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Entscheidung

XIII ZB 124/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220222BXIIIZB124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220222BXIIIZB124.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 124/19 vom 22. Februar 2022 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 16. August 2019 aufgeho- ben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 19. Februar 2019 die Betroffene bis zu ihrer Entlassung aus der Haft am 5. März 2019 in ihren Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: I. Die Betroffene, eine iranische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit - seit 12. Juni 2018 be- standskräftigem - Bescheid vom 13. September 2012 ab. Zugleich forderte es die Betroffene zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtausreise die Ab- schiebung an. Eine für den 19. Februar 2019 geplante Abschiebung der Betroffe- nen in den Iran scheiterte, weil diese sich beim Transport zum Flughafen eine Schnittwunde zufügte und der Pilot des Flugzeugs ihre Beförderung verweigerte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 19. Februar 2019 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Teheran bis längstens zum 2. April 2019 angeordnet. Ihre - nach Entlassung aus der Haft am 3. März 2019 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ge- richtete - Beschwerde hatte keinen Erfolg. Gegen den Beschluss des Beschwer- degerichts wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat den Haftantrag für zulässig erachtet, da in ihm die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der beabsichtigten Ab- schiebung nach Teheran sowie die erforderliche Haftdauer hinreichend dargelegt worden seien. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Haftantrag der beteiligten Behörde war unzulässig. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags der beteiligten Behör- de ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfah- rensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen 1 2 3 4 5 6 - 4 - Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraus- setzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentli- chen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die bean- tragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. No- vember 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 12. Oktober 2021 - XIII ZB 110/19, juris Rn. 8). Da sich die Darlegungen im Haftantrag auf die konkrete Situation des Be- troffenen beziehen müssen, ist die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Be- troffene abgeschoben werden soll, darzulegen. Dazu ist anzugeben, ob und in- nerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherwei- se möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9, vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 6, und vom 31. August 2021 - XIII ZB 35/20, juris Rn. 15). b) Der Haftantrag vom 19. Februar 2019 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. aa) In ihrem Antragsschreiben führt die beteiligte Behörde aus, zum Ab- lauf ihres Abschiebungsplans gehöre das Stellen eines Antrags auf Luftabschie- bung an die Polizeiinspektion Schubwesen München, die das Datum der Ab- schiebung, die Airline und die Flugdaten bekanntgebe. Da diese Behörde mo- mentan einen Rückstau von etwa 900 Anträgen prüfe, könne die Bearbeitung 7 8 9 - 5 - einige Monate in Anspruch nehmen, bis es zu einer Mitteilung komme. Anschlie- ßend ergehe ein Transportauftrag durch die Zentrale Ausländerbehörde Ober- franken an die Polizeidienststelle, die sich um den Transport und den Zugriff küm- mere. Im Fall der Betroffenen könne der Gang des Verfahrens genau so bestätigt werden. Die beantragte Dauer der Sicherungshaft orientiere sich an der voraus- sichtlichen Dauer zur Organisation der Abschiebung der Betroffenen zuzüglich eines zeitlichen Puffers für allfällige Verzögerungen. Die Betroffene müsse mit der Airline Qatar Airways in ihr Heimatland befördert werden, da diese Airline die Beförderung von Personen akzeptiere, die zwangsweise in ihre Heimat zurück- geführt würden. Die Airline habe täglich nur ein bestimmtes Budget für Abzu- schiebende frei. Daher müsse angefragt werden, wann ein neuer freier Flugter- min verfügbar sei. Im konkreten Fall der Betroffenen sei zudem eine Begleitung des Flugs durch Sicherheitskräfte der Bundespolizei notwendig. Die Verbin- dungsbeamtin des Landesamts für Asyl und Rückführungen habe die Bundespo- lizei bereits über den vorliegenden Fall benachrichtigt. Aufgrund der bei der Be- troffenen bestehenden Flucht- und Selbstverletzungsgefahr sei eine frühere Maßnahme nicht möglich. Der Zeitrahmen belaufe sich auf circa sechs Wochen. Die Maßnahme sei zudem präventiv zum Schutz der Betroffenen und zur medi- zinischen Vorsorge durch einen Arzt bis in das Heimatland zu begleiten. Aller- dings müsse für den Arzt gegebenenfalls zur Einreise in den Iran ein entspre- chendes Visum beantragt werden, zudem müsse er ein oder zwei Urlaubstage genehmigt bekommen und sich auf eine solche Maßnahme auch persönlich vor- bereiten. Da man nun einen erfahrenen Arzt habe finden können, sei dies jedoch bis zum 2. April 2019 möglich. bb) Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen an die Darlegung der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer von sechs Wochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2011 - V ZB 162/11, juris Rn. 10, und vom 10. Mai 2012, InfAuslR 2012, 328 Rn. 9). 10 - 6 - Zwar enthält der Haftantrag die Angabe, dass die Organisation der Sicherheits- begleitung für die Betroffene "circa sechs Wochen" in Anspruch nehmen werde. Dies erlaubte angesichts der weiteren von der beteiligten Behörde geschilderten Umstände jedoch keinen Rückschluss darauf, dass in diesem Zeitrahmen auch die Abschiebung der Betroffenen möglich sein würde. Vielmehr ergibt sich aus den übrigen Erläuterungen im Haftantrag, die ausdrücklich auf den Gang des Verfahrens bei der Betroffenen bezogen wurden, dass bereits die Bearbeitung des Antrags auf Luftabschiebung einschließlich der Organisation des Flugs mög- licherweise einige Monate in Anspruch nehmen würde und dass offen war, für welchen Termin ein Flug mit der - nach Angabe der beteiligten Behörde allein in Betracht kommenden - Airline Qatar Airways für die Betroffene nebst Sicherheits- und ärztlicher Begleitung würde erfolgen können. Die Organisation der Sicher- heitsbegleitung selbst war daher nach den Darstellungen im Haftantrag nicht der maßgebliche Zeitfaktor für die Durchführung der beabsichtigten Abschiebung; wann diese aus ihrer Sicht möglich sein würde, hat die beteiligte Behörde viel- mehr offengelassen. Die - zudem in Widerspruch zu den vorangegangenen kon- kreten Aussagen zur Bearbeitungsdauer der Anträge auf Luftabschiebung ste- hende - pauschale Behauptung der beteiligten Behörde, eine Abschiebung sei bis zum 2. April 2019, dem Haftende, möglich, vermag die fehlende nachvollzieh- bare Darstellung der einzelnen für die Durchführung der Abschiebung notwendi- gen Schritte und ihres jeweiligen voraussichtlichen Zeitaufwands nicht zu erset- zen. - 7 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Rombach Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 19.02.2019 - XIV 11/19 - LG Hof, Entscheidung vom 16.08.2019 - 24 T 23/19 und 22 T 72/19 - 11