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Entscheidung

3 StR 479/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR479
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR479.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 479/21 vom 26. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 26. August 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.862,50 € angeordnet wird, für die der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungsein- bruchdiebstahls in drei Fällen sowie versuchten schweren Wohnungseinbruch- diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2019 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Köln vom 4. Mai 2018 sowie Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Köln vom 20. September 2019 zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat ferner die in dem einbezogenen 1 - 3 - Urteil vom 26. Februar 2019 getroffene Einziehungsentscheidung aufrechterhal- ten und darüber hinaus die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.962,50 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Jedoch ist die Einziehungsentscheidung zu än- dern (§ 354 Abs. 1 analog StPO). Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. De- zember 2021 Folgendes ausgeführt: "Die Einziehungsentscheidung war zu ändern, weil das Landgericht auf eine einheitliche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einziehungsbetrags aus dem einbezogenen Urteil (7900,00 € [UA S. 5]) und dem angefochtenen Urteil (1962,50 €) hätte erkennen müs- sen. Dies kann der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Die Ein- ziehungsentscheidung in dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. Senat, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276). Nicht zu korrigieren ist in diesem Zusammenhang indes ein den Angeklag- ten begünstigender Übertragungsfehler, welcher der Kammer bei der Te- norierung der gesamtschuldnerischen Haftung unterlaufen ist. Neben dem, was der Angeklagte und sein unbekannter Mittäter durch die rechts- kräftig abgeurteilten Taten am 28.3.2017 und 1.8.2017 gemeinsam erlangt hatten (UA S. 5) kommt im angefochtenen Urteil, wie die Kammer zutref- fend ausführt (UA S. 21 unter VI.) eine gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nur in den Fällen 2 und 3 in Höhe von insgesamt 1462,50 € in Betracht. Gleichwohl hat die Kammer eine gesamtschuldnerische Haf- tung in Höhe von 1962,50 tenoriert und damit rechnerisch in der Sache auch für Fall 1, in dem der Angeklagte als Alleintäter 500 € erlangt hatte (UA S. 8), eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet. Eine Korrektur dieses, den Angeklagten begünstigenden Urteilsspruchs würde jedoch ge- gen das Verschlechterungsverbot verstoßen (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. 2 3 - 4 - BGH Beschluss vom 23.4.2020 - 4 StR 119/20, BeckRS 2020, 10006 [richtig: 10007] Rn. 6, beck-online)." Dem schließt sich der Senat an. Berg Wimmer Paul Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 26.08.2021 - 011 KLs 13/20 50 Js 312/18 4