Entscheidung
III ZR 63/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270122BIIIZR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270122BIIIZR63.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 63/21 vom 27. Januar 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf bis 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Zusam- menhang mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung versehenen Kraftfahrzeugs aus Amtshaftung in Anspruch. Der Kläger erwarb im April 2016 einen gebrauchten PKW VW Sharan Comfortline BlueMotion 2.0 l TDI zu einem Kaufpreis von 25.650 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Er wirft der Beklagten vor, durch ihre zuständige Typgenehmigungsbehörde, das Kraftfahrtbundesamt, für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp rechtswidrig eine Typgenehmigung erteilt und die Richtlinie 46/2007 unzureichend umgesetzt zu haben. Er sei durch diese Pflichtverletzungen zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte hafte ihm daher auf Schadenser- satz. 1 2 - 3 - Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Schäden zu ersetzen, die daraus resultierten, dass es die Beklagte unterlassen habe, aufgrund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionsmaßnah- men zu erlassen und dass die Beklagtenpartei leichtfertig die Erteilung der Ty- pengenehmigung mit der EG-Typengenehmigungsnummer e1*2007/46*0401*08 gegenüber der Volkswagen AG zugelassen und das entsprechende Typenge- nehmigungsverfahren unzureichend überwacht habe, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Zuteilung der Typengenehmigung mit der Typengenehmigungsnum- mer e1*2007/46*0401*08 entstanden seien. Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, möchte er seine Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen. II. Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde be- trägt bis 3.000 €. Nur in dieser Höhe ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert. Der Kläger hat zu seinem Schaden vorgetragen (S. 13 der Berufungsbe- gründung), er begehre Ersatz der ihm aus dem Abschluss des Vertrags entste- henden Nachteile (Minderwert, Nachforderungen bezüglich der KFZ-Steuer, Schäden nach dem Aufspielen des Software-Updates); eine Rückabwicklung des Kaufvertrags macht er nicht geltend. Den Minderwert hat der Kläger in der Kla- geschrift (dort S. 10) auf mindestens 10 % des Kaufpreises beziffert und vorge- tragen, die Entwicklung der weiteren Schäden sei nicht abgeschlossen. 3 4 5 6 - 4 - Für die Bemessung des Interesses des Klägers an der begehrten Fest- stellung gemäß § 3 ZPO ist daher von einem Schaden auszugehen, der zwar 2.500 €, nicht jedoch 3.750 € übersteigt. Hiervon ist ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, VersR 2009, 1381 Rn. 2), so dass sich eine Beschwer des Klägers in Höhe von bis 3.000 € ergibt. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 31.01.2020 - 4 O 353/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2021 - 4 U 100/20 - 7