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Entscheidung

XIII ZB 19/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:250422BXIIIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:250422BXIIIZB19.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 19/21 vom 25. April 2022 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Be- schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2021 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Landgericht, an das Amtsgericht Oberhausen zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat am 5. Januar 2021 gegen den Betroffenen Ab- schiebungshaft bis zum 2. Februar 2021 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene am 12. Januar 2021 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein- gelegt. Mit am 19. Januar 2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sich F. G. unter Vorlage einer von dem Betroffenen unterzeichneten Erklärung als dessen Person des Vertrauens (nachfolgend: Vertrauensperson) gemeldet und beantragt, die Haft aufzuheben, festzustellen, dass sie ab Eingang seines Schreibens rechtswidrig gewesen sei und im Fall einer Haftentlassung das Ver- fahren als Feststellungsverfahren gemäß § 62 FamFG fortzusetzen. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Januar 2021 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Akte nach Abschiebung des Betroffe- nen am 2. Februar 2021 "zur Kenntnisnahme vom Antrag vom 19.01.2021 (…) zur Durchführung des Verfahrens gem. § 62 FamFG" dem Landgericht vorgelegt und ausgeführt, Grund zur Abhilfe bestehe nicht. Das Landgericht hat den Fest- stellungsantrag als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Vertrauensperson Rechtsbeschwerde eingelegt und verfolgt den Feststellungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Landgericht meint, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es bestehe kein berechtigtes Interesse an einer feststellenden Entscheidung, da es als Beschwerdegericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bereits eine Ent- scheidung über die Beschwerde gegen die angeordnete Haft getroffen habe. Die- ser Beschluss habe das Beschwerdeverfahren beendet, so dass der vorsorglich gestellte Antrag, für den Fall der Haftentlassung vor einer Beschwerdeentschei- dung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festzustellen, ins Leere gehe. Die Vorschrift des § 62 FamFG begründe nicht die Möglichkeit, auf der gleichen Tat- sachengrundlage das Beschwerdegericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Ent- scheidung zu veranlassen. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Landgericht den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen, weil es ange- nommen hat, es handele sich um einen im Beschwerdeverfahren gestellten An- trag des Betroffenen. Das Schreiben vom 19. Januar 2021 enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut einen von der Vertrauensperson für den Betroffenen ge- stellten und mit einem Feststellungsantrag verbundenen Antrag auf Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Darüber hätte zunächst das Amts- gericht entscheiden müssen. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - V ZB 42/16, juris Rn. 4). 2 3 4 5 - 4 - a) Der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 8 ff.) darf unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung eine Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG be- antragen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren mit eigenen Voraussetzungen, das mit Blick auf die auch verfassungsrechtlich in Art. 104 GG hervorgehobene Bedeutung des Freiheitsgrundrechts sicherstellen soll, dass eine angeordnete Haft aufgehoben wird, wenn die Haftanordnung fehlerhaft war oder der Betroffene durch die Fortdauer der Haft in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 14). Solange sich der Betroffene in Haft befindet, kann er daher sowohl vor als auch nach Eintritt for- meller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die Aufhebung der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht beantragen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 13 f.). Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und be- gehrt der Betroffene gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht in seinen Rech- ten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend ent- schieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21). b) Nach diesen Grundsätzen war der am 19. Januar 2021 durch die Vertrauensperson gestellte Antrag gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig. Das Amtsgericht hätte nach Entlassung des Betroffenen in dem gemäß § 62 FamFG fortgeführten Verfahren über den Feststellungsantrag entscheiden müs- sen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 30/15, InfAuslR 2015, 6 7 - 5 - 439 Rn. 9 f.; Göbel in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 62 Rn. 6). Das ist bisher unter- blieben. Da das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren über die Haftan- ordnung (nur) über die Aufrechterhaltung der Haft, nicht aber über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag entschieden hat, steht auch keine rechtskräftige Entscheidung entgegen. Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG auf- zuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird sich nach der Zurückverweisung mit dem Feststellungsantrag unter Berücksichtigung der Begründung des Haftaufhe- bungsantrags und der Rechtsbeschwerdebegründung im Einzelnen zu befassen haben. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 05.01.2021 - 22 XIV 2/21 - LG Duisburg, Entscheidung vom 19.03.2021 - 11 T 33/21 - 8 9