Leitsatz
XI ZB 32/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:220222BXIZB32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:220222BXIZB32.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 32/20 vom 22. Februar 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG § 16 Abs. 1 Satz 1 Ergibt in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz die Auslegung eines auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststel- lungsziels, dass der Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vor- vertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, un- vollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden soll, und wird ein solcher Anspruch durch die spezialgesetzli- che Prospekthaftung verdrängt, ist der Vorlagebeschluss insoweit gegenstands- los. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - XI ZB 32/20 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Dauber, Ettl und Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers wird der Musterent- scheid des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Januar 2020 aufgehoben, soweit die Anträge zu den Feststellungszielen 4, 5, 6, 7 und 9 zurückgewiesen worden sind. Der Vorlagebeschluss des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2018 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 4, 5, 6, 7 und 9 gegenstandslos. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die au- ßergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin tra- gen der Musterrechtsbeschwerdeführer, der Rechtsbeschwerde- führer und die Beigetretenen wie folgt: Musterkläger 14,8% Rechtsbeschwerdeführer 3,7% Beigetretener zu 1 3,2% Beigetretener zu 2 3,7% Beigetretene zu 3 und 4 5,1% Beigetretener zu 5 5,3% Beigetretener zu 6 3,0% - 3 - Beigetretener zu 7 13,9% Beigetretener zu 8 4,0% Beigetretener zu 9 2,9% Beigetretener zu 10 13,0% Beigetretener zu 11 2,8% Beigetretene zu 12 3,1% Beigetretener zu 13 4,4% Beigetretene zu 14 4,1% Beigetretene zu 15 4,0% Beigetretener zu 16 6,0% Beigetretener zu 17 3,0% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwer- deführer, der Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen je- weils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 950.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtig- ten des Musterrechtsbeschwerdeführers, des Rechtsbeschwerde- - 4 - führers sowie der Beigetretenen auf 567.782,50 € und für den Pro- zessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf bis zu 950.000 € festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanle- ger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am 4. Juli 2008 aufge- stellte Prospekt zu der unter dem Namen G. G. B. angebotenen Beteiligung an der Reederei MS "G. H. " GmbH & Co. KG (im Folgen- den: Fondsgesellschaft) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagte hierfür aufgrund Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in Anspruch genommen werden kann. Die Musterbeklagte ist Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Im Prospekt ist auf den Seiten 18 und 19 zudem Folgendes ausgeführt: "Am 20.06.2008 erfolgte eine wirtschaftliche Neugründung der Emittentin. G. H. mbH, L. , sowie G. T. GmbH, L. , treten mit Datum vom 20.06.2008 als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils TEUR 5 ein. […] Gründungsgesellschafter der Emittentin im Sinne der wirtschaftlichen Neugründung der Emittentin sind G. H. mbH, G. T. GmbH, 1 2 - 5 - G.H.S. GmbH & Co. KG sowie als persönlich haftende Gesellschafterin die E. B. V. GmbH. […] Die Einlagen der Kommanditisten sind zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Ver- kaufsprospektes eingezahlt. […]" Der Musterkläger und die Beigeladenen verlangen in den Ausgangsver- fahren von der Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklä- rungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fonds- gesellschaft. Weitere Musterbeklagte gibt es nicht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 dem Ober- landesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterent- scheids vorgelegt. Mit ihnen wird - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - geltend gemacht, dass der Prospekt fehlerhaft sei, weil entgegen der Prospektdarstellung eine effektive Überwachung der prospektgemäßen Mit- telverwendungskontrolle des Emissionskapitals durch einen unabhängigen Rechtsanwalt tatsächlich nicht gewährleistet gewesen sei (Feststellungsziel 4), keine Angaben zu möglichen Interessenkollisionen zwischen dem Mittelverwen- dungskontrolleur, der Beklagten und der G. H. mbH gemacht worden seien (Feststellungsziel 5), es aufgrund des gegen den Mittel- verwendungskontrolleur eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und/oder dessen Verurteilung eines Nachtrags bedurft hätte (Feststellungsziel 6), kein ordnungsgemäßer und ausreichender Hinweis auf das Risiko des Ver- lustes von Schiff, Ladung und Besatzung durch Piraterie oder Kriegseinwirkun- gen enthalten sei (Feststellungsziel 7) und weil es eines Nachtrags hinsichtlich 3 4 - 6 - der Fehlerhaftigkeit der auf Seite 119 abgedruckten Widerrufsbelehrung bedurft hätte (Feststellungsziel 9). Das Oberlandesgericht hat die Feststellungsziele mit Musterentscheid vom 30. Januar 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigelade- ner Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele und verfolgen ihr Feststellungsbegehren hinsichtlich der Fest- stellungsziele 4, 5, 6, 7 und 9 weiter. Auf Seiten des Musterklägers sind 17 Bei- geladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten. Der Senat hat das Verfahren aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für die spezialgesetzliche Prospekthaftung vom II. Zivilsenat übernommen (siehe auch Klöhn, NZG 2021, 1063, 1070 f.). B. Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers haben im Ergebnis keinen Erfolg. I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerden for- mulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 5 6 7 8 9 10 - 7 - KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da sie genau bezeichnen, inwieweit der Musterentscheid aufgehoben werden soll und welche Feststellungsziele weiter- verfolgt werden. II. Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des weiteren Rechtsbeschwerdeführers haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass die von den Rechtsbeschwerden weiterverfolgten Feststellungs- ziele nicht als unbegründet zurückgewiesen werden, sondern dass der Vorlage- beschluss hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos ist. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - so- weit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Einzelnen dar- gelegt, dass die behaupteten Prospektfehler nicht gegeben seien. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht da- von ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Rechtsbe- schwerden haben bereits aus einem anderen Grund im Ergebnis keinen Erfolg. Die mit den Feststellungszielen behaupteten Prospektfehler sind ausschließlich als anspruchsbegründende Tatsachen eines Anspruchs wegen Verletzung vor- vertraglicher Aufklärungspflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder un- vollständigen Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung geltend gemacht worden. Wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung fehlt es für die Frage, ob Prospektfehler vorliegen, jedoch am Sachentschei- dungsinteresse, so dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der mit den Rechts- beschwerden weiterverfolgten Feststellungsziele gegenstandslos ist. 11 12 13 - 8 - a) Ein Feststellungsziel ist vor dem Hintergrund der Norm zu beurteilen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird. Daraus ergibt sich zum ei- nen, was überhaupt Feststellungsziel sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 14), und zum anderen, wie weit die Bindungswirkung des Musterentscheids reicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 137 [insoweit nicht in WM 2021, 285 abgedruckt]). Da ein Prospektfehler haftungsbegründend für unterschiedliche Anspruchsnormen sein kann, kann bei einem auf Feststellung eines Prospekt- fehlers gerichteten Feststellungsziel eine Auslegung dahingehend erforderlich sein, ob der Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraus- setzung eines bestimmten Anspruchs geltend gemacht wird oder ob eine derar- tige Einschränkung nicht besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 54; vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 31 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28). Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (vgl. Senatsbe- schluss vom 19. September 2017, aaO Rn. 57). Wie bereits der Vorlagebeschluss ausführt, dienen vorliegend die Feststel- lungsziele ausschließlich dazu, eine Haftung der Musterbeklagten "wegen Ver- letzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten" zu begründen, da der Prospekt nach Behauptung der Antragsteller fehlerhafte oder irreführende bzw. unvollstän- dige Angaben zu der Schiffsbeteiligung enthalte. Übereinstimmend damit stellt der Musterentscheid fest, dass die Parteien über die Frage streiten, ob die Mus- terbeklagte vorvertragliche Aufklärungspflichten durch die Verwendung eines Verkaufsprospekts verletzt hat. b) Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB kann nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden. Ein Anspruch 14 15 16 - 9 - auf dieser Grundlage wird - was der Senat bereits entschieden hat (Senatsbe- schluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.) - vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt. Auf den am 4. Juli 2008 aufgestellten Prospekt findet die Regelung des § 8g VerkProspG in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fas- sung (im Folgenden: aF) in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG Anwen- dung. Damit ist auch der Anwendungsbereich der § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eröff- net. Nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF haften neben denjenigen, die für den Prospekt im Sinne des § 8g VerkProspG aF die Verantwortung übernom- men haben, im Falle von dort enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen we- sentlichen Angaben auch diejenigen, von denen der Erlass des Prospekts aus- geht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF). Damit sollen die Personen und Unter- nehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (Senatsbe- schluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 24 mwN). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hintermannes als Prospektveranlasser unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des konkreten, mit dem Prospekt beworbenen und ver- triebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Dabei können die ge- sellschaftsrechtliche Funktion des Hintermannes sowie ein erhebliches wirt- schaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Mo- dells sprechen. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospekts gegeben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der 17 18 - 10 - Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsbeschluss aaO). Nach diesen Grundsätzen ist die Musterbeklagte Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF, da sie - was bereits ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 24) und was sich aus dem Prospekt und dem übereinstimmenden Vortrag des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Musterrechtsbeschwerdegegnerin ergibt - Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft ist. Ebenfalls ausrei- chend ist, dass es sich dabei um eine wirtschaftliche Neugründung der Fondsge- sellschaft gehandelt hat. Denn diese ist Grundlage der wirtschaftlichen Initiative der Musterbeklagten und des mit dem Prospekt beworbenen Modells. Die Mus- terbeklagte haftete somit als Prospektveranlasserin für unrichtige oder unvoll- ständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Neben dieser ist eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtver- letzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irre- führenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen (Se- natsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 26). c) Der Vorlagebeschluss ist dadurch hinsichtlich der mit den Rechtsbe- schwerden weiterverfolgten Feststellungsziele 4, 5, 6, 7 und 9 gegenstandslos. Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebe- schluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblich- keit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Mus- terverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 54). Das ist hinsichtlich der 19 20 - 11 - genannten Feststellungsziele der Fall, weil sie - wie unter B II 2 a ausgeführt - ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung einer Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung auf- grund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung festgestellt werden sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, aaO Rn. 54 und vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 26/19, WM 2021, 2386 Rn. 28). III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 und 3 KapMuG i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entsprechend. Danach haben der Musterrechtsbeschwerdeführer, der Rechtsbeschwerdeführer und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Soweit der Senat auf die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Vorlagebeschlusses erkennt, ist damit eine den Rechtsbeschwerden günstige Entscheidung in der Sache, die eine Belastung der Musterbeklagten mit Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens rechtfertigte, nicht verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 76). IV. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichts- kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbe- schwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der 21 22 - 12 - Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfah- ren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststel- lungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwer- deverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monats- frist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 80). Der Gesamt- wert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten An- sprüche beträgt vorliegend bis 950.000 €. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwer- deverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außer- gerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 118 und vom 23. Ok- tober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 81). 23 - 13 - Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtli- chen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, des Rechtsbeschwerdeführers sowie der Beigetretenen auf 567.782,50 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf bis zu 950.000 € festzusetzen. Ellenberger Matthias Dauber Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 O 720/18 (173) u.a. - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.01.2020 - 8 Kap 1/19 - 24