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Entscheidung

3 StR 374/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR374
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR374.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 374/21 vom 8. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Grundstoffen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) aa), b) und 2. auf dessen Antrag - am 8. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354a Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Krefeld vom 30. April 2021, soweit es ihn betrifft a) dahin geändert aa) im das Handeltreiben mit Grundstoffen betreffenden Schuldspruch, dass der Angeklagte insoweit in 146 Fällen schuldig ist, bb) im Auspruch über die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen, dass eine solche in Höhe von 128.050,12 € angeordnet ist, b) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen, aa) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz eines Schlagringes verurteilt worden ist, bb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Ein- ziehung der Pistole FN Kaliber 7,65 Browning nebst elf Patronen Munition sowie des Schlagringes. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des - 3 - Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen Handeltreibens mit Grundstoffen in 164 Fällen und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz eines Schlagringes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat die Einziehung einer sichergestellten Pistole nebst Munition, eines Schlagringes und eines Geld- betrages in Höhe von 144.551,10 € angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner nicht weiter ausgeführten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der An- geklagte im Zeitraum vom 13. Februar bis 31. Dezember 2019 "3 mal pro Woche, also in insgesamt 156 Fällen", bei einem Unternehmen Chemikalien, die zur Her- stellung synthetischer Drogen verwendet werden sollten. Zudem kaufte er im Jahr 2020 in acht Einzelfällen zu diesem Zweck weitere Stoffe. 1 2 - 4 - 2. Danach hat der Schuldspruch in Bezug auf die Anzahl der abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit Grundstoffen (§ 19 Abs. 1, § 3 GÜG) keinen Be- stand; denn angesichts des genannten Verkaufsrhythmus und Tatzeitraums er- geben sich für das Jahr 2019 lediglich 138 Erwerbsvorgänge, nicht 156. Damit beläuft sich die Gesamtzahl der Fälle auf 146 statt 164. Angesichts des evidenten Zählfehlers und der ansonsten rechtsfehlerfreien Feststellungen entfallen dem- nach 18 Fälle sowie die sie betreffenden Einzelstrafen ersatzlos. 3. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB kann lediglich in Höhe von 128.050,12 € bestehen bleiben. Zum einen ergibt sich aus den Urteilsgründen ein Rechenfehler bei der Ermittlung der Erträge. Zum anderen entzieht der Wegfall von 18 Taten insoweit der Einziehung die Grund- lage. a) Das Landgericht hat die Taterträge des Angeklagten für das Jahr 2019 errechnet, indem es zu den an dessen Lieferanten gezahlten - an die Abnehmer weitergereichten - Beträgen die durch den Weiterverkauf erzielten Gewinne addiert hat. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Gewinn sich bei Salz- säure auf 0,75 € je Liter belaufen habe und sich bei 49.152,54 Litern ein Gewinn von 38.864,40 € ergebe. Tatsächlich beträgt das Produkt aus Gewinnmarge und Menge aber lediglich 36.864,40 €. Unter Heranziehung der ansonsten unverän- derten Mengen und Preise erlangte der Angeklagte im Jahr 2019 demnach statt 127.675,41 € lediglich 125.675,41 €. b) Dieser Betrag ist weiter um die Erlöse zu reduzieren, die sich auf die überzählig abgeurteilten 18 Fälle beziehen. Da die Strafkammer festgestellt hat, dass in jedem der 156 Einzelfälle die gleichen Mengen an Chemikalien erworben wurden, entfallen auf jede Tat gleich hohe Erträge von - gerundet - 805,61 €. 3 4 5 6 - 5 - Nach Abzug dieses Betrages für die 18 Taten verbleiben für das Jahr 2019 111.174,43 €. c) Der Gesamtertrag, dessen Wert einzuziehen ist, errechnet sich aus dem vorgenannten Betrag zuzüglich weiterer 16.875,69 € für das Jahr 2020. So- weit sich die Strafkammer, wie von ihr selbst dargelegt, zugunsten des Angeklag- ten verrechnet hat, steht einem Ausgleich mit ihn belastenden Fehlern hier das die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlech- terungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20, juris Rn. 11; vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21, juris Rn. 5; zu - hier nicht gegebenen - Ausnahmen BGH, Beschluss vom 11. Ja- nuar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 15). Den verbleibenden Einziehungsbetrag setzt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst fest. 4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz eines Schlagringes ist auf- zuheben, weil die Entscheidung von den Urteilsgründen nicht getragen wird. In- soweit fehlen jegliche Feststellungen. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusam- menhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Infolge der insoweit erforderlichen Aufhebung der Verurteilung können die Aussprüche über die Gesamtstrafe und über die Einziehung der Pistole nebst Munition sowie des Schlagrings ebenfalls nicht aufrechterhalten bleiben. Da hier- über mithin erneut zu befinden ist, bedarf keiner weiteren Erwägung, ob die Straf- kammer ohne die fortfallenden 18 Einzelstrafen die gleiche Gesamtstrafe festge- setzt hätte. 7 8 9 - 6 - 5. Die weitergehende Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung hat ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Berg Wimmer Paul Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 30.04.2021 - 22 KLs - 2 Js 271/19 - 45/20 10