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Leitsatz

III ZR 270/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:240322UIIIZR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:240322UIIIZR270.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 270/20 Verkündet am: 24. März 2022 Anker Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 Ga Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB in einem soge- nannten Dieselfall. BGH, Urteil vom 24. März 2022 - III ZR 270/20 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterin- nen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. September 2020 wird zurück- gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch. Der Kläger erwarb von der Beklagten im August 2013 ein gebrauchtes, von ihr hergestelltes Fahrzeug, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet ist und keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) un- terliegt. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und 1 2 - 3 - über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: VO [EG] Nr. 715/2007) mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die Abgasreinigung erfolgt über die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und dort erneut an der Verbrennung teilnimmt. Aufgrund einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ("Thermofenster") wird die Abgasrück- führung bei geringeren Außentemperaturen zurückgefahren. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das Thermofenster in Form einer verbotenen Abschaltvorrichtung exakt auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt und so im Rahmen des Typgeneh- migungsverfahrens unter Vorspiegelung der Einhaltung der gesetzlichen Grenz- werte die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und die damit einhergehende Betriebserlaubnis erlangt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 28.847,70 € (Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) nebst Delikts- und Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Erstattung vorgerichtli- cher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä- gers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB, weil diese ihm nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Der Senat teile die Bedenken der Beklagten hin- sichtlich der mangelnden beziehungsweise nicht ausreichend konkreten Darle- gung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Kläger. Der Vortrag, das in dem Fahrzeug vorhandene Thermofenster sei exakt auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt, erfolge ersichtlich ohne nähere Angaben zur Funktions- und Wirkweise des Abgasrückführungssystems ins Blaue hinein. Die Anforderun- gen an einen schlüssigen Klägervortrag im Rahmen der deliktischen Haftung zur Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung seien hier nicht erfüllt. Dies könne jedoch vorliegend dahinstehen. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend die Implemen- tierung des Thermofensters in tatsächlicher Hinsicht objektiv mit den einschlägi- gen (unions-)rechtlichen Vorschriften vereinbar sei, stelle sich das Inverkehrbrin- gen eines derart konzipierten Fahrzeugs subjektiv jedenfalls nicht als sittenwid- rige Handlung der Beklagten dar. 6 7 8 - 5 - Bei einer die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehand- lung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeite wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motor- oder Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden könnten, könne bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt wer- den, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschaltein- richtung zu verwenden. Solche Anhaltspunkte seien weder konkret vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Allein der Umstand, dass andere mit einem Motor aus der Serie OM 651 ausgestattete Fahrzeuge von einer Rückrufaktion des KBA betroffen seien, sei hierfür nicht ausreichend. Dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes zumindest in Form eines billi- genden Inkaufnehmens desselben vorhanden gewesen sei, sei von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger weder dargetan noch aus den Gesamt- umständen ersichtlich. Die europarechtliche Gesetzeslage sei nicht eindeutig. Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstelle, sei jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Ausle- gung des Gesetzes könne aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten an- gesehen werden. Vor dem Hintergrund des fehlenden sittenwidrigen, täuschenden Verhal- tens der Beklagten bleibe auch kein Raum für eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichen mit dem Vorsatz gehandelt hätten, den Kläger über eine Eigen- schaft des Fahrzeugs zu täuschen und ihm dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 beziehungsweise i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV lasse sich kein 9 10 - 6 - Schadensersatzanspruch des Klägers herleiten, weil ein Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften zu verneinen sei. Schließlich seien die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 831 BGB nicht gegeben, weil der Vortrag des Klägers nicht ausreiche, die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatseite einer de- liktsrechtlichen Norm durch Mitarbeiter der Beklagten zu belegen. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB zu Recht verneint. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kläger nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt. Ob ein Verhalten sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist eine Rechts- frage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, WM 2021, 2153 Rn. 16 und vom 13. Januar 2022 - III ZR 205/20, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 14). a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Aus- stattung des Fahrzeugs mit einem Thermofenster keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers darstellt. 11 12 13 14 - 7 - Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht allein der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturab- hängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei bestimmten Außentempe- raturen reduziert (und möglicherweise ganz abgeschaltet) wird, nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Ge- präge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Wie das Be- rufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre der darin liegende - revisions- rechtlich zu unterstellende - Gesetzesverstoß aber für sich genommen nicht ge- eignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte han- delnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz des Thermofensters eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinnen erstrebt hat. Bereits der objektive Tatbestand der Sit- tenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die für die Beklagte handelnden Per- sonen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters das Be- wusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2021 aaO Rn. 22 und vom 13. Januar 2022 aaO Rn. 22; Senatsbeschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 13; vom 16. Sep- tember 2021 - VII ZR 190/20, WM 2021, 2108 Rn. 16; jew. mwN). Das Berufungs- gericht hat ein solches Vorstellungsbild und Verhalten dieser Personen nicht fest- zustellen vermocht. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 15 - 8 - aa) Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zu- lässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß bil- ligend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September aaO Rn. 30; Be- schluss vom 9. März 2021 aaO Rn. 28). So liegt der Fall auch hier. (1) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die tempera- turabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems im Fahrzeug des Klägers im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahr- betrieb. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich um kein "System der Prüfstanderkennung und des Betriebs des Fahrzeugs in zwei verschiedenen Modi" (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 aaO Rn. 19). Der Kläger selbst hat nach den - für das Revisionsverfahren bindenden (§§ 314, 559 ZPO) - tatbe- standlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Wirkungsweise des Ther- mofensters vorgetragen, dass die Abgasrückführung bei einstelligen Außentem- peraturen und "in manchen Fällen sogar" bei Temperaturen unter 17°C reduziert werde beziehungsweise die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33°C nicht mehr voll funktionsfähig sei. Im Übrigen führt auch nach dem von der Revision in Bezug genommenen Klägervortrag in der Berufungsbegründung das Thermo- fenster nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgas- rückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahr- betrieb reduziert wird. In dem dort auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 (23 O 220/18, juris) zu einem - so der 16 17 - 9 - Kläger - "vergleichbaren Sachverhalt" wird die Wirkungsweise des Thermofens- ters gleichermaßen (nur) dahingehend beschrieben, dass die Abgasrückführung temperaturabhängig zurückgefahren wird. (2) Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde ge- legt, dass eine zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit des Thermo- fensters bestand (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2022 aaO Rn. 24; Senatsbe- schluss vom 25. November 2021 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 16. September 2021 aaO Rn. 31). Aus dem im Berufungsurteil zitierten Bericht der vom Bundes- minister für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskom- mission "Volkswagen" vom April 2016 ergibt sich, dass in dem hier fraglichen Zeitraum Thermofenster von allen Autoherstellern verwendet und mit dem Erfor- dernis des Motorschutzes begründet wurden. Nach Einschätzung der Untersu- chungskommission handelt es sich bei der Verwendung eines Thermofensters angesichts der Unschärfe der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007, wonach zum Schutz des Motors vor Beschädi- gungen und zur Gewährleistung eines sicheren Fahrzeugbetriebs notwendige Abschalteinrichtungen zulässig sind, um keine eindeutigen Gesetzesverstöße, sofern ohne die Verwendung des Thermofensters dem Motor Schaden drohe und "sei dieser auch noch so klein" (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommis- sion Volkswagen, Stand April 2016, S. 123). Zutreffend verweist das Berufungs- gericht zudem auf die breit geführte Diskussion um die Zulässigkeit und den er- heblichen Aufwand, mit dem die Unzulässigkeit des Thermofensters begründet wird. Zwischenzeitlich hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vor- lage eines französischen Gerichts mit der bis dahin ungeklärten Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. EuGH, NJW 2021, 1216). 18 - 10 - bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch keine greifbaren An- haltspunkte dafür gesehen, dass die für die Beklagte handelnden Personen gleichwohl das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ver- wenden. Die Revision zeigt weder vom Berufungsgericht festgestellten noch von diesem übergangenen entscheidungserheblichen Sachvortrag des insoweit dar- legungsbelasteten Klägers auf, dem solche Anhaltspunkte zu entnehmen sind. (1) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Substantiierungs- anforderungen überspannt und den vom Kläger angebotenen Sachverständigen- beweis zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Ther- mofensters nicht erhoben habe, geht insofern bereits am Inhalt des angefochte- nen Urteils vorbei, als das Berufungsgericht das grundsätzliche Vorhandensein eines Thermofensters als unstreitig erachtet und dessen objektive Unzulässigkeit unterstellt hat. Diesbezüglichen Vortrag des Klägers hat es damit gerade nicht mangels hinreichender Substantiierung für unbeachtlich, sondern zu Recht nicht für beweisbedürftig gehalten. (2) Soweit der Kläger behauptet hat, der Temperaturbereich des Thermo- fensters sei auf die Bedingungen auf dem Prüfstand "exakt" zugeschnitten, kann dahinstehen, ob dies einen Anhaltspunkt dafür darstellen könnte, dass den für die Beklagte handelnden Personen ein darauf gründender Gesetzesverstoß be- wusst gewesen ist. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zutreffend als prozessual unbeachtlich angesehen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger zur Wirkungsweise des Thermofensters vorgetragen, dass die Abgasrückführung bei einstelligen Außentemperaturen und "in manchen Fällen sogar" bei Temperatu- ren unter 17°C reduziert werde und die Abgasreinigung bei Temperaturen über 33°C nicht mehr voll funktionsfähig sei. Auf diese Darstellung nimmt die Revision 19 20 21 - 11 - selbst Bezug. Von einer Abschalteinrichtung, die "exakt" auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt ist, kann damit schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, demzufolge die Temperatur des Prüfraums während der gesamten Prü- fung zwischen 20°C und 30°C betragen soll, ersichtlich keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 aaO Rn. 24). (3) Auch aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wir- kungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen keine Anhalts- punkte dafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusst- sein agierten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Revision greift die Feststellung, dass alle Autohersteller Thermofenster einsetzen, nicht an. Selbst wenn die Beklagte erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der tem- peraturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, folgt daraus nichts für den (bedingten) Vorsatz der Beklagten. Denn sie musste davon ausgehen, dass das KBA im Falle unvollständiger Angaben nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG eine Ergänzung verlangen würde, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit des Thermofensters in dem be- treffenden Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 aaO Rn. 26 mwN). b) Zu weiteren Abschalteinrichtungen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, das Fahrzeug enthalte neben dem Thermofenster weitere unzulässige Abschalteinrichtungen, etwa in Form einer Steuerungssoft- ware, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des NEFZ auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung regele, hat sie keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben. Die Revisionsbegründung ent- hält nur die Behauptung, bei einer - hier aus den oben genannten Gründen vom 22 23 - 12 - Berufungsgericht rechtsfehlerfrei unterlassenen - Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters wären auch diese Abschalteinrichtungen festge- stellt worden. Der Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge steht zudem die - für das Revisionsverfahren bindende (§§ 314, 559 ZPO) - tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, dass sich die Berufung des Klä- gers ausschließlich mit dem Vorwurf des Einbaus eines unzulässigen Thermo- fensters befasst hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 18 und vom 16. September 2021 aaO Rn. 27 mwN). 2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. a) Einen Anspruch aus §§ 826, 831 BGB hat das Berufungsgericht zutref- fend verneint, weil die für die Beklagte tätigen Personen dem Kläger aus den vorstehenden Gründen nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35). b) Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bei dem hier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens schon an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 17 ff). c) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Normen der VO (EG) Nr. 715/2007. 24 25 26 27 - 13 - aa) Der Kläger macht als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbst- bestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der in Rede stehenden Normen nicht erfasst (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 aaO Rn. 72 ff; vom 30. Juli 2020 aaO Rn. 10 ff und vom 16. September 2021 aaO Rn. 36 mwN; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 87/21, zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist hierzu eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV ent- behrlich. Die Richtigkeit der Schutzzweckerwägungen steht zur Überzeugung des Senats mit der nach der acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29 mwN; EuGH, NJW 1983, 1257, 1258; EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff) fest. Der Senat nimmt Bezug auf die Urteile des VI. Zivilsenats vom 25. Mai 2020 (aaO Rn. 77) und vom 30. Juli 2020 (aaO Rn. 16) sowie auf den Beschluss des VII. Zivilsenats 28 29 - 14 - vom 12. Januar 2022 (VII ZR 438/21, juris Rn. 1 ff). Er macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen (siehe auch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2022 aaO). Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 23.10.2019 - 9 O 17/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.09.2020 - 12 U 2021/19 -