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Entscheidung

5 ARs 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020322B5ARS8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020322B5ARS8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 8/21 5 AR (VS) 1/21 vom 2. März 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht hier: Befangenheitsantrag u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2022 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die am Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2021 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 die Rechtsbe- schwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Pfälzischen Ober- landesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 2021 als nicht statthaft und deshalb als unzulässig verworfen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer „Gehörsrüge und [einem] Antrag analog §§ 118-120 VwGO bzw. § 321 ZPO“. Zudem lehnt er die am Senatsbeschluss beteiligten Richter „für das weitere Verfahren als befangen ab“. 1 2 - 3 - 1. Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzuläs- sig, weil es sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Entscheidet das Gericht – wie hier – durch Beschluss, kann ein Ablehnungsgesuch in ent- sprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur bis zum Erlass der Entscheidung angebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung – wie vorliegend – mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli- cher Weise verletzt worden ist. Denn § 33a StPO dient allein dazu, dem Gericht, das durch Beschluss entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Ver- stoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und nicht dazu, einem unzulässigen Ableh- nungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Feb- ruar 2017 – 5 AR (Vs) 5/17 mwN). 2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat keinen Erfolg. Zwar konnte dem Beschwerdeführer der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu- gestellt werden, weil er unter der von ihm mit der Rechtsbeschwerde angegebe- nen Anschrift ausweislich der Postzustellungsurkunden nicht zu ermitteln war. Der Senat konnte gleichwohl entscheiden, weil der Beschwerdeführer selbst 3 4 - 4 - seine Anhörung unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 5 ARs 19/21). Entgegen seiner Ansicht war auch keine Zustellung an Rechts- anwalt P. angezeigt, weil der Beschwerdeführer dessen Bevollmächtigung zuvor widerrufen hatte. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 04.02.2021 – 1 Vas 5/20