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Entscheidung

6 StR 390/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080921B6STR390
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080921B6STR390.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 390/21 vom 8. September 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2021 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. April 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl, gefährlicher Körperver- letzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona- ten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hierge- gen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Bege- hung eines Wohnungseinbruchdiebstahls und einer Bedrohung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der vom An- geklagten verwirklichte Wohnungseinbruchdiebstahl wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) vom Straftatbestand des schweren räuberischen Diebstahls verdrängt, weil er die 1 2 - 3 - Merkmale des Diebstahls bereits einschließt, so dass dem Woh- nungseinbruchdiebstahl keine selbstständige strafrechtliche Be- deutung mehr zukommt (vgl. BGHSt 20, 235, 237 f.; MüKo- StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 244 Rn. 85; BeckOK-StGB/Wittig, 50. Ed., § 244 Rn. 29; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 244 Rn. 57). Gleiches gilt für die Bedrohung. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gewalthandlungen des Angeklagten, deren Unterstützung sie ersichtlich dienen sollte, und wird vom Unrechtsgehalt des § 252 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 StR 110/14 Rn. 2). Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte vertei- digen können. Der Strafausspruch kann ungeachtet der gebotenen Schuld- spruchänderung Bestand haben. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten werden durch die geänderte rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt. Der Se- nat wird deswegen ausschließen können, dass das Landgericht bei Vermeidung des Rechtsfehlers auf eine niedrigere Freiheits- strafe erkannt hätte, zumal es dem Angeklagten die tateinheitli- che Verwirklichung mehrerer Straftatbestände nicht strafer- schwerend angelastet hat.“ Dem tritt der Senat bei. Schneider König Feilcke Fritsche von Häfen Vorinstanz: Landgericht Halle, 30.04.2021 - 5 KLs 3/21 3