OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XIII ZB 55/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250422BXIIIZB55
6mal zitiert
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250422BXIIIZB55.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 55/20 vom 25. April 2022 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 30. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde für den Zeitraum bis zum 1. März 2020 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Regens- burg vom 14. Februar 2020 den Betroffenen auch in der Zeit bis zum 1. März 2020 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Sep- tember 2018 in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. November 2018 als unzuläs- sig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Italien an. Den dage- gen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsge- richt Regensburg am 17. Dezember 2018 ab. Das Hauptverfahren wurde mit Be- schluss vom 20. August 2019 wegen Nichtbetreibens eingestellt. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 14. Februar 2020 Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen nach Italien bis zum Ablauf des 25. März 2020 angeordnet. Auf die - nach der am 3. März 2020 er- folgten Entlassung des Betroffenen aus der Haft mit dem Feststellungsantrag fortgesetzte - Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Betroffene durch den Beschluss des Amtsgerichts ab dem 2. März 2020 bis zu seiner Haft- entlassung in seinen Rechten verletzt wurde. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen die teilweise Zurückweisung der Beschwerde wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, hinsichtlich des Zeitraums bis zum 1. März 2020 liege keine Rechtsverletzung des Betroffenen vor. Es seien sämtli- che Voraussetzungen der Überstellungshaft erfüllt gewesen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Haftanord- nung fehlte es bereits an einem zulässigen Haftantrag. a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht gerecht. aa) Die Dauer der beantragten Haft wird in dem Haftantrag damit be- gründet, dass die für die Flugbuchung zuständige Stelle mitgeteilt habe, ein Flug sei nicht vor Mitte März möglich. Ein Flugtermin sei noch nicht bekannt, die zu- ständige Stelle habe mitgeteilt, dass ein Flugtermin innerhalb von sechs Wochen realisierbar sei. Die Organisation der Überstellung nehme aber eine gewisse Zeit in Anspruch. Sobald geklärt sei, wann und wie eine Überstellung stattfinden könne, würden von der für die Flugbuchung zuständigen Stelle Angebote für den Flug eingeholt und ein entsprechender Flug gebucht. bb) Die Ausführungen zur Realisierbarkeit eines Fluges nicht vor Mitte März 2020, jedenfalls aber innerhalb von sechs Wochen sind vor dem Hinter- grund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzu- reichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die beteiligte Behörde beschränkt sich auf allgemein gehaltene Angaben sowie auf die Auskunft der zuständigen Stelle, 7 8 9 - 5 - ohne dass ersichtlich wird, warum ein Flug nicht vor Mitte März 2020 möglich ist und ein Zeitraum von bis zu sechs Wochen für die Buchung eines Fluges nach Italien benötigt wird. Es bedurfte vielmehr einer auf den konkreten Fall bezoge- nen Begründung, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die dar- aus notwendige Haftdauer erklärte, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, Asylmagazin 2019, 79 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 10; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 55/19 Rn. 12; vom 25. Januar 2022 - XIII ZB 108/19 Rn. 7). Die Haftdauer von sechs Wochen ist bei einer unbegleiteten Abschiebung, zumal in ein EU-Nachbarland, auch nicht so kurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde. Aus dem Haftantrag ergab sich nicht, dass eine Sicher- heitsbegleitung beabsichtigt war; vielmehr sollte deren Notwendigkeit nach den Angaben der beteiligten Behörde erst noch geprüft werden. cc) Die Darlegungen im Haftantrag zu den Maßnahmen, die vor der Flugbuchung erforderlich sind, enthalten darüber hinaus nur allgemeine, nicht auf den konkreten Fall bezogene Angaben. Ihnen lässt sich im Übrigen der damit verbundene Zeitaufwand nicht entnehmen. 10 11 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotK. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 14.02.2020 - 211 XIV 29/20 B - LG Regensburg, Entscheidung vom 30.06.2020 - 53 T 120/20 - 12