. Aufl., § 522 Rn. 28; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 60; Wieczorek/Schütze/Gerken, aaO; Zöller/Heßler, aaO § 522 Rn. 34). Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Gehörsverletzung im Hinweisbeschluss innerhalb der ihm einge- räumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem sich anschließenden Nicht- zulassungsbeschwerdeverfahren rügt. Dies würde der mit der Einführung des § 522 ZPO bezweckten Beschleunigung des Verfahrens zuwiderlaufen und die rechtskräftige Erledigung der Streitigkeit zulasten der in erster Instanz obsie- genden Partei verzögern (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 96 f). 5 - 5 - c) Im Streitfall hatte der Kläger nach Zustellung des Hinweisbeschlusses vom 25. Juni 2014 am 4. Juli 2014 bis zum Erlass des Zurückweisungsbe- schlusses am 23. Juli 2014 mehr als zwei Wochen Zeit, um die vermeintlichen Gehörsverletzungen zu rügen. Von der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist von zwei Wochen hat er keinen Gebrauch gemacht. Die Geltendmachung von Gehörsverstößen, auf denen die Zurückweisung der Berufung beruhen soll, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren scheidet damit aus. 2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.03.2014 - 20 O 14/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.07.2014 - 3 U 75/14 - 6 7