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Entscheidung

VIa ZR 51/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300522BVIAZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300522BVIAZR51.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 51/21 vom 30. Mai 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2022 durch die Richterin Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz und Dr. Rensen und die Richterin Wille einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Wie der Senat bereits mit Hinweisbeschluss vom 14. März 2022 ausge- führt hat, liegen weder die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor noch hat sie Aussicht auf Erfolg. Auf den Hinweisbeschluss wird Bezug ge- nommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 13. Mai 2022 vermag keine ab- weichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Rüge, der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe mit Beschluss vom 23. Februar 2022 (VII ZR 602/21) im dortigen Verfahren, in dem wie hier das Sachverständigengutachten der 43IT GmbH vom 12. November 2020 vorgelegt worden ist, das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen einer prüfstandsbezogenen unzulässigen Abschaltein- richtung als ausreichend substantiiert erachtet. Dies führt indessen schon des- wegen zu keiner anderweitigen Einschätzung, weil der der dortigen Entschei- dung zugrundeliegende Sachverhalt dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. 1 2 - 3 - Das Verfahren VII ZR 602/21 betraf ein Fahrzeug Mercedes Benz E 350 D Avantgarde Night mit einem Motor des Typs OM 642 (EU 6). Der dortige Klä- ger hat vorgetragen, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand be- finde, und in diesem Fall eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) akti- viere, die die Aufwärmung des Motoröls verzögere und so den Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere. Nur dadurch blieben die Stick- oxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte. Im realen Fahrbetrieb hingegen werde diese Funktion deaktiviert und der gesetzliche Grenzwert deutlich überschritten. Diese Softwarefunktion sei zunächst bei Emissionsmessungen an einem OM 651-Dieselmotor der Mo- dellreihe GLK festgestellt worden. Die Motorsteuerung erkenne infolge der Vor- konditionierung vor dem Prüfstandtest die bevorstehende Prüfung an den im Vergleich zum realen Fahrbetrieb erheblich geringeren Beschleunigungswerten und der damit einhergehenden verringerten Drehzahl und dem verringerten Luftmassenstrom. Anhand dieser Parameter werde der Prüfstand erkannt und die Kühlmittelsolltemperatur auf 70 °C statt üblicher 100 °C geregelt. Im realen Fahrbetrieb hingegen würden die Bedingungen, unter denen die höhere Soll- temperatur von 100 °C angesteuert werde, mit dem ersten Anfahren erfüllt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Fahrzeug Mercedes Benz Vito mit einem Motor des Typs OM 651. Im Gegensatz zum Verfahren vor dem VII. Zivilsenat trägt der Kläger hier nicht vor, dass die Software den Prüf- stand erkenne und nur in diesem Fall die KSR aktiviere, sondern - wie die Stel- lungnahme vom 13. Mai 2022 wiederholt - lediglich, dass die KSR auf dem Prüfstand stets, aber nur bei 11 % aller Realfahrten Wirkung entfalte, was der Kläger als faktische Prüfstandsbezogenheit verstanden wissen möchte. 3 4 - 4 - Danach ist vorliegend im Gegensatz zum Verfahren VII ZR 602/21 nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen des Klägers überspannt hätte. Denn selbst wenn man das Vorbrin- gen des Klägers als wahr unterstellt, ist der Ausgangspunkt des Berufungsge- richts nicht widerlegt, dass die KSR des Fahrzeugs Mercedes Benz Vito auch nach dem Vorbringen des Klägers sowohl auf dem Prüfstand als auch im Real- betrieb unter den gleichen Bedingungen aktiv ist. Soweit das Berufungsgericht daher aus dem Vorbringen des Klägers nicht die von diesem gewünschte Schlussfolgerung auf eine faktische Prüfstandsbezogenheit gezogen hat, hat dies mit Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen nichts zu tun. Rechts- fehler bei der Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Kläger auch mit seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2022 nicht aufzuzeigen. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 15.12.2020 - 9 O 177/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2021 - 13 U 32/21 - 5