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Entscheidung

AnwSt (B) 12/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:300522BANWST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:300522BANWST.B.12.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 12/21 vom 30. Mai 2022 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Paul, die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 30. Mai 2022 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Juli 2021 wird ver- worfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegrün- dung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO. Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. 1 2 - 3 - Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Rüge einer falschen Zumessung der gegen ihn verhängten Maßnahme im Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerde- führer nicht dargelegt. Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO. Grupp Paul B. Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanzen: ANWG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2020 - IV AG 43/2020/- 4 EV 10/20 - AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.07.2021 - 1 AGH 5/21 - 3 4