Entscheidung
5 ARs 8/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:121021B5ARS8
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:121021B5ARS8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 8/21 5 AR (VS) 1/21 vom 12. Oktober 2021 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2021 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Feb- ruar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiord- nung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antragsteller untersteht der Führungsaufsicht und wandte sich mit seinem beim Oberlandesgericht angebrachten Antrag nach § 23 EGGVG gegen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht (u.a. Vorsprache eines Poli- zeibeamten bei seinem Arbeitgeber, Anlegen von zwei polizeilichen Vorgängen wegen Körperverletzung und Unterschlagung, Ausschreibung zur Aufenthaltser- mittlung durch die Führungsaufsichtsstelle). 1. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar als unzulässig angesehen, weil die Maßnah- men entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Justizverwaltungs- akte einzuordnen seien; hierauf hatte es den Beschwerdeführer hingewiesen, der hilfsweise die Verweisung des Verfahrens beantragt hatte. Das Oberlandesge- richt hat den Antrag jedoch nicht als unzulässig verworfen, sondern sich zur Wah- rung des Justizgewährleistungsanspruchs lediglich für unzuständig erklärt und 1 2 - 3 - die Sache innerhalb der Strafgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg verwiesen. Es hat ferner entsprechend § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG iVm § 29 Abs. 1 EGGVG die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil weder die Frage des für den Antrag zuständigen Strafgerichts noch die Möglich- keit der hier vorgenommenen Verweisung innerhalb des Rechtswegs in der ober- gerichtlichen Rechtsprechung abschließend geklärt seien, die Beschwerde mit- hin grundsätzliche Bedeutung habe (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Eine solche hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2021 eingelegt, aber lediglich ausgeführt, „für die Verfahren gegen die Poli- zei findet der Rechtsweg des § 40 VwGO statt“. Er hat zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es hinsichtlich des Beschwerdebegehrens an der erforderlichen Zulassung durch das Oberlandes- gericht fehlt. Es kann offenbleiben, ob – wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat – das als Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 EGGVG) bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers als sofortige (weitere) Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auszulegen ist. Denn auch diese ist nur infolge Zulassung statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG). Es fehlt an der erforderlichen Zulassung durch das Oberlandgericht, weil es diese auf die Verweisungsentscheidung beschränkt hat. Eine solche Be- schränkung muss nicht in der Beschlussformel angeordnet sein, sondern kann sich – wie hier – aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. zur Beschrän- kung: BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2019 – XII ZB 183/16, NJW 2019, 1613, 1614; vom 14. Mai 2008 – XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351, 2352; Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 70 Rn. 36; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 70 FamFG Rn. 7; s.a. für 3 4 5 - 4 - das Revisionsverfahren im Zivilprozess BVerfG, Beschluss vom 9. Novem- ber 2009 – 1 BvR 2298/09). Das Oberlandesgericht hat eine Verweisungsent- scheidung innerhalb der Strafgerichtsbarkeit getroffen. Mit der Zulassung des Rechtsmittels hat es ersichtlich allein die Frage der höchstrichterlichen Klärung zuführen wollen, ob dieses Vorgehen zulässig ist und welches Strafgericht für das Begehren des Beschwerdeführers zuständig ist. Dabei hat es klargestellt, dass die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer lediglich die zur Ausge- staltung der Führungsaufsicht getroffenen Maßnahmen betrifft. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, wendet sich der Antragsteller ausdrücklich nicht gegen Maßnahmen der Führungsaufsicht, sondern macht nur Einwände gegen polizeiliche Maßnahmen geltend, wegen derer – nach seiner Auffassung – das Verfahren an die Verwal- tungsgerichtsbarkeit hätte verwiesen werden müssen. Die Zulassungsentschei- dung umfasst indes nicht diese Maßnahmen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich hinsichtlich der von ihm begehrten Verweisung an die Ver- waltungsgerichtsbarkeit an die mit der Sache befasste Strafvollstreckungskam- mer zu wenden (vgl. zum Rechtsweg bei präventiv-polizeilichen Maßnahmen während laufender Führungsaufsicht BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 2 ARs 196/16, NJW 2017, 1689). 6 - 5 - 3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechts- anwalts kommt daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht in Betracht. Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 04.02.2021 – 1 Vas 5/20 7