Entscheidung
3 StR 62/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:200422B3STR62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:200422B3STR62.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 62/22 vom 20. April 2022 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 3. auf dessen Antrag - am 20. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2021 a) dahin geändert, dass aa) der Angeklagte des Betrugs in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Titelmissbrauch, des Titelmissbrauchs in drei Fällen und des Betrugs in vier weiteren Fällen schuldig ist, bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 386.054,31 € angeordnet ist; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sieben Fällen, davon tateinheitlich in zwei Fällen mit Titelmissbrauch, und wegen Titelmiss- brauchs in drei Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen unter Auflösung der durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2019 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat die Strafkammer gegen den Angeklagten wegen vier weiterer Fälle des Betrugs eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt. Sie hat betreffend die verfahrensgegenständlichen Taten die Einziehung "eines Geldbetrages in Höhe von 363.520 €" angeordnet und die mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf ange- ordnete Einziehung "eines Betrages von 47.534,31 €" aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen das Urteil. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich der Schuldsprüche, der Einzelstrafaussprüche, der Einziehungs- und der Adhäsions- entscheidung im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten aufgedeckt. Der Strafkammer ist lediglich hinsichtlich der in die erste Gesamt- freiheitsstrafe von vier Jahren einfließenden Straftaten bei Abfassen des Tenors ein Zählfehler unterlaufen, auf den sie in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat (UA S. 9). Es handelt sich bezüglich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe um sechs, nicht um sieben Fälle des Betrugs. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Insoweit ist dem Landgericht ein 1 2 - 4 - Rechenfehler unterlaufen (UA S. 65). Der Angeklagte hat insgesamt 338.520 €, nicht 362.520 € erlangt. Das Landgericht hat es ferner versäumt, auf eine einheit- liche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einzie- hungsbetrages aus dem einbezogenen (47.534,31 €) und dem angefochtenen Urteil (338.520 €) zu erkennen. Der Senat hat dies in entsprechender Anwen- dung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und das Urteil die genannten Zähl- und Rechenfehler betreffend geändert. Die Einziehungsentscheidung in dem ein- bezogenen Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276; Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 479/21, juris Rn. 3). 2. Zwar begegnet die Bildung zweier Gesamtstrafen mit Blick auf die Zäsurwirkung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2019 kei- nen rechtlichen Bedenken, jedoch hat das Landgericht bei der Bemessung der- selben nicht bedacht, dass ein sich möglicherweise für den Angeklagten erge- bender Nachteil in Folge eines zu hohen Gesamtstrafenübels im Urteil auszuglei- chen ist. Dabei muss das Tatgericht nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sach- lage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamt- maß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - 2 StR 18/16, NStZ-RR 2016, 368, 369; Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 StR 15/22, juris Rn. 4). Hierzu fehlen vorliegend jegliche Ausführungen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl. KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zu be- achten haben, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand zum 3 4 - 5 - Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (5. Oktober 2021) maßge- bend ist (s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13 mwN). Schäfer Wimmer Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 05.10.2021 - 3 KLs 2/20 100 Js 6043/19