Entscheidung
XIII ZB 5/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220322BXIIIZB5
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220322BXIIIZB5.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 5/21 vom 22. März 2022 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivil- kammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Januar 2021 wird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am 13. Juni 2017 nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 20. August 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab und drohte die Abschiebung an. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 6. Sep- tember 2018 vollziehbar. Der Bescheid ist seit dem 3. September 2019 bestands- kräftig. Nachdem eine Identitätsklärung scheiterte, weil der Betroffene zu ver- schiedenen Terminen nicht erschienen war, hat das Amtsgericht am 9. Novem- ber 2020 Abschiebungshaft bis zum 9. Februar 2021 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene am 25. November 2020 Beschwerde eingelegt. Durch seine Per- son des Vertrauens (nachfolgend: Vertrauensperson) hat er am 28. Novem- ber 2020 einen Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt und für den Fall der Haft- 1 2 - 3 - entlassung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Das Amts- gericht hat den Antrag auf Haftaufhebung mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 zurückgewiesen. Dagegen hat die Vertrauensperson Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht auf die Be- schwerde gegen die Anordnung der Haft mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. Januar 2021 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffe- nen bis einschließlich 10. Januar 2021 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sicherungs- haft spätestens mit Ablauf des 19. Januar 2021 ende. Mit Beschluss vom glei- chen Tag hat es die Beschwerde der Vertrauensperson zurückgewiesen. Nachdem der Betroffene am 18. Januar 2021 aus der Haft entlassen wor- den war, hat die Vertrauensperson Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 den Betroffenen im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 18. Januar 2021 in sei- nen Rechten verletzt hat. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Aufhebungsantrag der Vertrauensperson sei unzulässig. Ihm habe von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil die Verfahrensbe- vollmächtigte des Betroffenen - Rechtsanwältin S. - bereits Beschwerde gegen die Anordnung der Haft eingelegt habe. Beide Verfahren beträfen den gleichen Gegenstand. Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 2. Dezem- ber 2020 bis 10. Januar 2021 steht die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts in dem Beschwerdeverfahren über den Haftanordnungsantrag 3 4 5 6 7 - 4 - entgegen. Die Entscheidung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730, [juris Rn. 17]; vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19, juris Rn. 5). Für den verbleibenden Zeitraum vom 11. Januar bis 18. Januar 2021 hätte das Landgericht zwar das Rechts- schutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag nicht verneinen dürfen. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde aber unbegründet (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson darf unabhän- gig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanord- nung eine Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen, das mit Blick auf die auch verfassungsrechtlich mit Art. 104 GG hervorgehobene Bedeutung des Freiheitsgrundrechts sicherstellen soll, dass eine angeordnete Haft aufgehoben wird, wenn die Haftanordnung fehlerhaft war oder der Betroffene durch die Fortdauer der Haft in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 14). Der Betroffene kann daher auch nach Eintritt formeller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die Aufhebung der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht beantragen. Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 20). a) Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Be- troffenen erledigt und begehrt der Betroffene - wie auch hier - in der Folge gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21). Einer Entschei- dung über den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 steht daher die materielle Rechtskraft der Entscheidung des 8 9 - 5 - Landgerichts vom 11. Januar 2021 entgegen. Das Landgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Feststellung beinhaltet, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Für die im vorliegenden Verfahren begehrte (erneute) Feststellung ist daher kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19, InfAuslR 2021, 381 Rn. 6). b) Anders liegt es, soweit das Landgericht durch den Beschluss vom 11. Januar 2021 die Haft für den Zeitraum vom 11. Januar bis 18. Januar 2021 aufrechterhalten hat. Die Aufrechterhaltung der Haft konnte nach den oben dar- gelegten Grundsätzen nicht in materielle Rechtkraft erwachsen. Die Rechtskraft des Beschlusses steht dem Feststellungsantrag für diesen Zeitraum nicht entge- gen. Das Landgericht hätte das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsan- trag nicht verneinen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9 - 11). Gleichwohl kann der Senat, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nach den dafür geltenden Maßgaben (BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.) auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit der im Hin- blick auf die materielle Rechtskraft von Amts wegen zu berücksichtigenden Ent- scheidung des Landgerichts vom 11. Januar 2021 im Beschwerdeverfahren über die Haftanordnung sowie des gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4, § 28 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO zu berücksichtigenden Protokolls der vorausgegangenen An- hörung in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGH, ebenda; Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 7). Abweichende oder neue Erkennt- nisse sind nicht zu erwarten. Das zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf: aa) Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Vor dem Hintergrund der von ihm am gleichen Tag getroffenen Entscheidung in 10 11 - 6 - dem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Haft, der Ermittlungen ge- mäß § 26 FamFG und eine ausführliche Anhörung des durch seine Verfahrens- bevollmächtigte vertretenen Betroffenen vorausgegangen waren, durfte es den Aufhebungsantrag ohne weitere Sachverhaltsklärung ablehnen (vgl. Göbel in Keidel, FamFG, 20. Auflage § 426 Rn. 8). Insoweit stellt das Beschwerdegericht zutreffend darauf ab, dass Gegenstand des gleichzeitig von ihm geführten Ver- fahrens über die Beschwerde gegen die Haftanordnung auch der Fortbestand der Voraussetzungen der Freiheitsentziehung war. Im Beschwerdeverfahren ist die angefochtene Haftanordnung umfassend zu überprüfen. Ergeben sich hinrei- chende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung mög- licherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsver- fahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuhe- ben (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21). bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrauensperson vor der Zu- rückweisung der Beschwerde keine Akteneinsicht gewährt worden war. Zwar rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Beschwerdegericht über die Be- schwerde nicht vor Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakte und die von dem Beschwerdegericht beigezogene Ausländerakte hätte entscheiden dürfen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 223/17, NVwZ-RR 2019, 122 Rn. 5 ff.). Gleichwohl ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet, denn sie legt nicht dar, was die Vertrauensperson im Falle der Gewährung von Akteneinsicht und im Falle des Zuwartens des Beschwerdegerichts noch vorgetragen hätte. Daher lässt es sich bereits nicht feststellen, dass die Beschwerdeentscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - V ZB 138/16, InfAuslR 2017, 289 Rn. 13). cc) Auch wenn zugunsten der Rechtsbeschwerde unterstellt würde, dass die Vertrauensperson eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wie in 12 13 - 7 - der Rechtsbeschwerde ausgeführt geltend gemacht hätte, würde dies nicht durchgreifen. Die angeordnete Dauer der Haft war im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Ausführungen in der Rechtsbeschwerde auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Rückführung von Ausländern durch Sammelcharter kann dazu führen, dass die Sicherungshaft im Einzelfall länger dauert als bei einer Rückfüh- rung etwa im Rahmen eines Linienflugs. Ob und unter welchen Umständen dies im Widerspruch zu dem Gebot steht, die Sicherungshaft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Rückführung sollte nämlich während der Coronavirus-Pande- mie erfolgen. Jedenfalls in einer solchen Sondersituation kann sich die für die Rückführung zuständige Behörde ermessensfehlerfrei für die Rückführung mit Sammelchartern entscheiden, schon um ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den mit dem Transport der abzuschiebenden Ausländer zu dem jeweiligen Flughafen be- fassten Bediensteten Rechnung zu tragen (BGH, Beschluss vom 31. Au- gust 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12). dd) Ebensowenig greifen die von der Rechtsbeschwerde angeführten Zweifel in Bezug auf die Frage der rechtmäßigen Identifizierung des Betroffenen und der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung durch. Insoweit fehlt es bereits an Ausführungen, die unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 11. Januar 2021 in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Haftanordnung eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen hätten begründen können. 14 - 8 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 03.12.2020 - 32 XIV (B) 12/20 - LG Duisburg, Entscheidung vom 11.01.2021 - 12 T 294/20 - 15