Leitsatz
XI ZB 31/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:150322BXIZB31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:150322BXIZB31.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 31/20 vom 15. März 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VerkProspG §§ 8g, 13 (Fassung bis zum 31. Mai 2012) BörsG §§ 44 ff. (Fassung bis zum 31. Mai 2012) Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (Bestätigung von Senats- beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - XI ZB 31/20 - Hanseatisches OLG LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 wird der Musterent- scheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht das Feststellungs- ziel I 1 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2018 hinsichtlich des Feststellungsziels I 2 für gegenstandslos erklärt hat. Das Feststellungsziel I 2 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. Novem- ber 2018, in Bezug auf das Feststellungsziel I 1 (3) (a) in der Fas- sung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2019, ist hinsichtlich des Feststellungsziels I 1 gegen- standslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tra- gen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwer- deführer zu 1 bis 5 wie folgt: Musterrechtsbeschwerdeführer 50,20% - 3 - Rechtsbeschwerdeführer zu 1 14,62% Rechtsbeschwerdeführer zu 2 13,61% Rechtsbeschwerdeführerin zu 3 7,83% Rechtsbeschwerdeführer zu 4 8,26% Rechtsbeschwerdeführer zu 5 5,48% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwer- deführer und die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 1.000.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers sowie der Rechtsbeschwer- deführer zu 1 bis 5 auf 378.445,96 € und für die Prozessbevoll- mächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 1.000.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der bei der Emission des Fonds C. GmbH & Co. KG "C. T. " (im 1 - 4 - Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) am 28. Juli 2011 aufgestellte Pros- pekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des Massengutschiffs "C. T. " (nachfolgend: Fonds- schiff), bei dem es sich um einen Postpanamax-Bulker mit einer Tragfähigkeit von 92.500 tdw handelt. Die Musterbeklagte zu 2 ist Initiatorin und Anbieterin des Beteiligungsan- gebots. Sie ist Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 50.000 €. Die Mus- terbeklagte zu 1 war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe Kommanditistin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 €. Sie ist Ver- tragsreederin des Fondsschiffs. Der Musterkläger und die Beigeladenen haben seit dem Jahr 2017 Klagen gegen die Musterbeklagten anhängig gemacht. In diesen Klageverfahren verlan- gen sie von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Auf- klärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2018 dem Ober- landesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterent- scheids vorgelegt. Mit ihnen wird geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil er die Markterwartungen für Bulker fehlerhaft und die Risiken sowie die Rentabilität der Beteiligung an dem Fonds falsch darstelle (Feststellungsziel I 1), dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne verpflichtet gewesen seien, über die in dem Feststellungsziel 2 3 4 - 5 - I 1 genannten Prospektmängel aufzuklären (Feststellungsziel I 2), und dass die in dem Feststellungsziel I 1 genannten Prospektmängel für die Musterbeklagten zu 1 und 2 bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkenn- bar gewesen seien und die Musterbeklagten zu 1 und 2 schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt hätten (Feststel- lungsziel I 3). Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2019 das im Vorlagebeschluss unter I 1 (3) (a) aufgeführte Feststellungsziel entsprechend § 15 KapMuG konkretisierend neu gefasst und mit Musterentscheid vom 24. Ja- nuar 2020 das Feststellungsziel I 1 als unbegründet zurückgewiesen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. November 2018 hinsicht- lich der Feststellungsziele I 2 und I 3 für gegenstandslos erklärt. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und fünf Beigela- dene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren vollumfänglich weiter. Mit Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. April 2020 ist die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden. Der II. Zivilsenat hat das Verfahren dem Senat wegen der Zuständigkeit des Senats für die Feststellung von Prospektfehlern nach dem VerkProspG und der daraus folgenden Ansprüche zur Übernahme angeboten. Der Senat hat das Verfahren daraufhin aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialge- setzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.). 5 6 7 8 - 6 - B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden for- mulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Be- schluss aufzuheben und nach den "Schlußanträgen des Musterklägers im Kapi- talanleger-Musterverfahren zu entscheiden", lässt vorliegend im Zusammenhang mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung erkennen, welche Ab- änderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 21 und vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 34 ff., jeweils mwN). II. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass das Feststellungsziel I 2 und nicht das Feststellungsziel I 1 als 9 10 11 12 - 7 - unbegründet zurückgewiesen wird und dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich des Feststellungsziels I 1 gegenstandslos ist. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - so- weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Das Feststellungsziel I 1 sei in der Sache zurückzuweisen, weil keine Prospektfehler vorlägen bzw. der Musterkläger solche nicht substantiiert darge- legt habe. Hinsichtlich der Feststellungsziele I 2 und I 3 sei der Vorlagebeschluss gegenstandslos, weil die behaupteten Prospektfehler nicht vorlägen. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht da- von ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbe- schwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Das Feststellungsziel I 2 ist wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Pros- pekthaftung als unbegründet zurückzuweisen. Somit ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele I 1 und I 3 gegenstandslos. a) Durch das Feststellungsziel I 2 sollte nur eine Haftung der Musterbe- klagten zu 1 und 2 nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufspros- pekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden. Denn das Fest- stellungsziel I 2 hat ausschließlich eine Aufklärungspflicht der beiden Musterbe- klagten nach den Grundsätzen der "Prospekthaftung im weiteren Sinne" betref- fend die im Feststellungsziel I 1 genannten Prospektfehler zum Gegenstand. Mit dem hieran anknüpfenden Feststellungsziel I 3 soll ein schuldhaftes Handeln der beiden Musterbeklagten bezüglich der vorvertraglichen Aufklärungspflicht betref- fend die im Feststellungsziel I 1 genannten Prospektfehler festgestellt werden. 13 14 15 16 - 8 - Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich ebenfalls, dass mit den drei Feststellungs- zielen ausschließlich eine Haftung der beiden Musterbeklagten für den fehlerhaf- ten Inhalt des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne festgestellt werden soll. Die Feststellungsziele I 2 und I 3 stellen ausdrück- lich auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ab. Im Feststellungsziel I 1 geht es um verschiedene Prospektfehler, im Feststellungsziel I 2 um die Passivlegiti- mation der beiden Musterbeklagten "nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne" sowie um das Vorliegen einer Pflichtverletzung und im Fest- stellungsziel I 3 um das Verschulden der Pflichtverletzung "nach den Grundsät- zen der Prospekthaftung im weiteren Sinne". Entgegen der Meinung der Rechts- beschwerden sind daher deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Musterbeklagten aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB nicht Gegenstand der Feststellungsziele. Das Feststellungsziel I 2 ist im Einklang mit dem Feststellungsziel I 3 so auszulegen, dass die in ihm angesprochene Pflichtverletzung nur in der Verwen- dung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung bestehen kann. Feststellungsziele sind so auszulegen, dass ein prozessual zulässiges Ergebnis erreicht wird. Feststellungen zu einem Schadensersatzanspruch, der nicht an eine falsche, irreführende oder unterlas- sene öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung anknüpft, wären im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft (Senatsbe- schluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 21). b) Die begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, weil eine Haftung der Mus- terbeklagten zu 2 als Gründungsgesellschafterin und der Musterbeklagten zu 1 als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektheraus- gabe aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grund- 17 18 - 9 - lage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. Ja- nuar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Rege- lungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Auf den am 28. Juli 2011 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fas- sung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwen- dung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröff- net. aa) Die Musterbeklagte zu 2 ist Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BörsG aF. Denn sie hat die Verantwortung für den Prospekt ausdrücklich übernommen (Prospekt, Seite 5). Eine Haftung der Musterbeklag- ten zu 2 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die wie im Feststel- lungsziel I 2 auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird, ist daher aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ausgeschlossen. bb) Gleiches gilt auch für eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, die auf die Verwendung des Prospekts gestützt wird. Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernom- men haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen we- sentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts aus- geht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unter- nehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbe- schluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach 19 20 21 22 - 10 - § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und ver- triebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die ge- sellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirt- schaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Mo- dells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO). Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte zu 1 Prospektverantwort- liche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Die Musterbeklagte zu 1 ist zwar keine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Sie ist aber be- reits seit Dezember 2008 Kommanditistin und war damit zum Zeitpunkt der Her- ausgabe des Prospekts Gesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kom- manditeinlage in Höhe von 25.000 €. Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse ist daher mit dem wirtschaftlichen Eigeninteresse einer Gründungsgesellschafterin ver- gleichbar, was für die Einstufung der Musterbeklagten zu 1 als Prospektverant- wortliche ausreicht (vgl. zur Gründungskommanditistin Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24; vgl. auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1068 f.). cc) Die Musterbeklagten zu 1 und 2 hafteten mithin als Prospektverant- wortliche (Musterbeklagte zu 2) bzw. als Prospektveranlasserin (Musterbeklagte zu 1) für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grunds- ätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt 23 24 - 11 - einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichti- gen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Auf- klärung ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den von den Rechts- beschwerden zitierten Entscheidungen des II. und des III. Zivilsenats des Bun- desgerichtshofs (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 7 f. in Bezug auf das Urteil des III. Zivilsenats vom 13. August 2020 [III ZR 148/19, WM 2020, 1862 ff.] und das Urteil des II. Zivilsenats vom 19. November 2019 [II ZR 306/18, WM 2020, 169 ff.]). Den nicht veröffentlichten und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht näher begründeten Beschlüssen des II. Zivilsenats in den Verfah- ren II ZR 280/16, II ZR 323/18 und II ZR 191/19 lässt sich nur entnehmen, dass die Nichtzulassungsbeschwerden gegen die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen zurückgewiesen worden sind, weil kein Revisionszulas- sungsgrund gegeben war. Dass in den jeweiligen Beschwerdebegründungen das Verhältnis zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Prospekt- haftung im weiteren Sinne überhaupt thematisiert worden wäre, tragen die Rechtsbeschwerden nicht vor. Das Verfahren II ZR 358/16 betraf eine mögliche Haftung eines Grün- dungsgesellschafters aufgrund von - ihm über § 278 BGB zuzurechnenden - un- richtigen oder unzureichenden Angaben einer Vertriebsmitarbeiterin beim Bera- tungsgespräch, wobei revisionsrechtlich zu unterstellen war, dass die klagenden Anleger den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen hatten (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, WM 2017, 1640 Rn. 10 f.). Auch im Verfahren II ZR 139/17 ging es um eine derartige Konstellation, wobei dort davon auszugehen 25 26 27 - 12 - war, dass dem klagenden Anleger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Be- teiligung nicht vorlag (BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 1 und 25 ff.). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2021 (XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26 im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 57) nicht in Frage gestellt, dass Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Ver- wenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB (und gegebenenfalls § 278 BGB) haften können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 35/18, BKR 2021, 774 Rn. 8). In der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 16. März 2017 ging es um die Haftung einer Treuhandkommanditistin, die nicht zu den Gründungsgesellschaf- tern gehörte und auch keinen eigenen Gesellschaftsanteil an der Fondsgesell- schaft hielt (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - III ZR 489/16, WM 2017, 708 Rn. 2) und deren Pflichtverletzung darin bestand, unrichtige Prospektangaben nicht von sich aus richtig gestellt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017, aaO Rn. 19). Es ist daher schon nicht ersichtlich, dass diese Treuhandkommanditistin zu dem Personenkreis gehörte, der nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften kann. Den Entscheidungen in den Verfahren II ZR 9/12, III ZR 264/14 und II ZR 331/14 lagen Beteiligungen an Fondsgesellschaften im Jahr 2000 (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14, WM 2015, 2238 Rn. 2 und vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, WM 2016, 1487 Rn. 1), im Oktober 2004 und im Mai 2005 (BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 1) zugrunde. Die Regelungen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) zur Haftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG für unrich- tige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt im Sinne des § 8g 28 29 - 13 - VerkProspG, auf welche sich die Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2021 (XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 ff.) bezieht, traten jedoch erst am 1. Juli 2005 und somit danach in Kraft. c) Da der Antrag zu dem Feststellungsziel I 2 in der Sache unbegründet ist, ist der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele I 1 und I 3 gegen- standslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorla- gebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheb- lichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hier für das Feststellungsziel I 1, das verschiedene Prospektfehler zum Gegenstand hat, und hinsichtlich des Feststellungsziels I 3, mit dem geltend gemacht wird, die Musterbeklagten zu 1 und 2 hätten diese Prospektfehler er- kennen können und nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt, der Fall. Der Vorlagebeschluss ist dahin auszulegen, dass die Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Vorausset- zung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen o- der irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28). Im Vorlagebeschluss ist ausgeführt, dass die Parteien sämtlicher Mus- terverfahrensanträge um Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im 30 31 32 - 14 - weiteren Sinne streiten würden. Das Verschulden der Musterbeklagten zu 1 und 2 soll nach dem Feststellungsziel I 3 ebenfalls nur im Hinblick auf eine Prospekt- haftung im weiteren Sinne festgestellt werden. Da eine solche Haftung aus Rechtsgründen nicht gegeben ist, kommt es auf Feststellungen zu Prospektfeh- lern und zum Verschulden der Musterbeklagten nicht mehr an. Der Senat ist weder durch den Vorlagebeschluss noch durch den Muster- entscheid an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge der Feststellungsziele gebun- den (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 29 ff.) und daher zu einer entsprechenden Änderung des Musterentscheids befugt. III. Die Rechtsbeschwerden rügen zu Unrecht die Zuständigkeit des Senats. Der XI. Zivilsenat ist nach A. I. XI. Zivilsenat 1.c) des Geschäftsvertei- lungsplans des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2020 ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über Prospekthaftungsansprüche nach §§ 13, 13a VerkProspG. Die Zuständigkeit für spezialgesetzliche Prospekthaftungsan- sprüche besteht seit dem Jahr 1996. Der Senat ist damit auch zuständig, über das Konkurrenzverhältnis zwischen gesetzlicher Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung zu entscheiden. Denn ob letztere im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung anwendbar ist, ist keine Frage der bürgerlich-rechtlichen Pros- pekthaftung, sondern eine Frage nach der Reichweite der Rechtsfolgen der ge- setzlichen Prospekthaftung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZB 33 34 35 - 15 - 35/18, BKR 2021, 774 mit zust. Anm. Ueding; Klöhn, NZG 2021, 1063, 1071; Schulz, EWiR 2022, 133, 134 f.). IV. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerde- führer zu 1 bis 5 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Ge- genstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechts- beschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Mus- terbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). V. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbe- schwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfah- ren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel- lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwer- 36 37 - 16 - deverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monats- frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamt- wert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten An- sprüche beträgt vorliegend bis zu 1.000.000 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer- deverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außer- gerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). 38 - 17 - Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 5 auf 378.445,96 € und für die Bestim- mung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Muster- rechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 1.000.000 € festzusetzen. Ellenberger Menges Derstadt Schild von Spannenberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2018 - 319 OH 3/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2020 - 14 Kap 9/18 - 39