Urteil
1 AGH 5/21
Anwaltsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0521.1AGH5.21.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger hat bei der Beklagten mit dem am 07.12.2020 bei ihr eingegangenen Antrag vom 03.12.2020 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der A UG beantragt. Der Kläger hat dem Antrag Abschriften zweier Diplome der (..)universität B, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (Diplom-Volkswirt u. Diplom-Kaufmann), beigefügt. Dass der Kläger ein rechtswissenschaftliches Studium mit einer entsprechenden Prüfung absolviert hat und über die zweite Staatsprüfung verfügt, hat er nicht dargetan. Aus diesem Grund hat die Beklagte den Antrag des Klägers mit dem Bescheid vom 18.01.2021 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der nicht anwaltliche vertretene Kläger fristgerecht Klage erhoben. Der Kläger ist mit Verfügung vom 26.04.2021 auf die Notwendigkeit, sich vor dem Anwaltsgerichtshof anwaltlich vertreten zu lassen, hingewiesen worden. Mit der Terminladung ist er darauf hingewiesen worden, dass bei einem Ausbleiben auch ohne seine Anwesenheit verhandelt werden kann. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.05.2021 ist der Kläger nicht erschienen. Einen sachdienlichen Antrag hat er nicht angekündigt. Die Beklagte beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten zu Nr. 143998 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der nach § 112c Abs.1 BRAO, 67 Abs.4 VwGO erforderlichen anwaltlichen Vertretung des Klägers fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 67 Rn.41); hierauf ist der Kläger im Vorfeld des anberaumten Verhandlungstermins gesondert hingewiesen worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 194 Abs.2 S.1 BRAO. Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die auf-schiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.