Entscheidung
2 StR 321/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:110422B2STR321
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:110422B2STR321.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 321/21 vom 11. April 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 11. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO be- schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 25. Januar 2021 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte we- gen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tatein- heit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „besonders schweren räuberi- schen Diebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl sowie mit ver- suchter gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Ihre auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat 1 - 3 - in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen. 2. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen die Verurteilung wegen be- sonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährli- cher Körperverletzung sowie die Einziehungsentscheidung. Hingegen begegnet die Verurteilung der Angeklagten wegen tateinheitlicher Begehung eines „Woh- nungseinbruchsdiebstahls“ durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Der von der Angeklagten ebenfalls verwirklichte schwere Wohnungs- einbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 4 StGB) wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) vom Straftatbestand des (besonders) schweren räuberischen Dieb- stahls verdrängt, weil er die Merkmale des Diebstahls bereits einschließt, so dass dem (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahl keine selbständige strafrechtliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – 6 StR 390/21, juris Rn. 2 mwN; ebenso NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 252 Rn. 28; BeckOK-StGB/Wittig, 52. Ed., § 252 Rn. 19; a.A. Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 252 Rn. 13). b) Der Senat ändert in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte vertei- digen können. 3. Die Schuldspruchberichtigung führt zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Das Landgericht hat sowohl bei der Ablehnung eines minder schwe- ren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB wie auch bei der konkreten Strafzumessung 2 3 4 5 6 - 4 - strafschärfend berücksichtigt, dass die Angeklagte drei Straftatbestände in Tat- einheit verwirklicht habe. Während nach dem Tatbild und den zahlreichen weite- ren strafschärfenden Umständen auszuschließen war, dass das Tatgericht ohne diesen Rechtsfehler zu einer anderen Strafrahmenwahl gelangt wäre, war dieser Schluss bei der Zumessung der Einzelstrafe nicht möglich. Der Anregung des Senats, die Freiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindest- maß von fünf Jahren zu reduzieren, hat sich der Generalbundesanwalt verschlos- sen. Dieses zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und kön- nen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Sache bedarf insoweit neuer Ver- handlung und Entscheidung. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 25.01.2021 - 67 KLs - 2 Js 913/19 - 14/20 7